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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).

Auch bei dieser Frage verfallen verschiedene Schriftsteller
in den Fehler, dass sie als Maassstab für die Originalität der
Production den Grad der künstlerischen Leistung annehmen,
der als ein rein subjectiver durchaus ungeeignet ist, als juri-
stisches Merkmal zu dienen. Sowie die Uebersetzungen eines
A. W. v. Schlegel, obgleich literarische Meisterwerke in der Form,
doch dem Inhalte nach nur als Reproductionen fremden geistigen
Eigenthumes gelten können (Vergl. §. 37), während die elendeste
Parodie, weil sie eigene Gedanken enthält, juristisch als ein Origi-
nal zu gelten hat, so sind auch Arrangements, Auszüge und Trans-
scriptionen allemal nur Copien -- seien sie auch von einer
Meisterhand ausgeführt -- Variationen, Phantasien und Etüden
dagegen sind Originalien, seien sie auch noch so stümperhaft
geschrieben.

Dieser Gesichtspunkt wird von der Preussischen Ge-
setzgebung im Wesentlichen festgehalten. Das Gesetz vom 11.
Juni 1837 bestimmt:

§. 20 "Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten,
wenn Jemand von musikalischen Compositionen Auszüge,
Arrangements für einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbei-
tungen, die nicht als eigenthümliche Compositionen betrachtet
werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgibt."

Hinsichtlich der Variationen bemerkt Hitzig 1), dass
bei der Redaction des Gesetzes Zweifel entstanden seien, ob
solche der Regel nach gleich veränderten Arrangements eines
Musikstückes für einzelne Instrumente als Arbeiten zu betrach-
ten seien, die ohne eigenthümliche Composition zu Stande ge-
bracht werden könnten, oder ob nicht umgekehrt die Regel für
die Eigenthümlichkeit der Composition im Gesetze ausgedrückt
werden solle. Man hat sich jedoch bei dem schwankenden
Unterschiede über die Natur des fraglichen Gegenstandes im
Allgemeinen entschlossen, von dem Letzteren zu abstrahiren und

La difference que nous etablissons entre un motif et un air consiste
en ce que le motif est en general une partie d'un air, comme serait
une phrase ou une pensee dans une composition litteraire, tandis que
l'air est le developpement d'un motif ou la reunion de plusieurs.
Conventionalacte der deutschen Musikverleger vom 29. Mai 1829:
"Die Melodie ist das ausschliessliche Eigenthum des Verlegers. (Kra-
mer, Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 112.)
1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 79.
V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).

Auch bei dieser Frage verfallen verschiedene Schriftsteller
in den Fehler, dass sie als Maassstab für die Originalität der
Production den Grad der künstlerischen Leistung annehmen,
der als ein rein subjectiver durchaus ungeeignet ist, als juri-
stisches Merkmal zu dienen. Sowie die Uebersetzungen eines
A. W. v. Schlegel, obgleich literarische Meisterwerke in der Form,
doch dem Inhalte nach nur als Reproductionen fremden geistigen
Eigenthumes gelten können (Vergl. §. 37), während die elendeste
Parodie, weil sie eigene Gedanken enthält, juristisch als ein Origi-
nal zu gelten hat, so sind auch Arrangements, Auszüge und Trans-
scriptionen allemal nur Copien — seien sie auch von einer
Meisterhand ausgeführt — Variationen, Phantasien und Etüden
dagegen sind Originalien, seien sie auch noch so stümperhaft
geschrieben.

Dieser Gesichtspunkt wird von der Preussischen Ge-
setzgebung im Wesentlichen festgehalten. Das Gesetz vom 11.
Juni 1837 bestimmt:

§. 20 »Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten,
wenn Jemand von musikalischen Compositionen Auszüge,
Arrangements für einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbei-
tungen, die nicht als eigenthümliche Compositionen betrachtet
werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgibt.«

Hinsichtlich der Variationen bemerkt Hitzig 1), dass
bei der Redaction des Gesetzes Zweifel entstanden seien, ob
solche der Regel nach gleich veränderten Arrangements eines
Musikstückes für einzelne Instrumente als Arbeiten zu betrach-
ten seien, die ohne eigenthümliche Composition zu Stande ge-
bracht werden könnten, oder ob nicht umgekehrt die Regel für
die Eigenthümlichkeit der Composition im Gesetze ausgedrückt
werden solle. Man hat sich jedoch bei dem schwankenden
Unterschiede über die Natur des fraglichen Gegenstandes im
Allgemeinen entschlossen, von dem Letzteren zu abstrahiren und

La différence que nous établissons entre un motif et un air consiste
en ce que le motif est en général une partie d’un air, comme serait
une phrase ou une pensée dans une composition littéraire, tandis que
l’air est le développement d’un motif ou la réunion de plusieurs.
Conventionalacte der deutschen Musikverleger vom 29. Mai 1829:
»Die Melodie ist das ausschliessliche Eigenthum des Verlegers. (Kra-
mer, Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 112.)
1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 79.
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[174/0190] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). Auch bei dieser Frage verfallen verschiedene Schriftsteller in den Fehler, dass sie als Maassstab für die Originalität der Production den Grad der künstlerischen Leistung annehmen, der als ein rein subjectiver durchaus ungeeignet ist, als juri- stisches Merkmal zu dienen. Sowie die Uebersetzungen eines A. W. v. Schlegel, obgleich literarische Meisterwerke in der Form, doch dem Inhalte nach nur als Reproductionen fremden geistigen Eigenthumes gelten können (Vergl. §. 37), während die elendeste Parodie, weil sie eigene Gedanken enthält, juristisch als ein Origi- nal zu gelten hat, so sind auch Arrangements, Auszüge und Trans- scriptionen allemal nur Copien — seien sie auch von einer Meisterhand ausgeführt — Variationen, Phantasien und Etüden dagegen sind Originalien, seien sie auch noch so stümperhaft geschrieben. Dieser Gesichtspunkt wird von der Preussischen Ge- setzgebung im Wesentlichen festgehalten. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt: §. 20 »Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von musikalischen Compositionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbei- tungen, die nicht als eigenthümliche Compositionen betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgibt.« Hinsichtlich der Variationen bemerkt Hitzig 1), dass bei der Redaction des Gesetzes Zweifel entstanden seien, ob solche der Regel nach gleich veränderten Arrangements eines Musikstückes für einzelne Instrumente als Arbeiten zu betrach- ten seien, die ohne eigenthümliche Composition zu Stande ge- bracht werden könnten, oder ob nicht umgekehrt die Regel für die Eigenthümlichkeit der Composition im Gesetze ausgedrückt werden solle. Man hat sich jedoch bei dem schwankenden Unterschiede über die Natur des fraglichen Gegenstandes im Allgemeinen entschlossen, von dem Letzteren zu abstrahiren und 1) 1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 79. 1) La différence que nous établissons entre un motif et un air consiste en ce que le motif est en général une partie d’un air, comme serait une phrase ou une pensée dans une composition littéraire, tandis que l’air est le développement d’un motif ou la réunion de plusieurs. Conventionalacte der deutschen Musikverleger vom 29. Mai 1829: »Die Melodie ist das ausschliessliche Eigenthum des Verlegers. (Kra- mer, Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 112.)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/190>, abgerufen am 18.04.2024.