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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
Aufführung neben dem Schrifteigenthume zu statuiren, ist da-
durch gegeben, dass die vermögensrechtliche Nutzung der mei-
sten dramatischen Werke nicht in der Vervielfältigung durch
den Druck, sondern in der öffentlichen Aufführung besteht.
Eine grosse Zahl dieser Werke wird gar nicht oder doch nur
in geringer Zahl für den Bühnengebrauch (als Manuscript) ge-
druckt. Während nun der Bezug solcher Manuscripte durch
Theateragenten vermittelt wurde, die dafür von den Schau-
spielunternehmern honorirt wurden, fehlte es dem Verfasser,
der einmal sein Werk zur Aufführung herausgegeben hatte, frü-
her an der Möglichkeit, die unbefugte Mittheilung an andere
Bühnen
zu verhindern 1).

Diese Möglichkeit wurde den Verfassern dramatischer Werke
in Preussen zuerst durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 er-
öffnet, welches in den §§. 32--34 die Aufführung der noch nicht
durch den Druck veröffentlichten dramatischen Werke von der
Erlaubniss des Autors abhängig macht. Derselbe Grundsatz
wurde durch den Bundesbeschluss vom 22. April 1841 für das
übrige Deutschland angenommen 2).

Die Beschränkung auf die nicht durch den Druck veröf-
fentlichten Werke erwies sich als unmotivirt, da eine Verviel-
fältigung durch den Druck in vielen Fällen schon für den Büh-
nengebrauch bedingt wurde und da überdies kein genügender
Grund vorlag, dem Verfasser den gleichzeitigen Genuss der aus
der Aufführung und aus der buchhändlerischen Verbreitung
seines Werkes zu ziehenden Nutzung vorzuenthalten. Das Preus-

1) Allerdings hatte das Obertribunal schon vor dem Erlasse des
Gesetzes vom 11. Juni 1837 durch ein Erkenntniss vom 6. April 1835
den Grundsatz aufgestellt, dass der Verfasser eines dramatischen Wer-
kes, so lange solches nicht durch den Druck veröffentlicht worden, be-
rechtigt sei, jede ohne seine Genehmigung erfolgende theatralische Auffüh-
rung desselben zu verhindern und falls solche geschehen, Entschädigung
zu verlangen (Simon und v. Strampff, Rechtsprüche Bd. 4 S. 223). So lange
es indess an einer Strafandrohung gegen die unbefugte Aufführung fehlte,
blieb das Recht des dramatischen Dichters nur zu unwirksam, wie die
von Hitzig (Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 97 ff.)
mitgetheilten Thatsachen belegen.
2) In Frankreich war bereits durch das Gesetz vom 13--19. Ja-
nuar 1791 die öffentliche Aufführung von Dramen (gleichviel ob ge-
druckt oder nicht) von der schriftlichen Erlaubniss der Verfasser ab-
hängig gemacht.

V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
Aufführung neben dem Schrifteigenthume zu statuiren, ist da-
durch gegeben, dass die vermögensrechtliche Nutzung der mei-
sten dramatischen Werke nicht in der Vervielfältigung durch
den Druck, sondern in der öffentlichen Aufführung besteht.
Eine grosse Zahl dieser Werke wird gar nicht oder doch nur
in geringer Zahl für den Bühnengebrauch (als Manuscript) ge-
druckt. Während nun der Bezug solcher Manuscripte durch
Theateragenten vermittelt wurde, die dafür von den Schau-
spielunternehmern honorirt wurden, fehlte es dem Verfasser,
der einmal sein Werk zur Aufführung herausgegeben hatte, frü-
her an der Möglichkeit, die unbefugte Mittheilung an andere
Bühnen
zu verhindern 1).

Diese Möglichkeit wurde den Verfassern dramatischer Werke
in Preussen zuerst durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 er-
öffnet, welches in den §§. 32—34 die Aufführung der noch nicht
durch den Druck veröffentlichten dramatischen Werke von der
Erlaubniss des Autors abhängig macht. Derselbe Grundsatz
wurde durch den Bundesbeschluss vom 22. April 1841 für das
übrige Deutschland angenommen 2).

