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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Act der Publication.
dem im Inlande hervorgebrachten Werke durch die blosse Ver-
öffentlichung im Auslande vollständig unter1).

Nach der Veröffentlichung wird also die Entstehung des
geistigen Eigenthumes nicht mehr nach den Gesetzen des Pro-
ductionsortes oder des Aufenthaltsortes, sondern ausschliesslich
nach den am Orte des Erscheinens geltenden Gesetzen be-
urtheilt.

Diese Regel gilt für die Nachdruckgesetzgebungen aller
Länder. Sie bedarf einer Erläuterung nur, insofern es nöthig
ist, den Act der Veröffentlichung und den Ort des Erscheinens
näher zu bestimmen.

Der Act der Veröffentlichung wird in unsern Rechts-
quellen bald als die Herausgabe2), bald als das Erscheinen3),
bald endlich als die Veröffentlichung4) schlechthin bezeichnet.

Sowenig dieser verschiedene und zuweilen in demselben
Gesetze wechselnde Sprachgebrauch eine Verschiedenheit des
Begriffes ausdrückt, ebensowenig besteht ein Zweifel darüber,
dass unter der Veröffentlichung der Herausgabe oder dem Er-
scheinen die mechanische Vervielfältigung des Werkes zum
Zwecke des Buchhandels verstanden wird. Daher hat der blosse
Abdruck des Werkes, wenn er nicht für den Buchhandel bestimmt
ist, nicht die Wirkung der Veröffentlichung. Solche zum Pri-
vatgebrauch gedruckte Werke werden den ungedruckten Ma-
nuscripten gleich geachtet und pflegen nach dem herrschenden

1) Das Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 weicht im Art. 66 von die-
ser Regel insofern ab, als es die Werke der im Gebiete des Deutschen
Bundes sich ständig aufhaltenden Urheber, gleichviel wo die
Werke erschienen sind,
und ebenso die Werke fremder Urheber,
welche bei einem im Bundesgebiete ansässigen Verleger erschienen
sind, für geschützt erklärt.
Es legt also der Veröffentlichung nur einen erwerbenden Einfluss
bei, so dass das geistige Eigenthum zwar durch das Erscheinen eines
ausländischen Werkes im Inlande erworben wird, nicht aber durch das
Erscheinen eines inländischen Werkes im Auslande verloren geht. Das-
selbe gilt für das Königreich Sachsen nach den oben angeführten Be-
stimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1844.
2) Preuss. Gesetz v. 11. März 1837 §. 1.
3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 1.
Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 36 §. 38.
4) Bundesbeschluss v. 9. November 1837 Art. 1.
Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 2.

Act der Publication.
dem im Inlande hervorgebrachten Werke durch die blosse Ver-
öffentlichung im Auslande vollständig unter1).

Nach der Veröffentlichung wird also die Entstehung des
geistigen Eigenthumes nicht mehr nach den Gesetzen des Pro-
ductionsortes oder des Aufenthaltsortes, sondern ausschliesslich
nach den am Orte des Erscheinens geltenden Gesetzen be-
urtheilt.

Diese Regel gilt für die Nachdruckgesetzgebungen aller
Länder. Sie bedarf einer Erläuterung nur, insofern es nöthig
ist, den Act der Veröffentlichung und den Ort des Erscheinens
näher zu bestimmen.

Der Act der Veröffentlichung wird in unsern Rechts-
quellen bald als die Herausgabe2), bald als das Erscheinen3),
bald endlich als die Veröffentlichung4) schlechthin bezeichnet.

