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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung.
geographischen, naturwissenschaftlichen und architektonischen
Zeichnungen, sowie die musikalischen Compositionen den Schrif-
ten völlig gleich 1).

Die Kunstwerke und bildlichen Darstellungen werden da-
gegen in den §§. 21 ff. andern Regeln in Bezug auf die Erwer-
bung des ausschliessenden Rechtes zur Vervielfältigung und in
Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes 2) unterworfen.

Von den deutschen Landesgesetzen schliessen sich das Braun-
schweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 §. 1 und das Gross-
herzogl. Sächsische Gesetz vom 11. Januar 1839 §§. 1. 18. 19.
21 der Terminologie des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni
1837 an. Ebenso zählen die Gesetze für das Grossherzogthum
Hessen vom 23. September 1830 Art. 1, Sachsen Coburg Gotha
vom 18. September 1828 §. 1. und für Sachsen Meiningen vom
7. Mai 1829 Art. 1, welche den Rechtsschutz des geistigen Ei-
genthumes noch nicht auf die Kunstwerke erstrecken, die
Landkarten, topographischen Zeichnungen und Musikalien zu
den Schriften.

Die übrigen deutschen Gesetze gebrauchen die Ausdrücke:
"literarisches und artistisches Eigenthum," oder "literarische Er-
zeugnisse und Werke der Kunst" lediglich als eine Collectivbe-
zeichnung, ohne zwischen beiden Kategorien eine bestimmte
Grenze zu ziehen. Wo jedoch besondere Bestimmungen in Be-
zug auf das artistische Eigenthum gegeben werden, sind die-
selben auf die Werke der zeichnenden und der plastischen

1) §. 18. Was vorstehend in den §§. 1. 2. 5 bis 17 über das aus-
schliessende Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, fin-
det auch in Anwendung auf geographische, naturwissenschaftliche, ar-
chitectonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach
ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke (§. 21) zu betrachten sind.
§. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschlies-
senden Befugniss zur Vervielfältigung musikalischer Compositionen.
2) In Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes sind die Kunstwerke
durch den Bundesbeschluss vom 16. Juni 1845 (Publications-Patent v.
16. Januar 1846) den Schriften gleichgestellt. Dagegen dauert die Ver-
schiedenheit der Rechtsnormen in Bezug auf die Förmlichkeit der An-
meldung fort, welche für die Kunstwerke, nicht aber auch für die
Schriften zur Bedingung des ausschliesslichen Rechtes der Vervielfäl-
[ti]gung gemacht ist.

V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung.
geographischen, naturwissenschaftlichen und architektonischen
Zeichnungen, sowie die musikalischen Compositionen den Schrif-
ten völlig gleich 1).

Die Kunstwerke und bildlichen Darstellungen werden da-
gegen in den §§. 21 ff. andern Regeln in Bezug auf die Erwer-
bung des ausschliessenden Rechtes zur Vervielfältigung und in
Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes 2) unterworfen.

Von den deutschen Landesgesetzen schliessen sich das Braun-
schweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 §. 1 und das Gross-
herzogl. Sächsische Gesetz vom 11. Januar 1839 §§. 1. 18. 19.
21 der Terminologie des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni
1837 an. Ebenso zählen die Gesetze für das Grossherzogthum
Hessen vom 23. September 1830 Art. 1, Sachsen Coburg Gotha
vom 18. September 1828 §. 1. und für Sachsen Meiningen vom
7. Mai 1829 Art. 1, welche den Rechtsschutz des geistigen Ei-
genthumes noch nicht auf die Kunstwerke erstrecken, die
Landkarten, topographischen Zeichnungen und Musikalien zu
den Schriften.

Die übrigen deutschen Gesetze gebrauchen die Ausdrücke:
»literarisches und artistisches Eigenthum,« oder »literarische Er-
zeugnisse und Werke der Kunst« lediglich als eine Collectivbe-
zeichnung, ohne zwischen beiden Kategorien eine bestimmte
Grenze zu ziehen. Wo jedoch besondere Bestimmungen in Be-
zug auf das artistische Eigenthum gegeben werden, sind die-
selben auf die Werke der zeichnenden und der plastischen

1) §. 18. Was vorstehend in den §§. 1. 2. 5 bis 17 über das aus-
schliessende Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, fin-
det auch in Anwendung auf geographische, naturwissenschaftliche, ar-
chitectonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach
ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke (§. 21) zu betrachten sind.
§. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschlies-
senden Befugniss zur Vervielfältigung musikalischer Compositionen.
2) In Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes sind die Kunstwerke
durch den Bundesbeschluss vom 16. Juni 1845 (Publications-Patent v.
16. Januar 1846) den Schriften gleichgestellt. Dagegen dauert die Ver-
schiedenheit der Rechtsnormen in Bezug auf die Förmlichkeit der An-
meldung fort, welche für die Kunstwerke, nicht aber auch für die
Schriften zur Bedingung des ausschliesslichen Rechtes der Vervielfäl-
[ti]gung gemacht ist.
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[142/0158] V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung. geographischen, naturwissenschaftlichen und architektonischen Zeichnungen, sowie die musikalischen Compositionen den Schrif- ten völlig gleich 1). Die Kunstwerke und bildlichen Darstellungen werden da- gegen in den §§. 21 ff. andern Regeln in Bezug auf die Erwer- bung des ausschliessenden Rechtes zur Vervielfältigung und in Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes 2) unterworfen. Von den deutschen Landesgesetzen schliessen sich das Braun- schweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 §. 1 und das Gross- herzogl. Sächsische Gesetz vom 11. Januar 1839 §§. 1. 18. 19. 21 der Terminologie des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 an. Ebenso zählen die Gesetze für das Grossherzogthum Hessen vom 23. September 1830 Art. 1, Sachsen Coburg Gotha vom 18. September 1828 §. 1. und für Sachsen Meiningen vom 7. Mai 1829 Art. 1, welche den Rechtsschutz des geistigen Ei- genthumes noch nicht auf die Kunstwerke erstrecken, die Landkarten, topographischen Zeichnungen und Musikalien zu den Schriften. Die übrigen deutschen Gesetze gebrauchen die Ausdrücke: »literarisches und artistisches Eigenthum,« oder »literarische Er- zeugnisse und Werke der Kunst« lediglich als eine Collectivbe- zeichnung, ohne zwischen beiden Kategorien eine bestimmte Grenze zu ziehen. Wo jedoch besondere Bestimmungen in Be- zug auf das artistische Eigenthum gegeben werden, sind die- selben auf die Werke der zeichnenden und der plastischen 1) §. 18. Was vorstehend in den §§. 1. 2. 5 bis 17 über das aus- schliessende Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, fin- det auch in Anwendung auf geographische, naturwissenschaftliche, ar- chitectonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke (§. 21) zu betrachten sind. §. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschlies- senden Befugniss zur Vervielfältigung musikalischer Compositionen. 2) In Bezug auf die Dauer des Rechtsschutzes sind die Kunstwerke durch den Bundesbeschluss vom 16. Juni 1845 (Publications-Patent v. 16. Januar 1846) den Schriften gleichgestellt. Dagegen dauert die Ver- schiedenheit der Rechtsnormen in Bezug auf die Förmlichkeit der An- meldung fort, welche für die Kunstwerke, nicht aber auch für die Schriften zur Bedingung des ausschliesslichen Rechtes der Vervielfäl- tigung gemacht ist.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/158>, abgerufen am 28.03.2024.