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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
ihrer Werke des Geistes und der Kunst -- denselben Schutz
gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nachdruck
oder unbefugte Vervielfältigung zu gewähren, welchen die An-
gehörigen des eigenen Staates geniessen; in der Weise, dass
alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche bezüg-
lich des Nachdruckes und der unbefugten Vervielfältigung
solcher Werke gegenwärtig bestehen, oder künftig noch er-
lassen werden, auf die Angehörigen beider Staaten gleich-
mässig anwendbar sind. Jedoch sollen die Angehöri-
gen des einen Staates diesen Schutz im andern
Lande nicht über den Zeitpunct geniessen, wel-
cher für die Dauer dieses Schutzes durch die
Gesetzgebung ihres eigenen Staates bestimmt ist
."

Hier wird scheinbar nicht der Ort des Erscheinens, son-
dern der Ort der Rechtsverfolgung als massgebend für die
Dauer der Schutzfrist angenommen und diese Regel durch die
Ausnahme beschränkt, dass die am Orte des Erscheinens mass-
gebende Schutzfrist nicht überschritten werden darf.

Es bedarf jedoch nicht der Ausführung, dass diese Bestim-
mung, welche im Resultate mit der des preussisch-französi-
schen Vertrages durchaus übereinkommt, insofern incorrect
gefasst ist1), als das in Frankreich entstandene geistige Eigen-
thum zunächst durch die am Orte seiner Entstehung geltenden
Gesetze zeitlich begrenzt wird und erst bei der Rechtsverfol-
gung in Baden eine weitere Beschränkung durch das Maximum
der dortigen Schutzfristen erfahren kann.

Eine dritte Gruppe von Verträgen endlich ist so gefasst,
dass anscheinend die oben aufgestellte Regel umgekehrt wird,
indem nicht die am Orte des Erscheinens geltenden Gesetze,
sondern lediglich diejenigen des andern Staates als massgebend

1) Die incorrecte Fassung des Art. 3 tritt noch deutlicher im
Eingange hervor, wo den beiderseitigen Staatsangehörigen der gleiche
Rechtsschutz für ihre Werke garantirt wird, während beabsichtigt
wurde, den in beiden Staaten erscheinenden Werken gegen-
seitigen Rechtsschutz zu Theil werden zu lassen. Weder die Badi-
sche noch die Französische Gesetzgebung macht einen Unterschied
zwischen den Werken von Inländern und Ausländern. Der Vertrag hat
also nur insofern Bedeutung, als er im Art. 3 den in dem einen Staate
veröffentlichten oder angemeldeten Werken den Rechtsschutz gegen
Nachdruck in dem andern Staate garantirt.
VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
ihrer Werke des Geistes und der Kunst — denselben Schutz
gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nachdruck
oder unbefugte Vervielfältigung zu gewähren, welchen die An-
gehörigen des eigenen Staates geniessen; in der Weise, dass
alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche bezüg-
lich des Nachdruckes und der unbefugten Vervielfältigung
solcher Werke gegenwärtig bestehen, oder künftig noch er-
lassen werden, auf die Angehörigen beider Staaten gleich-
mässig anwendbar sind. Jedoch sollen die Angehöri-
gen des einen Staates diesen Schutz im andern
Lande nicht über den Zeitpunct geniessen, wel-
cher für die Dauer dieses Schutzes durch die
Gesetzgebung ihres eigenen Staates bestimmt ist

Hier wird scheinbar nicht der Ort des Erscheinens, son-
dern der Ort der Rechtsverfolgung als massgebend für die
Dauer der Schutzfrist angenommen und diese Regel durch die
Ausnahme beschränkt, dass die am Orte des Erscheinens mass-
gebende Schutzfrist nicht überschritten werden darf.