Die Beschränkung auf die nicht durch den Druck veröf-
fentlichten Werke erwies sich als unmotivirt, da eine Verviel-
fältigung durch den Druck in vielen Fällen schon für den Büh-
nengebrauch bedingt wurde und da überdies kein genügender
Grund vorlag, dem Verfasser den gleichzeitigen Genuss der aus
der Aufführung und aus der buchhändlerischen Verbreitung
seines Werkes zu ziehenden Nutzung vorzuenthalten. Das Preus-

1) Allerdings hatte das Obertribunal schon vor dem Erlasse des
Gesetzes vom 11. Juni 1837 durch ein Erkenntniss vom 6. April 1835
den Grundsatz aufgestellt, dass der Verfasser eines dramatischen Wer-
kes, so lange solches nicht durch den Druck veröffentlicht worden, be-
rechtigt sei, jede ohne seine Genehmigung erfolgende theatralische Auffüh-
rung desselben zu verhindern und falls solche geschehen, Entschädigung
zu verlangen (Simon und v. Strampff, Rechtsprüche Bd. 4 S. 223). So lange
es indess an einer Strafandrohung gegen die unbefugte Aufführung fehlte,
blieb das Recht des dramatischen Dichters nur zu unwirksam, wie die
von Hitzig (Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 97 ff.)
mitgetheilten Thatsachen belegen.
2) In Frankreich war bereits durch das Gesetz vom 13—19. Ja-
nuar 1791 die öffentliche Aufführung von Dramen (gleichviel ob ge-
druckt oder nicht) von der schriftlichen Erlaubniss der Verfasser ab-
hängig gemacht.
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[170/0186] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). Aufführung neben dem Schrifteigenthume zu statuiren, ist da- durch gegeben, dass die vermögensrechtliche Nutzung der mei- sten dramatischen Werke nicht in der Vervielfältigung durch den Druck, sondern in der öffentlichen Aufführung besteht. Eine grosse Zahl dieser Werke wird gar nicht oder doch nur in geringer Zahl für den Bühnengebrauch (als Manuscript) ge- druckt. Während nun der Bezug solcher Manuscripte durch Theateragenten vermittelt wurde, die dafür von den Schau- spielunternehmern honorirt wurden, fehlte es dem Verfasser, der einmal sein Werk zur Aufführung herausgegeben hatte, frü- her an der Möglichkeit, die unbefugte Mittheilung an andere Bühnen zu verhindern 1). Diese Möglichkeit wurde den Verfassern dramatischer Werke in Preussen zuerst durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 er- öffnet, welches in den §§. 32—34 die Aufführung der noch nicht durch den Druck veröffentlichten dramatischen Werke von der Erlaubniss des Autors abhängig macht. Derselbe Grundsatz wurde durch den Bundesbeschluss vom 22. April 1841 für das übrige Deutschland angenommen 2). Die Beschränkung auf die nicht durch den Druck veröf- fentlichten Werke erwies sich als unmotivirt, da eine Verviel- fältigung durch den Druck in vielen Fällen schon für den Büh- nengebrauch bedingt wurde und da überdies kein genügender Grund vorlag, dem Verfasser den gleichzeitigen Genuss der aus der Aufführung und aus der buchhändlerischen Verbreitung seines Werkes zu ziehenden Nutzung vorzuenthalten. Das Preus- 1) Allerdings hatte das Obertribunal schon vor dem Erlasse des Gesetzes vom 11. Juni 1837 durch ein Erkenntniss vom 6. April 1835 den Grundsatz aufgestellt, dass der Verfasser eines dramatischen Wer- kes, so lange solches nicht durch den Druck veröffentlicht worden, be- rechtigt sei, jede ohne seine Genehmigung erfolgende theatralische Auffüh- rung desselben zu verhindern und falls solche geschehen, Entschädigung zu verlangen (Simon und v. Strampff, Rechtsprüche Bd. 4 S. 223). So lange es indess an einer Strafandrohung gegen die unbefugte Aufführung fehlte, blieb das Recht des dramatischen Dichters nur zu unwirksam, wie die von Hitzig (Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 etc. S. 97 ff.) mitgetheilten Thatsachen belegen. 2) In Frankreich war bereits durch das Gesetz vom 13—19. Ja- nuar 1791 die öffentliche Aufführung von Dramen (gleichviel ob ge- druckt oder nicht) von der schriftlichen Erlaubniss der Verfasser ab- hängig gemacht.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/186>, abgerufen am 25.04.2024.