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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen.

In Preussen ist durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 im
§. 8, a die Berechnung der Schutzfrist von der letzten Lieferung
an nur für die fortlaufenden und zusammenhängenden Publi-
cationen der gelehrten Anstalten und Gesellschaften vorge-
schrieben. Doch hat auch hier der Bundesbeschluss vom 9.
November 1837 durch das Publicationspatent vom 29. November
1837 gesetzliche Geltung erlangt.

In Oesterreich ist die angeführte Vorschrift dieses Be-
schlusses durch §. 16 des Gesetzes vom 19. October 1846 wie-
derholt. Die Fassung beider Bestimmungen ist insofern ver-
schieden, als nach dem Bundesbeschlusse die einheitliche Frist-
berechnung nur unter der Voraussetzung stattfindet, dass zwi-
schen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein
längerer als dreijähriger Zeitraum
verflossen ist,
während nach dem Oesterreichischen Gesetze die Zusammen-
rechnung nicht stattfindet, wenn zwischen der Herausgabe der
einzelnen Abtheilungen ein Zeitraum von mindestens drei
Jahren
verflossen ist. Zwischen beiden Vorschriften besteht,
wie Wächter 1) ausführt, ein materieller Unterschied insofern,
als nach der einen Vorschrift die Ausgabe der folgenden Lie-
ferung am ersten Tage des vierten Jahres nach dem Erschei-
nen der vorhergehenden genügt, um die Schutzfrist zu er-
strecken, während nach dem Oesterreichischen Gesetze die
Ausgabe am letzten Tage des dritten Jahres erfolgen müsste.
Wichtiger ist wohl die Frage, ob der Zwischenraum von drei
Jahren von Tag zu Tag oder nach Kalenderjahren zu rechnen
sei. Diese Frage muss bei der Anwendung des Bundesbe-
schlusses nach dem oben (S. 281) Ausgeführten im Sinne der
ersten Alternative beantwortet werden, für das Oesterreichische
Recht dagegen hat die Berechnung nach Kalenderjahren die
Analogie der conformen Bestimmungen der §§. 13 und 14 des
Gesetzes vom 19. October 1846 für sich.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 wiederholt im
Art. 19 die Vorschrift des Bundesbeschlusses, indem es bestimmt:

"Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen einzelner Abthei-

Beschluss von 1845 die Zeit des Erscheinens als Anfangspunct der
[S]chutzfrist beibehalten hat, gilt für diese Berechnung auch gegenwärtig
[di]e angeführte Vorschrift des Beschlusses von 1837.
1) a. a. O. Th. I S. 452.
VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen.

In Preussen ist durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 im
§. 8, a die Berechnung der Schutzfrist von der letzten Lieferung
an nur für die fortlaufenden und zusammenhängenden Publi-
cationen der gelehrten Anstalten und Gesellschaften vorge-
schrieben. Doch hat auch hier der Bundesbeschluss vom 9.
November 1837 durch das Publicationspatent vom 29. November
1837 gesetzliche Geltung erlangt.

