Physische Persönlichkeit. -- Indigenat. -- Abgeleitetes geistiges Eigen- thum. -- Vermutheter und fingirter Urheber. -- Besteller und Her- ausgeber. -- Erster Erfinder. -- Einführungspatente.
Durch die Hervorbringung eines geeigneten Gegenstandes in Schrift, Kunst oder Gewerbe wird unter den im §. 14 erör- terten Bedingungen das geistige Eigenthum desselben in der Person des Urhebers erworben.
Nur dem wirklichen Urheber steht ein ursprüngliches geistiges Eigenthum zu. Jeder Dritte, auf welchen das aus- schliessliche Recht der Reproduction übergeht, hat nur ein abgeleitetes Recht an dem Geistesproducte. Wer daher ein geistiges Eigenthum an einer Schrift oder einem Kunst- werke, an gewerblichen Erfindungen oder Erzeugnissen geltend machen oder verfolgen will, muss mit den unten erörterten Ausnahmen (vermuthete und fingirte Autorschaft) sein Recht auf den wirklichen Urheber zurückführen. Nach der Person des Urhebers allein werden die Bedingungen der Entstehung und in den meisten Fällen auch die Bedingungen der Endigung des geistigen Eigenthumes (Schutzfristen) bemessen.
Urheber eines Geisteswerkes kann nur eine physische Per- son sein und die juristische Qualification der letztern, ihre Handlungs- und Willensfähigkeit kommt als solche bei der Frage nach der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht in Betracht. Die geistige Production ist kein Rechtsgeschäft. Es ist daher ebensowenig zulässig, fingirten juristischen Per- sonen ein geistiges Eigenthum beizulegen, als es gerechtfertigt wäre, die juristische Handlungs- und Willensfähigkeit des Ur-
VI. Entstehung und Endigung.
§. 21. Person des Urhebers.
Physische Persönlichkeit. — Indigenat. — Abgeleitetes geistiges Eigen- thum. — Vermutheter und fingirter Urheber. — Besteller und Her- ausgeber. — Erster Erfinder. — Einführungspatente.
Durch die Hervorbringung eines geeigneten Gegenstandes in Schrift, Kunst oder Gewerbe wird unter den im §. 14 erör- terten Bedingungen das geistige Eigenthum desselben in der Person des Urhebers erworben.
Nur dem wirklichen Urheber steht ein ursprüngliches geistiges Eigenthum zu. Jeder Dritte, auf welchen das aus- schliessliche Recht der Reproduction übergeht, hat nur ein abgeleitetes Recht an dem Geistesproducte. Wer daher ein geistiges Eigenthum an einer Schrift oder einem Kunst- werke, an gewerblichen Erfindungen oder Erzeugnissen geltend machen oder verfolgen will, muss mit den unten erörterten Ausnahmen (vermuthete und fingirte Autorschaft) sein Recht auf den wirklichen Urheber zurückführen. Nach der Person des Urhebers allein werden die Bedingungen der Entstehung und in den meisten Fällen auch die Bedingungen der Endigung des geistigen Eigenthumes (Schutzfristen) bemessen.
Urheber eines Geisteswerkes kann nur eine physische Per- son sein und die juristische Qualification der letztern, ihre Handlungs- und Willensfähigkeit kommt als solche bei der Frage nach der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht in Betracht. Die geistige Production ist kein Rechtsgeschäft. Es ist daher ebensowenig zulässig, fingirten juristischen Per- sonen ein geistiges Eigenthum beizulegen, als es gerechtfertigt wäre, die juristische Handlungs- und Willensfähigkeit des Ur-
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[[219]/0235]
VI. Entstehung und Endigung.
§. 21. Person des Urhebers.
Physische Persönlichkeit. — Indigenat. — Abgeleitetes geistiges Eigen-
thum. — Vermutheter und fingirter Urheber. — Besteller und Her-
ausgeber. — Erster Erfinder. — Einführungspatente.
Durch die Hervorbringung eines geeigneten Gegenstandes
in Schrift, Kunst oder Gewerbe wird unter den im §. 14 erör-
terten Bedingungen das geistige Eigenthum desselben in der
Person des Urhebers erworben.
Nur dem wirklichen Urheber steht ein ursprüngliches
geistiges Eigenthum zu. Jeder Dritte, auf welchen das aus-
schliessliche Recht der Reproduction übergeht, hat nur ein
abgeleitetes Recht an dem Geistesproducte. Wer daher
ein geistiges Eigenthum an einer Schrift oder einem Kunst-
werke, an gewerblichen Erfindungen oder Erzeugnissen geltend
machen oder verfolgen will, muss mit den unten erörterten
Ausnahmen (vermuthete und fingirte Autorschaft) sein Recht
auf den wirklichen Urheber zurückführen. Nach der Person
des Urhebers allein werden die Bedingungen der Entstehung
und in den meisten Fällen auch die Bedingungen der Endigung
des geistigen Eigenthumes (Schutzfristen) bemessen.
Urheber eines Geisteswerkes kann nur eine physische Per-
son sein und die juristische Qualification der letztern, ihre
Handlungs- und Willensfähigkeit kommt als solche bei der
Frage nach der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht
in Betracht. Die geistige Production ist kein Rechtsgeschäft.
Es ist daher ebensowenig zulässig, fingirten juristischen Per-
sonen ein geistiges Eigenthum beizulegen, als es gerechtfertigt
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [219]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/235>, abgerufen am 24.04.2024.
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