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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen.
eine positive Erweiterung nach zwei Richtungen gegeben, einer-
seits, indem sie die neue Schutzfrist auch auf solche Werke
erstrecken, deren Schutzfrist unter der alten Gesetzgebung be-
reits abgelaufen war, die jedoch nach dem neuen Gesetze, wenn
dasselbe zur Zeit ihres Erscheinens bereits gegolten hätte, noch
geschützt sein würden, andrerseits, indem sie die Schutzfrist
für die vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen Werke
nicht von dem Tage des Erscheinens oder dem Todestage des
Autors, sondern von dem Tage des neuen Gesetzes (sofern nicht
der Autor den Erlass desselben erlebt hat), datiren.

Die erstere Ausnahme, die Ausdehnung der neuen Schutz-
frist auf die schon vor dem Erlasse des Gesetzes zum Gemein-
gut gewordenen Werke findet sich ausserdem in den zwischen
Preussen, Frankreich, England und Belgien geschlossenen Staats-
verträgen. Sie wird als allgemeine Interpretationsregel auf-
gestellt von Jolly 1) und Wächter 2). Sie erleidet jedoch die
ebenfalls allgemein anerkannte Beschränkung, dass Vervielfäl-
tigungen, welche ohne Erlaubniss des Autors zu einer Zeit
vorgenommen wurden, in der das vervielfältigte Werk noch
nicht geschützt war, auch nach erfolgter Ausdehnung des Rechts-
schutzes gegen Nachdruck auf diese Werke ungehindert ver-
trieben werden können. Die mit dem Auslande geschlossenen
Staatsverträge regeln zum Theil den Vertrieb dieser erlaubten
Nachdrücke durch die Bedingung der polizeilichen Stempelung.

Die zweite Ausdehnung des oben aufgestellten Grundsatzes,
wonach den vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen
Werken, sofern ihre Autoren den Erlass des Gesetzes nicht
überlebt haben, eine vom Tage der Rechtskraft des neuen Ge-
setzes laufende Schutzfrist gewährt wird, enthält eine rein
positive und keinesweges zu rechtfertigende Ausnahme, welche
auch in dem neuen Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art.
69 f. mit Recht verworfen wird.



1) Die Lehre vom Nachdruck S. 221 ff.
2) Das Verlagsrecht Th. I S. 460 ff.

VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen.
eine positive Erweiterung nach zwei Richtungen gegeben, einer-
seits, indem sie die neue Schutzfrist auch auf solche Werke
erstrecken, deren Schutzfrist unter der alten Gesetzgebung be-
reits abgelaufen war, die jedoch nach dem neuen Gesetze, wenn
dasselbe zur Zeit ihres Erscheinens bereits gegolten hätte, noch
geschützt sein würden, andrerseits, indem sie die Schutzfrist
für die vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen Werke
nicht von dem Tage des Erscheinens oder dem Todestage des
Autors, sondern von dem Tage des neuen Gesetzes (sofern nicht
der Autor den Erlass desselben erlebt hat), datiren.

Die erstere Ausnahme, die Ausdehnung der neuen Schutz-
frist auf die schon vor dem Erlasse des Gesetzes zum Gemein-
gut gewordenen Werke findet sich ausserdem in den zwischen
Preussen, Frankreich, England und Belgien geschlossenen Staats-
verträgen. Sie wird als allgemeine Interpretationsregel auf-
gestellt von Jolly 1) und Wächter 2). Sie erleidet jedoch die
ebenfalls allgemein anerkannte Beschränkung, dass Vervielfäl-
tigungen, welche ohne Erlaubniss des Autors zu einer Zeit
vorgenommen wurden, in der das vervielfältigte Werk noch
nicht geschützt war, auch nach erfolgter Ausdehnung des Rechts-
schutzes gegen Nachdruck auf diese Werke ungehindert ver-
trieben werden können. Die mit dem Auslande geschlossenen
Staatsverträge regeln zum Theil den Vertrieb dieser erlaubten
Nachdrücke durch die Bedingung der polizeilichen Stempelung.

Die zweite Ausdehnung des oben aufgestellten Grundsatzes,
wonach den vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen
Werken, sofern ihre Autoren den Erlass des Gesetzes nicht
überlebt haben, eine vom Tage der Rechtskraft des neuen Ge-
setzes laufende Schutzfrist gewährt wird, enthält eine rein
positive und keinesweges zu rechtfertigende Ausnahme, welche
auch in dem neuen Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art.
69 f. mit Recht verworfen wird.



1) Die Lehre vom Nachdruck S. 221 ff.
2) Das Verlagsrecht Th. I S. 460 ff.
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[290/0306] VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen. eine positive Erweiterung nach zwei Richtungen gegeben, einer- seits, indem sie die neue Schutzfrist auch auf solche Werke erstrecken, deren Schutzfrist unter der alten Gesetzgebung be- reits abgelaufen war, die jedoch nach dem neuen Gesetze, wenn dasselbe zur Zeit ihres Erscheinens bereits gegolten hätte, noch geschützt sein würden, andrerseits, indem sie die Schutzfrist für die vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen Werke nicht von dem Tage des Erscheinens oder dem Todestage des Autors, sondern von dem Tage des neuen Gesetzes (sofern nicht der Autor den Erlass desselben erlebt hat), datiren. Die erstere Ausnahme, die Ausdehnung der neuen Schutz- frist auf die schon vor dem Erlasse des Gesetzes zum Gemein- gut gewordenen Werke findet sich ausserdem in den zwischen Preussen, Frankreich, England und Belgien geschlossenen Staats- verträgen. Sie wird als allgemeine Interpretationsregel auf- gestellt von Jolly 1) und Wächter 2). Sie erleidet jedoch die ebenfalls allgemein anerkannte Beschränkung, dass Vervielfäl- tigungen, welche ohne Erlaubniss des Autors zu einer Zeit vorgenommen wurden, in der das vervielfältigte Werk noch nicht geschützt war, auch nach erfolgter Ausdehnung des Rechts- schutzes gegen Nachdruck auf diese Werke ungehindert ver- trieben werden können. Die mit dem Auslande geschlossenen Staatsverträge regeln zum Theil den Vertrieb dieser erlaubten Nachdrücke durch die Bedingung der polizeilichen Stempelung. Die zweite Ausdehnung des oben aufgestellten Grundsatzes, wonach den vor dem Erlasse des neuen Gesetzes erschienenen Werken, sofern ihre Autoren den Erlass des Gesetzes nicht überlebt haben, eine vom Tage der Rechtskraft des neuen Ge- setzes laufende Schutzfrist gewährt wird, enthält eine rein positive und keinesweges zu rechtfertigende Ausnahme, welche auch in dem neuen Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art. 69 f. mit Recht verworfen wird. 1) Die Lehre vom Nachdruck S. 221 ff. 2) Das Verlagsrecht Th. I S. 460 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/306>, abgerufen am 28.03.2024.