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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.
bildung ohne ausschliessende Berechtigung nach §. 29 geschützt
bleibt, so lange die Platten und Formen noch nutzbar sind.

Man wird daher die von Goltdammer aufgestellte Ansicht
über die objective Identität des artistischen Eigenthumes an
dem Originale und der Nachbildung verwerfen und beide als
selbständige Gegenstände eines geistigen Eigenthumes betrach-
ten müssen, an denen neben einander und unabhängig von ein-
ander ein Urheberrecht bestehen kann.

Einer besondern Erörterung bedarf schliesslich die Frage,
in wie weit die Erzeugnisse der Photographie gegen
unbefugte Nachbildung geschützt sind. Die Photographie kommt
hierbei in einer doppelten Beziehung in Betracht: als Mittel zur
Vervielfältigung von Kunstwerken, und als selbständiges Kunst-
verfahren, durch welches Originalbilder von Personen, Natur-
gegenständen, Landschaften, Architecturen u. dgl. hergestellt
werden.

Es bedarf nicht der besonderen Ausführung, dass photo-
graphische Reproductionen von Kunstwerken durch das an dem
Originale bestehende artistische Eigenthum gegen unbefugte Ver-
vielfältigung geschützt sind. Wenn auch bei der photographischen
Copie einer Zeichnung die formgebende Thätigkeit fehlt, welche
bei der Reproduction durch Kupferstich oder Holzschnitt ein
selbständiges Object des artistischen Eigenthumes, also ein selbst-
ständiges artistisches Eigenthum erzeugt, so ist doch jede photo-
graphische Copie in dem geistigen Eigenthume des Urhebers der
Zeichnung begriffen. Ihre unbefugte Vervielfältigung ist also
ebenso verboten, als der Nachdruck eines gedruckten Buches.

Die in neuester Zeit so häufig aufgeworfene Frage, ob
photographische Originalaufnahmen
den Kunstwer-
ken beizuzählen und als Gegenstände des artistischen Eigen-
thumes anzuerkennen seien, muss nach der bestehenden Ge-
setzgebung 1) unzweifelhaft verneint werden, sofern nicht der
Gegenstand der Aufnahme ein Kunstwerk und gegen Verviel-
fältigung geschützt ist, in welchem Falle die Photographie den
Schutz des Originalwerkes geniesst. Abgesehen von diesem
Falle kann die photographische Aufnahme auf den Namen eines
Kunstwerkes nicht Anspruch machen, weil die formgebende
Thätigkeit fehlt, welche als das wesentliche Requisit eines jeden

1) Mit Ausnahme des Bayerischen Gesetzes, s. u. S. 192.

V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.
bildung ohne ausschliessende Berechtigung nach §. 29 geschützt
bleibt, so lange die Platten und Formen noch nutzbar sind.

Man wird daher die von Goltdammer aufgestellte Ansicht
über die objective Identität des artistischen Eigenthumes an
dem Originale und der Nachbildung verwerfen und beide als
selbständige Gegenstände eines geistigen Eigenthumes betrach-
ten müssen, an denen neben einander und unabhängig von ein-
ander ein Urheberrecht bestehen kann.

Einer besondern Erörterung bedarf schliesslich die Frage,
in wie weit die Erzeugnisse der Photographie gegen
unbefugte Nachbildung geschützt sind. Die Photographie kommt
hierbei in einer doppelten Beziehung in Betracht: als Mittel zur
Vervielfältigung von Kunstwerken, und als selbständiges Kunst-
verfahren, durch welches Originalbilder von Personen, Natur-
gegenständen, Landschaften, Architecturen u. dgl. hergestellt
werden.

