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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Bedingung des Erscheinens im Inlande allein abgeleitet wer-
den kann.

Das Rechtsverhältniss hat seinen Ort da, wo dasselbe seine
Wirkungen äussert. Wie also der Wohnsitz durch den that-
sächlichen Mittelpunct der rechtlichen Beziehungen der Person
gegeben ist, so bestimmt sich auch der Ort der Entstehung
des geistigen Eigenthumes nach dem thatsächlichen Requisite
seines Erscheinens, d. h. nach dem Orte, von welchem das Werk
auf dem Wege des Buchhandels ursprünglich bezogen wird.

Hieraus folgt zunächst, dass dem Requisite des Erscheinens
im Inlande nicht dadurch genügt wird, dass das im Auslande
erschienene Werk die Firma eines inländischen Verlegers oder
die Bezeichnung eines inländischen Verlagsortes trägt. Es ge-
nügt nicht etwa, dass der auswärtige Verleger an einem Orte
im Inlande ein Lager von Exemplaren unterhält und diesen
Ort auf dem Titelblatte bezeichnet. Durch solche Massregeln
würde jedes im Auslande erscheinende Buch willkürlich zu einem
im Inlande erschienenen gestempelt werden können. Sie genü-
gen aber den Anforderungen des Gesetzes nicht, welches durch
die Bedingung des Erscheinens im Inlande verlangt, dass nicht
bloss ein inländischer Absatz stattfindet, sondern dass auch die
Herstellung desselben im Inlande -- wenn auch möglicher
Weise mit Hülfe einer ausländischen Druckerei -- erfolgt. Da-
her muss die Vervielfältigung für Rechnung eines inländischen
Verlegers erfolgen; und dies gilt auch in dem unten weiter zu
erörternden Falle der gleichzeitigen Ausgabe im Inlande und
im Auslande. Die inländische Firma darf in diesem Falle nicht
ein blosses Gefälligkeitsaccept enthalten, sondern sie muss an
dem Unternehmen für eigene Rechnung betheiligt sein.

Auf der anderen Seite bedarf es zur Erfüllung der gesetz-
lichen Bedingung nicht der Uebertragung des geistigen Eigen-
thumes auf einen inländischen Verleger. Auch ein blosser
Commissionsverleger, welcher die Herstellung und den Absatz
nur auf Gefahr des Autors übernimmt, ohne selbst ein Ver-
lagsrecht an dem Werke zu erwerben, erwirbt doch durch die
von ihm bewirkte Herausgabe im Inlande das geistige Eigen-
thum für den Verfasser. Es bedarf also nicht der Consti-
tuirung eines Verlagsrechtes zu diesem Zwecke. Ebensowenig
reicht jedoch die blosse Uebertragung des Verlagsrechtes aus,
um die Bedingung des inländischen Erscheinens zu erfüllen.

VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Bedingung des Erscheinens im Inlande allein abgeleitet wer-
den kann.

Das Rechtsverhältniss hat seinen Ort da, wo dasselbe seine
Wirkungen äussert. Wie also der Wohnsitz durch den that-
sächlichen Mittelpunct der rechtlichen Beziehungen der Person
gegeben ist, so bestimmt sich auch der Ort der Entstehung
des geistigen Eigenthumes nach dem thatsächlichen Requisite
seines Erscheinens, d. h. nach dem Orte, von welchem das Werk
auf dem Wege des Buchhandels ursprünglich bezogen wird.

Hieraus folgt zunächst, dass dem Requisite des Erscheinens
im Inlande nicht dadurch genügt wird, dass das im Auslande
erschienene Werk die Firma eines inländischen Verlegers oder
die Bezeichnung eines inländischen Verlagsortes trägt. Es ge-
nügt nicht etwa, dass der auswärtige Verleger an einem Orte
im Inlande ein Lager von Exemplaren unterhält und diesen
Ort auf dem Titelblatte bezeichnet. Durch solche Massregeln
würde jedes im Auslande erscheinende Buch willkürlich zu einem
im Inlande erschienenen gestempelt werden können. Sie genü-
gen aber den Anforderungen des Gesetzes nicht, welches durch
die Bedingung des Erscheinens im Inlande verlangt, dass nicht
bloss ein inländischer Absatz stattfindet, sondern dass auch die
Herstellung desselben im Inlande — wenn auch möglicher
Weise mit Hülfe einer ausländischen Druckerei — erfolgt. Da-
her muss die Vervielfältigung für Rechnung eines inländischen
Verlegers erfolgen; und dies gilt auch in dem unten weiter zu
erörternden Falle der gleichzeitigen Ausgabe im Inlande und
im Auslande. Die inländische Firma darf in diesem Falle nicht
ein blosses Gefälligkeitsaccept enthalten, sondern sie muss an
dem Unternehmen für eigene Rechnung betheiligt sein.

