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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Gehülfen. -- Mehrere Erfinder.
tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige
Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist
der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich
hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken
und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein-
zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens-
dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen,
sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus-
drücklich bestimmt ist (oben S. 227)1).

Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes
(oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen,
nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der
Förmlichkeiten gehört.

Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un-
terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes
sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer-
kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber
oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht,
sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen2).

Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und
der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un-
terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem
nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind.

Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der
Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus-
schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine
Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab-
hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel-
lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött-
cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh-
rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz
wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden-
tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für

1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen
Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von
mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der-
selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus-
schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht.
2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.

Gehülfen. — Mehrere Erfinder.
tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige
Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist
der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich
hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken
und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein-
zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens-
dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen,
sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus-
drücklich bestimmt ist (oben S. 227)1).

Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes
(oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen,
nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der
Förmlichkeiten gehört.

Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un-
terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes
sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer-
kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber
oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht,
sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen2).

Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und
der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un-
terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem
nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind.

Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der
Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus-
schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine
Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab-
hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel-
lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött-
cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh-
rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz
wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden-
tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für

1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen
Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von
mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der-
selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus-
schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht.
2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.
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[237/0253] Gehülfen. — Mehrere Erfinder. tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein- zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens- dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen, sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus- drücklich bestimmt ist (oben S. 227) 1). Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes (oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen, nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der Förmlichkeiten gehört. Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un- terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer- kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht, sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen 2). Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un- terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind. Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus- schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab- hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel- lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött- cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh- rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden- tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für 1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der- selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus- schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht. 2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/253>, abgerufen am 24.04.2024.