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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
zum Besten des Schriftstellers fallen ganz weg, wenn der
Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von
ihm gefassten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen und
dieser die Ausführung ohne besondern Vorbehalt übernommen;
oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausfüh-
rung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat.

§. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht
vom Anfange an dem Buchhändler und der oder die Ver-
fasser können sich auf fernere Auflagen oder Ausgaben wei-
ter kein Recht anmassen, als was ihnen in dem schriftlichen
Vertrage ausdrücklich vorbehalten ist.

Hier ist offenbar nur von der gesetzlichen Cession des gei-
stigen Eigenthumes die Rede, welche eintritt, wenn der Autor
sich durch einen Innominatvertrag zu der geistigen Arbeit ver-
pflichtet hat, deren Product Gegenstand desselben ist. Es wird
dem Besteller nicht ein ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes
geistiges Eigenthum beigelegt, wie daraus erhellt, dass nach
§. 1022 cit. der Schriftsteller sich auch in diesem Falle durch
ausdrückliche Stipulation das Verlagsrecht für künftige Auflagen
vorbehalten kann.

Nicht anders verhält es sich mit der auf die Akademieen
und andere gelehrte Körperschaften bezüglichen Vorschrift des
Gesetzes vom 11. März 1837, welche lautet:

§. 8. Akademieen, Universitäten, öffentliche Unterrichts-
anstalten, gelehrte und andere erlaubte Gesellschaften ge-
niessen das ausschliessende Recht zur neuen Herausgabe
ihrer Werke dreissig Jahre lang.

Diese Frist ist

a. bei Werken, die in einem oder mehreren Bänden eine
einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammen-
hängend betrachtet werden können, zu denen namentlich auch
die lexikalischen zu zählen sind, von dem Zeitpuncte ihrer
Vollendung an,

b. bei Werken aber, die nur als fortlaufende Sammlungen
von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegen-
stände der gelehrten Forschung anzusehen sind, vom Erschei-
nen eines jeden Bandes an

zu rechnen.

Veranstalten jedoch die Verfasser besondere Ausgaben sol-

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
zum Besten des Schriftstellers fallen ganz weg, wenn der
Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von
ihm gefassten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen und
dieser die Ausführung ohne besondern Vorbehalt übernommen;
oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausfüh-
rung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat.

§. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht
vom Anfange an dem Buchhändler und der oder die Ver-
fasser können sich auf fernere Auflagen oder Ausgaben wei-
ter kein Recht anmassen, als was ihnen in dem schriftlichen
Vertrage ausdrücklich vorbehalten ist.

Hier ist offenbar nur von der gesetzlichen Cession des gei-
stigen Eigenthumes die Rede, welche eintritt, wenn der Autor
sich durch einen Innominatvertrag zu der geistigen Arbeit ver-
pflichtet hat, deren Product Gegenstand desselben ist. Es wird
dem Besteller nicht ein ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes
geistiges Eigenthum beigelegt, wie daraus erhellt, dass nach
§. 1022 cit. der Schriftsteller sich auch in diesem Falle durch
ausdrückliche Stipulation das Verlagsrecht für künftige Auflagen
vorbehalten kann.

Nicht anders verhält es sich mit der auf die Akademieen
und andere gelehrte Körperschaften bezüglichen Vorschrift des
Gesetzes vom 11. März 1837, welche lautet:

§. 8. Akademieen, Universitäten, öffentliche Unterrichts-
anstalten, gelehrte und andere erlaubte Gesellschaften ge-
niessen das ausschliessende Recht zur neuen Herausgabe
ihrer Werke dreissig Jahre lang.

Diese Frist ist

a. bei Werken, die in einem oder mehreren Bänden eine
einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammen-
hängend betrachtet werden können, zu denen namentlich auch
die lexikalischen zu zählen sind, von dem Zeitpuncte ihrer
Vollendung an,

b. bei Werken aber, die nur als fortlaufende Sammlungen
von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegen-
stände der gelehrten Forschung anzusehen sind, vom Erschei-
nen eines jeden Bandes an

zu rechnen.

Veranstalten jedoch die Verfasser besondere Ausgaben sol-

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[224/0240] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. zum Besten des Schriftstellers fallen ganz weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von ihm gefassten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen und dieser die Ausführung ohne besondern Vorbehalt übernommen; oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausfüh- rung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat. §. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom Anfange an dem Buchhändler und der oder die Ver- fasser können sich auf fernere Auflagen oder Ausgaben wei- ter kein Recht anmassen, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrage ausdrücklich vorbehalten ist. Hier ist offenbar nur von der gesetzlichen Cession des gei- stigen Eigenthumes die Rede, welche eintritt, wenn der Autor sich durch einen Innominatvertrag zu der geistigen Arbeit ver- pflichtet hat, deren Product Gegenstand desselben ist. Es wird dem Besteller nicht ein ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes geistiges Eigenthum beigelegt, wie daraus erhellt, dass nach §. 1022 cit. der Schriftsteller sich auch in diesem Falle durch ausdrückliche Stipulation das Verlagsrecht für künftige Auflagen vorbehalten kann. Nicht anders verhält es sich mit der auf die Akademieen und andere gelehrte Körperschaften bezüglichen Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 1837, welche lautet: §. 8. Akademieen, Universitäten, öffentliche Unterrichts- anstalten, gelehrte und andere erlaubte Gesellschaften ge- niessen das ausschliessende Recht zur neuen Herausgabe ihrer Werke dreissig Jahre lang. Diese Frist ist a. bei Werken, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammen- hängend betrachtet werden können, zu denen namentlich auch die lexikalischen zu zählen sind, von dem Zeitpuncte ihrer Vollendung an, b. bei Werken aber, die nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegen- stände der gelehrten Forschung anzusehen sind, vom Erschei- nen eines jeden Bandes an zu rechnen. Veranstalten jedoch die Verfasser besondere Ausgaben sol-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/240>, abgerufen am 29.03.2024.