In Oesterreich ist die angeführte Vorschrift dieses Be-
schlusses durch §. 16 des Gesetzes vom 19. October 1846 wie-
derholt. Die Fassung beider Bestimmungen ist insofern ver-
schieden, als nach dem Bundesbeschlusse die einheitliche Frist-
berechnung nur unter der Voraussetzung stattfindet, dass zwi-
schen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein
längerer als dreijähriger Zeitraum
verflossen ist,
während nach dem Oesterreichischen Gesetze die Zusammen-
rechnung nicht stattfindet, wenn zwischen der Herausgabe der
einzelnen Abtheilungen ein Zeitraum von mindestens drei
Jahren
verflossen ist. Zwischen beiden Vorschriften besteht,
wie Wächter 1) ausführt, ein materieller Unterschied insofern,
als nach der einen Vorschrift die Ausgabe der folgenden Lie-
ferung am ersten Tage des vierten Jahres nach dem Erschei-
nen der vorhergehenden genügt, um die Schutzfrist zu er-
strecken, während nach dem Oesterreichischen Gesetze die
Ausgabe am letzten Tage des dritten Jahres erfolgen müsste.
Wichtiger ist wohl die Frage, ob der Zwischenraum von drei
Jahren von Tag zu Tag oder nach Kalenderjahren zu rechnen
sei. Diese Frage muss bei der Anwendung des Bundesbe-
schlusses nach dem oben (S. 281) Ausgeführten im Sinne der
ersten Alternative beantwortet werden, für das Oesterreichische
Recht dagegen hat die Berechnung nach Kalenderjahren die
Analogie der conformen Bestimmungen der §§. 13 und 14 des
Gesetzes vom 19. October 1846 für sich.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 wiederholt im
Art. 19 die Vorschrift des Bundesbeschlusses, indem es bestimmt:

»Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen einzelner Abthei-

Beschluss von 1845 die Zeit des Erscheinens als Anfangspunct der
[S]chutzfrist beibehalten hat, gilt für diese Berechnung auch gegenwärtig
[di]e angeführte Vorschrift des Beschlusses von 1837.
1) a. a. O. Th. I S. 452.
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[286/0302] VI. Entstehung und Endigung. §. 27. Anwendung der Schutzfristen. In Preussen ist durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 8, a die Berechnung der Schutzfrist von der letzten Lieferung an nur für die fortlaufenden und zusammenhängenden Publi- cationen der gelehrten Anstalten und Gesellschaften vorge- schrieben. Doch hat auch hier der Bundesbeschluss vom 9. November 1837 durch das Publicationspatent vom 29. November 1837 gesetzliche Geltung erlangt. In Oesterreich ist die angeführte Vorschrift dieses Be- schlusses durch §. 16 des Gesetzes vom 19. October 1846 wie- derholt. Die Fassung beider Bestimmungen ist insofern ver- schieden, als nach dem Bundesbeschlusse die einheitliche Frist- berechnung nur unter der Voraussetzung stattfindet, dass zwi- schen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als dreijähriger Zeitraum verflossen ist, während nach dem Oesterreichischen Gesetze die Zusammen- rechnung nicht stattfindet, wenn zwischen der Herausgabe der einzelnen Abtheilungen ein Zeitraum von mindestens drei Jahren verflossen ist. Zwischen beiden Vorschriften besteht, wie Wächter 1) ausführt, ein materieller Unterschied insofern, als nach der einen Vorschrift die Ausgabe der folgenden Lie- ferung am ersten Tage des vierten Jahres nach dem Erschei- nen der vorhergehenden genügt, um die Schutzfrist zu er- strecken, während nach dem Oesterreichischen Gesetze die Ausgabe am letzten Tage des dritten Jahres erfolgen müsste. Wichtiger ist wohl die Frage, ob der Zwischenraum von drei Jahren von Tag zu Tag oder nach Kalenderjahren zu rechnen sei. Diese Frage muss bei der Anwendung des Bundesbe- schlusses nach dem oben (S. 281) Ausgeführten im Sinne der ersten Alternative beantwortet werden, für das Oesterreichische Recht dagegen hat die Berechnung nach Kalenderjahren die Analogie der conformen Bestimmungen der §§. 13 und 14 des Gesetzes vom 19. October 1846 für sich. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 wiederholt im Art. 19 die Vorschrift des Bundesbeschlusses, indem es bestimmt: »Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen einzelner Abthei- 3) 1) a. a. O. Th. I S. 452. 3) Beschluss von 1845 die Zeit des Erscheinens als Anfangspunct der Schutzfrist beibehalten hat, gilt für diese Berechnung auch gegenwärtig die angeführte Vorschrift des Beschlusses von 1837.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/302>, abgerufen am 28.03.2024.