Auf der anderen Seite bedarf es zur Erfüllung der gesetz-
lichen Bedingung nicht der Uebertragung des geistigen Eigen-
thumes auf einen inländischen Verleger. Auch ein blosser
Commissionsverleger, welcher die Herstellung und den Absatz
nur auf Gefahr des Autors übernimmt, ohne selbst ein Ver-
lagsrecht an dem Werke zu erwerben, erwirbt doch durch die
von ihm bewirkte Herausgabe im Inlande das geistige Eigen-
thum für den Verfasser. Es bedarf also nicht der Consti-
tuirung eines Verlagsrechtes zu diesem Zwecke. Ebensowenig
reicht jedoch die blosse Uebertragung des Verlagsrechtes aus,
um die Bedingung des inländischen Erscheinens zu erfüllen.

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[252/0268] VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens. Bedingung des Erscheinens im Inlande allein abgeleitet wer- den kann. Das Rechtsverhältniss hat seinen Ort da, wo dasselbe seine Wirkungen äussert. Wie also der Wohnsitz durch den that- sächlichen Mittelpunct der rechtlichen Beziehungen der Person gegeben ist, so bestimmt sich auch der Ort der Entstehung des geistigen Eigenthumes nach dem thatsächlichen Requisite seines Erscheinens, d. h. nach dem Orte, von welchem das Werk auf dem Wege des Buchhandels ursprünglich bezogen wird. Hieraus folgt zunächst, dass dem Requisite des Erscheinens im Inlande nicht dadurch genügt wird, dass das im Auslande erschienene Werk die Firma eines inländischen Verlegers oder die Bezeichnung eines inländischen Verlagsortes trägt. Es ge- nügt nicht etwa, dass der auswärtige Verleger an einem Orte im Inlande ein Lager von Exemplaren unterhält und diesen Ort auf dem Titelblatte bezeichnet. Durch solche Massregeln würde jedes im Auslande erscheinende Buch willkürlich zu einem im Inlande erschienenen gestempelt werden können. Sie genü- gen aber den Anforderungen des Gesetzes nicht, welches durch die Bedingung des Erscheinens im Inlande verlangt, dass nicht bloss ein inländischer Absatz stattfindet, sondern dass auch die Herstellung desselben im Inlande — wenn auch möglicher Weise mit Hülfe einer ausländischen Druckerei — erfolgt. Da- her muss die Vervielfältigung für Rechnung eines inländischen Verlegers erfolgen; und dies gilt auch in dem unten weiter zu erörternden Falle der gleichzeitigen Ausgabe im Inlande und im Auslande. Die inländische Firma darf in diesem Falle nicht ein blosses Gefälligkeitsaccept enthalten, sondern sie muss an dem Unternehmen für eigene Rechnung betheiligt sein. Auf der anderen Seite bedarf es zur Erfüllung der gesetz- lichen Bedingung nicht der Uebertragung des geistigen Eigen- thumes auf einen inländischen Verleger. Auch ein blosser Commissionsverleger, welcher die Herstellung und den Absatz nur auf Gefahr des Autors übernimmt, ohne selbst ein Ver- lagsrecht an dem Werke zu erwerben, erwirbt doch durch die von ihm bewirkte Herausgabe im Inlande das geistige Eigen- thum für den Verfasser. Es bedarf also nicht der Consti- tuirung eines Verlagsrechtes zu diesem Zwecke. Ebensowenig reicht jedoch die blosse Uebertragung des Verlagsrechtes aus, um die Bedingung des inländischen Erscheinens zu erfüllen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/268>, abgerufen am 29.03.2024.