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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
der französische oder englische Fabrikant weder sein in der
Heimath deponirtes Fabrikzeichen in Preussen gegen Nachah-
mung schützen, noch auch dasselbe in Preussen deponiren kann,
sofern es sich nicht etwa um den Absatz von Eisen- und Stahl-
waaren nach Rheinland oder Westfalen handelt.

Man muss ferner zugeben, dass die Schwierigkeiten in der
Registrirung und die Beschränkung des Verkehrs durch den
Markenschutz nicht in dem behaupteten Umfange existiren. Es
werden in beiden Rücksichten schwerlich grössere Schwierig-
keiten zu erwarten sein, als solche durch die bereits bestehende
Registrirung der Handelsfirmen und durch das Verbot der Füh-
rung einer bereits bestehenden Firma herbeigeführt werden.
Jedenfalls ist es nicht zulässig, den Markenschutz in beiden
Beziehungen dem Musterschutz gleichzustellen. Die Marke ist
ein ganz äusserliches Merkmal der Waare, lediglich bestimmt,
ihre Herkunft zu bezeichnen. Da niemand gezwungen ist, seiner
Waare eine Marke zu geben, so kann sich auch niemand mit
der Schwierigkeit entschuldigen, die Wiederholung einer bereits
geschützten Marke zu vermeiden.

Es ist daher zu erwarten, dass die künftige Gesetzgebung
Preussens und der übrigen deutschen Staaten die durch die
Handelsverträge bedingte Reciprocität zur Wahrheit machen
und neben dem Firmenschutz auch den Schutz der Fabrikzei-
chen zur allgemeinen Geltung erheben wird.



ist für die Preussen durch Art. 28 des Handelsvertrages vom 2. August
1862 aufgehoben, welcher den preussischen Unterthanen in Bezug auf
den Markenschutz in Frankreich die Rechte des Inländers beilegt.

V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
der französische oder englische Fabrikant weder sein in der
Heimath deponirtes Fabrikzeichen in Preussen gegen Nachah-
mung schützen, noch auch dasselbe in Preussen deponiren kann,
sofern es sich nicht etwa um den Absatz von Eisen- und Stahl-
waaren nach Rheinland oder Westfalen handelt.

Man muss ferner zugeben, dass die Schwierigkeiten in der
Registrirung und die Beschränkung des Verkehrs durch den
Markenschutz nicht in dem behaupteten Umfange existiren. Es
werden in beiden Rücksichten schwerlich grössere Schwierig-
keiten zu erwarten sein, als solche durch die bereits bestehende
Registrirung der Handelsfirmen und durch das Verbot der Füh-
rung einer bereits bestehenden Firma herbeigeführt werden.
Jedenfalls ist es nicht zulässig, den Markenschutz in beiden
Beziehungen dem Musterschutz gleichzustellen. Die Marke ist
ein ganz äusserliches Merkmal der Waare, lediglich bestimmt,
ihre Herkunft zu bezeichnen. Da niemand gezwungen ist, seiner
Waare eine Marke zu geben, so kann sich auch niemand mit
der Schwierigkeit entschuldigen, die Wiederholung einer bereits
geschützten Marke zu vermeiden.

Es ist daher zu erwarten, dass die künftige Gesetzgebung
Preussens und der übrigen deutschen Staaten die durch die
Handelsverträge bedingte Reciprocität zur Wahrheit machen
und neben dem Firmenschutz auch den Schutz der Fabrikzei-
chen zur allgemeinen Geltung erheben wird.



ist für die Preussen durch Art. 28 des Handelsvertrages vom 2. August
1862 aufgehoben, welcher den preussischen Unterthanen in Bezug auf
den Markenschutz in Frankreich die Rechte des Inländers beilegt.
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[218/0234] V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen. der französische oder englische Fabrikant weder sein in der Heimath deponirtes Fabrikzeichen in Preussen gegen Nachah- mung schützen, noch auch dasselbe in Preussen deponiren kann, sofern es sich nicht etwa um den Absatz von Eisen- und Stahl- waaren nach Rheinland oder Westfalen handelt. Man muss ferner zugeben, dass die Schwierigkeiten in der Registrirung und die Beschränkung des Verkehrs durch den Markenschutz nicht in dem behaupteten Umfange existiren. Es werden in beiden Rücksichten schwerlich grössere Schwierig- keiten zu erwarten sein, als solche durch die bereits bestehende Registrirung der Handelsfirmen und durch das Verbot der Füh- rung einer bereits bestehenden Firma herbeigeführt werden. Jedenfalls ist es nicht zulässig, den Markenschutz in beiden Beziehungen dem Musterschutz gleichzustellen. Die Marke ist ein ganz äusserliches Merkmal der Waare, lediglich bestimmt, ihre Herkunft zu bezeichnen. Da niemand gezwungen ist, seiner Waare eine Marke zu geben, so kann sich auch niemand mit der Schwierigkeit entschuldigen, die Wiederholung einer bereits geschützten Marke zu vermeiden. Es ist daher zu erwarten, dass die künftige Gesetzgebung Preussens und der übrigen deutschen Staaten die durch die Handelsverträge bedingte Reciprocität zur Wahrheit machen und neben dem Firmenschutz auch den Schutz der Fabrikzei- chen zur allgemeinen Geltung erheben wird. 3) 3) ist für die Preussen durch Art. 28 des Handelsvertrages vom 2. August 1862 aufgehoben, welcher den preussischen Unterthanen in Bezug auf den Markenschutz in Frankreich die Rechte des Inländers beilegt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/234>, abgerufen am 24.04.2024.