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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung u. Endigung. §. 25. Untergang d. geist. Eigenthumes.
gensatze zur Vervielfältigung die Ausstellung des Original-
kunstwerkes in öffentlichen Orten verstanden werden, wobei
dann freilich sowohl über den Thatbestand der Veröffentlichung
und die Zeit des "Erscheinungsjahres" als über die Form, in
welcher der Vorbehalt ausgedrückt werden soll, die erheblichsten
Zweifel übrig bleiben.

Wird der in dem Gesetze vorgeschriebene Vorbehalt bei
der ersten Veröffentlichung unterlassen, so ist die Publication
in Bezug auf die nicht vorbehaltenen Arten der Reproduction
ungeschützt. Das geistige Eigenthum geht daher in Bezug
auf diese Formen der Vervielfältigung unter.

Einen besonderen Fall der nicht geschützten Veröffentli-
chung bildet nach Bayerischem Rechte (Gesetz v. 28. Juni 1865
Art. 33) und nach Braunschweigischem Rechte (Gesetz v. 10.
Februar 1842 §. 9) die Aufstellung von Denkmälern auf
öffentlichen Plätzen
.

In allen diesen Fällen geht das an dem nicht veröffent-
lichten Geistesproducte bestandene geistige Eigenthum durch
die Veröffentlichung entweder ganz oder in Bezug auf die nicht
geschützten Formen der Reproduction unter und das Product
wird gemeinfrei. Derselbe Erfolg tritt vor der Veröffentlichung
nach Preussischem Rechte in einem vereinzelten Falle, nämlich
bei der Veräusserung eines Kunstwerkes ein, wenn nicht bei
der Veräusserung des Originals eine ausdrückliche Verabredung
über den Uebergang oder den Vorbehalt des geistigen Eigen-
thumes getroffen und diese Verabredung bei dem Cultusmini-
sterium angemeldet wird1).

1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 28. "Begeben sich der Urheber oder
seine Erben des Eigenthumes des Kunstwerkes, ehe mit der Verviel-
fältigung ein Anfang gemacht worden ist, so geht, falls eine ausdrück-
liche Verabredung darüber nicht stattgefunden hat, das ausschliessende
Recht dazu gänzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer von zehn
Jahren (jetzt: von dreissig Jahren nach dem Tode des Urhebers --
Publicationspatent vom 16. Januar 1846) fortbestehen, entweder zu Gun-
sten des Urhebers oder seiner Erben, indem sie sich solches vorbehal-
ten, oder zu Gunsten des Erwerbers, indem sie ihm solches übertragen,
insofern nur in beiden Fällen gleichzeitig mit der Veräusserung eine
Verabredung in glaubhafter Form darüber getroffen und davon dem
obersten Curatorium der Künste die obgedachte Anzeige gemacht wird."
Dieselbe Vorschrift hat das Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Ja-

VI. Entstehung u. Endigung. §. 25. Untergang d. geist. Eigenthumes.
gensatze zur Vervielfältigung die Ausstellung des Original-
kunstwerkes in öffentlichen Orten verstanden werden, wobei
dann freilich sowohl über den Thatbestand der Veröffentlichung
und die Zeit des »Erscheinungsjahres« als über die Form, in
welcher der Vorbehalt ausgedrückt werden soll, die erheblichsten
Zweifel übrig bleiben.

Wird der in dem Gesetze vorgeschriebene Vorbehalt bei
der ersten Veröffentlichung unterlassen, so ist die Publication
in Bezug auf die nicht vorbehaltenen Arten der Reproduction
ungeschützt. Das geistige Eigenthum geht daher in Bezug
auf diese Formen der Vervielfältigung unter.

Einen besonderen Fall der nicht geschützten Veröffentli-
chung bildet nach Bayerischem Rechte (Gesetz v. 28. Juni 1865
Art. 33) und nach Braunschweigischem Rechte (Gesetz v. 10.
Februar 1842 §. 9) die Aufstellung von Denkmälern auf
öffentlichen Plätzen
.