Es bedarf jedoch nicht der Ausführung, dass diese Bestim-
mung, welche im Resultate mit der des preussisch-französi-
schen Vertrages durchaus übereinkommt, insofern incorrect
gefasst ist1), als das in Frankreich entstandene geistige Eigen-
thum zunächst durch die am Orte seiner Entstehung geltenden
Gesetze zeitlich begrenzt wird und erst bei der Rechtsverfol-
gung in Baden eine weitere Beschränkung durch das Maximum
der dortigen Schutzfristen erfahren kann.

Eine dritte Gruppe von Verträgen endlich ist so gefasst,
dass anscheinend die oben aufgestellte Regel umgekehrt wird,
indem nicht die am Orte des Erscheinens geltenden Gesetze,
sondern lediglich diejenigen des andern Staates als massgebend

1) Die incorrecte Fassung des Art. 3 tritt noch deutlicher im
Eingange hervor, wo den beiderseitigen Staatsangehörigen der gleiche
Rechtsschutz für ihre Werke garantirt wird, während beabsichtigt
wurde, den in beiden Staaten erscheinenden Werken gegen-
seitigen Rechtsschutz zu Theil werden zu lassen. Weder die Badi-
sche noch die Französische Gesetzgebung macht einen Unterschied
zwischen den Werken von Inländern und Ausländern. Der Vertrag hat
also nur insofern Bedeutung, als er im Art. 3 den in dem einen Staate
veröffentlichten oder angemeldeten Werken den Rechtsschutz gegen
Nachdruck in dem andern Staate garantirt.
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[256/0272] VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens. ihrer Werke des Geistes und der Kunst — denselben Schutz gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nachdruck oder unbefugte Vervielfältigung zu gewähren, welchen die An- gehörigen des eigenen Staates geniessen; in der Weise, dass alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche bezüg- lich des Nachdruckes und der unbefugten Vervielfältigung solcher Werke gegenwärtig bestehen, oder künftig noch er- lassen werden, auf die Angehörigen beider Staaten gleich- mässig anwendbar sind. Jedoch sollen die Angehöri- gen des einen Staates diesen Schutz im andern Lande nicht über den Zeitpunct geniessen, wel- cher für die Dauer dieses Schutzes durch die Gesetzgebung ihres eigenen Staates bestimmt ist.« Hier wird scheinbar nicht der Ort des Erscheinens, son- dern der Ort der Rechtsverfolgung als massgebend für die Dauer der Schutzfrist angenommen und diese Regel durch die Ausnahme beschränkt, dass die am Orte des Erscheinens mass- gebende Schutzfrist nicht überschritten werden darf. Es bedarf jedoch nicht der Ausführung, dass diese Bestim- mung, welche im Resultate mit der des preussisch-französi- schen Vertrages durchaus übereinkommt, insofern incorrect gefasst ist 1), als das in Frankreich entstandene geistige Eigen- thum zunächst durch die am Orte seiner Entstehung geltenden Gesetze zeitlich begrenzt wird und erst bei der Rechtsverfol- gung in Baden eine weitere Beschränkung durch das Maximum der dortigen Schutzfristen erfahren kann. Eine dritte Gruppe von Verträgen endlich ist so gefasst, dass anscheinend die oben aufgestellte Regel umgekehrt wird, indem nicht die am Orte des Erscheinens geltenden Gesetze, sondern lediglich diejenigen des andern Staates als massgebend 1) Die incorrecte Fassung des Art. 3 tritt noch deutlicher im Eingange hervor, wo den beiderseitigen Staatsangehörigen der gleiche Rechtsschutz für ihre Werke garantirt wird, während beabsichtigt wurde, den in beiden Staaten erscheinenden Werken gegen- seitigen Rechtsschutz zu Theil werden zu lassen. Weder die Badi- sche noch die Französische Gesetzgebung macht einen Unterschied zwischen den Werken von Inländern und Ausländern. Der Vertrag hat also nur insofern Bedeutung, als er im Art. 3 den in dem einen Staate veröffentlichten oder angemeldeten Werken den Rechtsschutz gegen Nachdruck in dem andern Staate garantirt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/272>, abgerufen am 28.03.2024.