hen, so unterliegt der Redacteur der Zeitung, in welcher der Artikel abgedruckt wurde, auf Antrag des Eigenthümers der Zeitung, welcher der Artikel entnommen wurde, einer Geld- strafe bis zu 50 Gulden.
Das in Abs. 1--3 von Zeitungsartikeln Gesagte gilt auch von Telegrammen; das von Zeitungen und deren Redacteuren Gesagte auch von Zeitschriften und periodischen Sammelwer- ken und deren Herausgebern."
Zur Erläuterung dieser Vorschriften bemerkt Mandry in seiner Bearbeitung des angeführten Gesetzes (Die Gesetzge- bung des Königreichs Bayern seit Maximilian I. Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 211) Folgendes:
"1) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden Anwendung ohne Unterschied zwischen den verschiedenen in einer Zeitung erscheinenden Artikeln, so dass also nament- lich einerseits sog. Feuilletonartikel, wenn kein Vorbehalt ge- macht ist, abgedruckt werden dürfen; andererseits rein that- sächliche Zeitungsberichte und Telegramme, sobald sie nur nicht politischen Inhaltes sind, durch Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden können.
2) Der Zeitungseigenthümer oder Redakteur hat das Recht, den Abdruck zu untersagen, nur dann, wenn er -- mindestens bezüglich der Ausschliessungsbefugniss gegen- über anderen Zeitungen -- als Rechtsnachfolger des Urhebers (Art. 50 Abs. 4), oder aber bei anonymen Artikeln als Vertreter desselben (Art. 51 Abs. 2) anzusehen ist.
3) Die Quellenangabe ist bei jedem (wörtlichem oder verdecktem) Abdrucke von Zeitungsbestandtheilen erforderlich, namentlich auch beim Abdrucke sog. Zeitungsnachrichten und von Telegrammen, und ohne Unterschied zwischen Artikeln politischen und nicht politischen Inhaltes.
Natürlich kann solche nur für Artikel verlangt werden, die nicht aus anderen Zeitungen entnommen sind, bezw. für Te- legramme, die von der betr. Redaktion allein oder mit andern zusammen bezogen worden sind (Originaltelegramme). Nicht minder selbstverständlich ist, dass die Quelle in dem Publikum verständlicher Weise bezeichnet werden und die Beziehung auf den entlehnten Artikel zweifellos sein muss.
4) Das aus der Verletzung der unter Ziff. 3 erörterten Ver- bindlichkeit hervorgehende Klagerecht steht dem Zeitungseigen-
Zeitungen. — Telegraphische Depeschen.
hen, so unterliegt der Redacteur der Zeitung, in welcher der Artikel abgedruckt wurde, auf Antrag des Eigenthümers der Zeitung, welcher der Artikel entnommen wurde, einer Geld- strafe bis zu 50 Gulden.
Das in Abs. 1—3 von Zeitungsartikeln Gesagte gilt auch von Telegrammen; das von Zeitungen und deren Redacteuren Gesagte auch von Zeitschriften und periodischen Sammelwer- ken und deren Herausgebern.«
Zur Erläuterung dieser Vorschriften bemerkt Mandry in seiner Bearbeitung des angeführten Gesetzes (Die Gesetzge- bung des Königreichs Bayern seit Maximilian I. Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 211) Folgendes:
»1) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden Anwendung ohne Unterschied zwischen den verschiedenen in einer Zeitung erscheinenden Artikeln, so dass also nament- lich einerseits sog. Feuilletonartikel, wenn kein Vorbehalt ge- macht ist, abgedruckt werden dürfen; andererseits rein that- sächliche Zeitungsberichte und Telegramme, sobald sie nur nicht politischen Inhaltes sind, durch Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden können.
2) Der Zeitungseigenthümer oder Redakteur hat das Recht, den Abdruck zu untersagen, nur dann, wenn er — mindestens bezüglich der Ausschliessungsbefugniss gegen- über anderen Zeitungen — als Rechtsnachfolger des Urhebers (Art. 50 Abs. 4), oder aber bei anonymen Artikeln als Vertreter desselben (Art. 51 Abs. 2) anzusehen ist.