Es bedarf nicht der besonderen Ausführung, dass photo-
graphische Reproductionen von Kunstwerken durch das an dem
Originale bestehende artistische Eigenthum gegen unbefugte Ver-
vielfältigung geschützt sind. Wenn auch bei der photographischen
Copie einer Zeichnung die formgebende Thätigkeit fehlt, welche
bei der Reproduction durch Kupferstich oder Holzschnitt ein
selbständiges Object des artistischen Eigenthumes, also ein selbst-
ständiges artistisches Eigenthum erzeugt, so ist doch jede photo-
graphische Copie in dem geistigen Eigenthume des Urhebers der
Zeichnung begriffen. Ihre unbefugte Vervielfältigung ist also
ebenso verboten, als der Nachdruck eines gedruckten Buches.

Die in neuester Zeit so häufig aufgeworfene Frage, ob
photographische Originalaufnahmen
den Kunstwer-
ken beizuzählen und als Gegenstände des artistischen Eigen-
thumes anzuerkennen seien, muss nach der bestehenden Ge-
setzgebung 1) unzweifelhaft verneint werden, sofern nicht der
Gegenstand der Aufnahme ein Kunstwerk und gegen Verviel-
fältigung geschützt ist, in welchem Falle die Photographie den
Schutz des Originalwerkes geniesst. Abgesehen von diesem
Falle kann die photographische Aufnahme auf den Namen eines
Kunstwerkes nicht Anspruch machen, weil die formgebende
Thätigkeit fehlt, welche als das wesentliche Requisit eines jeden

1) Mit Ausnahme des Bayerischen Gesetzes, s. u. S. 192.
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[188/0204] V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke. bildung ohne ausschliessende Berechtigung nach §. 29 geschützt bleibt, so lange die Platten und Formen noch nutzbar sind. Man wird daher die von Goltdammer aufgestellte Ansicht über die objective Identität des artistischen Eigenthumes an dem Originale und der Nachbildung verwerfen und beide als selbständige Gegenstände eines geistigen Eigenthumes betrach- ten müssen, an denen neben einander und unabhängig von ein- ander ein Urheberrecht bestehen kann. Einer besondern Erörterung bedarf schliesslich die Frage, in wie weit die Erzeugnisse der Photographie gegen unbefugte Nachbildung geschützt sind. Die Photographie kommt hierbei in einer doppelten Beziehung in Betracht: als Mittel zur Vervielfältigung von Kunstwerken, und als selbständiges Kunst- verfahren, durch welches Originalbilder von Personen, Natur- gegenständen, Landschaften, Architecturen u. dgl. hergestellt werden. Es bedarf nicht der besonderen Ausführung, dass photo- graphische Reproductionen von Kunstwerken durch das an dem Originale bestehende artistische Eigenthum gegen unbefugte Ver- vielfältigung geschützt sind. Wenn auch bei der photographischen Copie einer Zeichnung die formgebende Thätigkeit fehlt, welche bei der Reproduction durch Kupferstich oder Holzschnitt ein selbständiges Object des artistischen Eigenthumes, also ein selbst- ständiges artistisches Eigenthum erzeugt, so ist doch jede photo- graphische Copie in dem geistigen Eigenthume des Urhebers der Zeichnung begriffen. Ihre unbefugte Vervielfältigung ist also ebenso verboten, als der Nachdruck eines gedruckten Buches. Die in neuester Zeit so häufig aufgeworfene Frage, ob photographische Originalaufnahmen den Kunstwer- ken beizuzählen und als Gegenstände des artistischen Eigen- thumes anzuerkennen seien, muss nach der bestehenden Ge- setzgebung 1) unzweifelhaft verneint werden, sofern nicht der Gegenstand der Aufnahme ein Kunstwerk und gegen Verviel- fältigung geschützt ist, in welchem Falle die Photographie den Schutz des Originalwerkes geniesst. Abgesehen von diesem Falle kann die photographische Aufnahme auf den Namen eines Kunstwerkes nicht Anspruch machen, weil die formgebende Thätigkeit fehlt, welche als das wesentliche Requisit eines jeden 1) Mit Ausnahme des Bayerischen Gesetzes, s. u. S. 192.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/204>, abgerufen am 23.04.2024.