In allen diesen Fällen geht das an dem nicht veröffent-
lichten Geistesproducte bestandene geistige Eigenthum durch
die Veröffentlichung entweder ganz oder in Bezug auf die nicht
geschützten Formen der Reproduction unter und das Product
wird gemeinfrei. Derselbe Erfolg tritt vor der Veröffentlichung
nach Preussischem Rechte in einem vereinzelten Falle, nämlich
bei der Veräusserung eines Kunstwerkes ein, wenn nicht bei
der Veräusserung des Originals eine ausdrückliche Verabredung
über den Uebergang oder den Vorbehalt des geistigen Eigen-
thumes getroffen und diese Verabredung bei dem Cultusmini-
sterium angemeldet wird1).

1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 28. »Begeben sich der Urheber oder
seine Erben des Eigenthumes des Kunstwerkes, ehe mit der Verviel-
fältigung ein Anfang gemacht worden ist, so geht, falls eine ausdrück-
liche Verabredung darüber nicht stattgefunden hat, das ausschliessende
Recht dazu gänzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer von zehn
Jahren (jetzt: von dreissig Jahren nach dem Tode des Urhebers —
Publicationspatent vom 16. Januar 1846) fortbestehen, entweder zu Gun-
sten des Urhebers oder seiner Erben, indem sie sich solches vorbehal-
ten, oder zu Gunsten des Erwerbers, indem sie ihm solches übertragen,
insofern nur in beiden Fällen gleichzeitig mit der Veräusserung eine
Verabredung in glaubhafter Form darüber getroffen und davon dem
obersten Curatorium der Künste die obgedachte Anzeige gemacht wird.«
Dieselbe Vorschrift hat das Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Ja-
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[264/0280] VI. Entstehung u. Endigung. §. 25. Untergang d. geist. Eigenthumes. gensatze zur Vervielfältigung die Ausstellung des Original- kunstwerkes in öffentlichen Orten verstanden werden, wobei dann freilich sowohl über den Thatbestand der Veröffentlichung und die Zeit des »Erscheinungsjahres« als über die Form, in welcher der Vorbehalt ausgedrückt werden soll, die erheblichsten Zweifel übrig bleiben. Wird der in dem Gesetze vorgeschriebene Vorbehalt bei der ersten Veröffentlichung unterlassen, so ist die Publication in Bezug auf die nicht vorbehaltenen Arten der Reproduction ungeschützt. Das geistige Eigenthum geht daher in Bezug auf diese Formen der Vervielfältigung unter. Einen besonderen Fall der nicht geschützten Veröffentli- chung bildet nach Bayerischem Rechte (Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 33) und nach Braunschweigischem Rechte (Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 9) die Aufstellung von Denkmälern auf öffentlichen Plätzen. In allen diesen Fällen geht das an dem nicht veröffent- lichten Geistesproducte bestandene geistige Eigenthum durch die Veröffentlichung entweder ganz oder in Bezug auf die nicht geschützten Formen der Reproduction unter und das Product wird gemeinfrei. Derselbe Erfolg tritt vor der Veröffentlichung nach Preussischem Rechte in einem vereinzelten Falle, nämlich bei der Veräusserung eines Kunstwerkes ein, wenn nicht bei der Veräusserung des Originals eine ausdrückliche Verabredung über den Uebergang oder den Vorbehalt des geistigen Eigen- thumes getroffen und diese Verabredung bei dem Cultusmini- sterium angemeldet wird 1). 1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 28. »Begeben sich der Urheber oder seine Erben des Eigenthumes des Kunstwerkes, ehe mit der Verviel- fältigung ein Anfang gemacht worden ist, so geht, falls eine ausdrück- liche Verabredung darüber nicht stattgefunden hat, das ausschliessende Recht dazu gänzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer von zehn Jahren (jetzt: von dreissig Jahren nach dem Tode des Urhebers — Publicationspatent vom 16. Januar 1846) fortbestehen, entweder zu Gun- sten des Urhebers oder seiner Erben, indem sie sich solches vorbehal- ten, oder zu Gunsten des Erwerbers, indem sie ihm solches übertragen, insofern nur in beiden Fällen gleichzeitig mit der Veräusserung eine Verabredung in glaubhafter Form darüber getroffen und davon dem obersten Curatorium der Künste die obgedachte Anzeige gemacht wird.« Dieselbe Vorschrift hat das Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Ja-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/280>, abgerufen am 20.04.2024.