3) Die Quellenangabe ist bei jedem (wörtlichem oder verdecktem) Abdrucke von Zeitungsbestandtheilen erforderlich, namentlich auch beim Abdrucke sog. Zeitungsnachrichten und von Telegrammen, und ohne Unterschied zwischen Artikeln politischen und nicht politischen Inhaltes.
Natürlich kann solche nur für Artikel verlangt werden, die nicht aus anderen Zeitungen entnommen sind, bezw. für Te- legramme, die von der betr. Redaktion allein oder mit andern zusammen bezogen worden sind (Originaltelegramme). Nicht minder selbstverständlich ist, dass die Quelle in dem Publikum verständlicher Weise bezeichnet werden und die Beziehung auf den entlehnten Artikel zweifellos sein muss.
4) Das aus der Verletzung der unter Ziff. 3 erörterten Ver- bindlichkeit hervorgehende Klagerecht steht dem Zeitungseigen-
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Zeitungen. — Telegraphische Depeschen.
hen, so unterliegt der Redacteur der Zeitung, in welcher der
Artikel abgedruckt wurde, auf Antrag des Eigenthümers der
Zeitung, welcher der Artikel entnommen wurde, einer Geld-
strafe bis zu 50 Gulden.
Das in Abs. 1—3 von Zeitungsartikeln Gesagte gilt auch
von Telegrammen; das von Zeitungen und deren Redacteuren
Gesagte auch von Zeitschriften und periodischen Sammelwer-
ken und deren Herausgebern.«
Zur Erläuterung dieser Vorschriften bemerkt Mandry in
seiner Bearbeitung des angeführten Gesetzes (Die Gesetzge-
bung des Königreichs Bayern seit Maximilian I. Th. I Bd. 5
Heft 2 S. 211) Folgendes:
»1) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2
finden Anwendung ohne Unterschied zwischen den verschiedenen
in einer Zeitung erscheinenden Artikeln, so dass also nament-
lich einerseits sog. Feuilletonartikel, wenn kein Vorbehalt ge-
macht ist, abgedruckt werden dürfen; andererseits rein that-
sächliche Zeitungsberichte und Telegramme, sobald sie nur nicht
politischen Inhaltes sind, durch Vorbehalt gegen Nachdruck
geschützt werden können.
2) Der Zeitungseigenthümer oder Redakteur
hat das Recht, den Abdruck zu untersagen, nur dann, wenn
er — mindestens bezüglich der Ausschliessungsbefugniss gegen-
über anderen Zeitungen — als Rechtsnachfolger des Urhebers
(Art. 50 Abs. 4), oder aber bei anonymen Artikeln als Vertreter
desselben (Art. 51 Abs. 2) anzusehen ist.
3) Die Quellenangabe ist bei jedem (wörtlichem oder
verdecktem) Abdrucke von Zeitungsbestandtheilen erforderlich,
namentlich auch beim Abdrucke sog. Zeitungsnachrichten und
von Telegrammen, und ohne Unterschied zwischen Artikeln
politischen und nicht politischen Inhaltes.
Natürlich kann solche nur für Artikel verlangt werden,
die nicht aus anderen Zeitungen entnommen sind, bezw. für Te-
legramme, die von der betr. Redaktion allein oder mit andern
zusammen bezogen worden sind (Originaltelegramme). Nicht
minder selbstverständlich ist, dass die Quelle in dem Publikum
verständlicher Weise bezeichnet werden und die Beziehung auf
den entlehnten Artikel zweifellos sein muss.
4) Das aus der Verletzung der unter Ziff. 3 erörterten Ver-
bindlichkeit hervorgehende Klagerecht steht dem Zeitungseigen-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/175>, abgerufen am 25.04.2024.
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