Sowenig dieser verschiedene und zuweilen in demselben
Gesetze wechselnde Sprachgebrauch eine Verschiedenheit des
Begriffes ausdrückt, ebensowenig besteht ein Zweifel darüber,
dass unter der Veröffentlichung der Herausgabe oder dem Er-
scheinen die mechanische Vervielfältigung des Werkes zum
Zwecke des Buchhandels verstanden wird. Daher hat der blosse
Abdruck des Werkes, wenn er nicht für den Buchhandel bestimmt
ist, nicht die Wirkung der Veröffentlichung. Solche zum Pri-
vatgebrauch gedruckte Werke werden den ungedruckten Ma-
nuscripten gleich geachtet und pflegen nach dem herrschenden

1) Das Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 weicht im Art. 66 von die-
ser Regel insofern ab, als es die Werke der im Gebiete des Deutschen
Bundes sich ständig aufhaltenden Urheber, gleichviel wo die
Werke erschienen sind,
und ebenso die Werke fremder Urheber,
welche bei einem im Bundesgebiete ansässigen Verleger erschienen
sind, für geschützt erklärt.
Es legt also der Veröffentlichung nur einen erwerbenden Einfluss
bei, so dass das geistige Eigenthum zwar durch das Erscheinen eines
ausländischen Werkes im Inlande erworben wird, nicht aber durch das
Erscheinen eines inländischen Werkes im Auslande verloren geht. Das-
selbe gilt für das Königreich Sachsen nach den oben angeführten Be-
stimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1844.
2) Preuss. Gesetz v. 11. März 1837 §. 1.
3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 1.
Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 36 §. 38.
4) Bundesbeschluss v. 9. November 1837 Art. 1.
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[249/0265] Act der Publication. dem im Inlande hervorgebrachten Werke durch die blosse Ver- öffentlichung im Auslande vollständig unter 1). Nach der Veröffentlichung wird also die Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht mehr nach den Gesetzen des Pro- ductionsortes oder des Aufenthaltsortes, sondern ausschliesslich nach den am Orte des Erscheinens geltenden Gesetzen be- urtheilt. Diese Regel gilt für die Nachdruckgesetzgebungen aller Länder. Sie bedarf einer Erläuterung nur, insofern es nöthig ist, den Act der Veröffentlichung und den Ort des Erscheinens näher zu bestimmen. Der Act der Veröffentlichung wird in unsern Rechts- quellen bald als die Herausgabe 2), bald als das Erscheinen 3), bald endlich als die Veröffentlichung 4) schlechthin bezeichnet. Sowenig dieser verschiedene und zuweilen in demselben Gesetze wechselnde Sprachgebrauch eine Verschiedenheit des Begriffes ausdrückt, ebensowenig besteht ein Zweifel darüber, dass unter der Veröffentlichung der Herausgabe oder dem Er- scheinen die mechanische Vervielfältigung des Werkes zum Zwecke des Buchhandels verstanden wird. Daher hat der blosse Abdruck des Werkes, wenn er nicht für den Buchhandel bestimmt ist, nicht die Wirkung der Veröffentlichung. Solche zum Pri- vatgebrauch gedruckte Werke werden den ungedruckten Ma- nuscripten gleich geachtet und pflegen nach dem herrschenden 1) Das Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 weicht im Art. 66 von die- ser Regel insofern ab, als es die Werke der im Gebiete des Deutschen Bundes sich ständig aufhaltenden Urheber, gleichviel wo die Werke erschienen sind, und ebenso die Werke fremder Urheber, welche bei einem im Bundesgebiete ansässigen Verleger erschienen sind, für geschützt erklärt. Es legt also der Veröffentlichung nur einen erwerbenden Einfluss bei, so dass das geistige Eigenthum zwar durch das Erscheinen eines ausländischen Werkes im Inlande erworben wird, nicht aber durch das Erscheinen eines inländischen Werkes im Auslande verloren geht. Das- selbe gilt für das Königreich Sachsen nach den oben angeführten Be- stimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1844. 2) Preuss. Gesetz v. 11. März 1837 §. 1. 3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 1. Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 36 §. 38. 4) Bundesbeschluss v. 9. November 1837 Art. 1. Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 2.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/265>, abgerufen am 25.04.2024.