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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IV. Das geistige Eigenthum.


§. 12. Begriff und Sprachgebrauch.

Definition. -- Gewerbeberechtigungen. -- Eigenthum an Rechten. --
Sprachgebrauch. -- Augriffe.

Die geistige Thätigkeit des Menschen tritt in drei verschie-
denen Richtungen schaffend auf, in der Richtung auf das Wahre,
das Schöne und das Zweckmässige; sie äussert sich nach die-
sen drei Richtungen als logische, ästhetische und teleologische
Vorstellung. Auch die Mittel, durch welche sich die Geistesthä-
tigkeit äussert, sind nach denselben drei Richtungen verschieden.
Während das logische Denken sich in Worten ausspricht, stellt
sich die ästhetische Vorstellung in räumlichen Formen dar und
das teleologische Schaffen in bewegenden und stoffumbildenden
Kräften.

In den angeführten drei Richtungen liegen auch die Ob-
jecte des geistigen Eigenthums an Schriften, Kunstwerken und an
technischen Erfindungen und Erzeugnissen. Während indess jede
freie geistige Thätigkeit in einer der gedachten drei Richtungen ih-
rem Urheber im allgemeinen Verstande zugeeignet werden kann,
muss noch etwas Weiteres hinzukommen, um das Product des-
selben zu einem Gegenstande des geistigen Eigenthumes zu
machen. Das Geistesproduct muss einer mechanischen Wieder-
holung fähig sein und diese Reproduction muss ein vermögens-
rechtliches Interesse gewähren. Ein geistiges Eigenthum ist
nicht denkbar an den Werken der darstellenden Künste. Der
Vortrag eines Schauspielers oder eines Violinvirtuosen kann
nicht mechanisch reproduzirt, sondern nur so nachgeahmt wer-
den, dass der Nachahmende dieselbe künstlerische Thätigkeit
wiederholt, die er sich zum Vorbilde gesetzt hat. Während
also das recitirte Drama oder Musikstück Gegenstand des

IV. Das geistige Eigenthum.


§. 12. Begriff und Sprachgebrauch.

Definition. — Gewerbeberechtigungen. — Eigenthum an Rechten. —
Sprachgebrauch. — Augriffe.

Die geistige Thätigkeit des Menschen tritt in drei verschie-
denen Richtungen schaffend auf, in der Richtung auf das Wahre,
das Schöne und das Zweckmässige; sie äussert sich nach die-
sen drei Richtungen als logische, ästhetische und teleologische
Vorstellung. Auch die Mittel, durch welche sich die Geistesthä-
tigkeit äussert, sind nach denselben drei Richtungen verschieden.
Während das logische Denken sich in Worten ausspricht, stellt
sich die ästhetische Vorstellung in räumlichen Formen dar und
das teleologische Schaffen in bewegenden und stoffumbildenden
Kräften.

In den angeführten drei Richtungen liegen auch die Ob-
jecte des geistigen Eigenthums an Schriften, Kunstwerken und an
technischen Erfindungen und Erzeugnissen. Während indess jede
freie geistige Thätigkeit in einer der gedachten drei Richtungen ih-
rem Urheber im allgemeinen Verstande zugeeignet werden kann,
muss noch etwas Weiteres hinzukommen, um das Product des-
selben zu einem Gegenstande des geistigen Eigenthumes zu
machen. Das Geistesproduct muss einer mechanischen Wieder-
holung fähig sein und diese Reproduction muss ein vermögens-
rechtliches Interesse gewähren. Ein geistiges Eigenthum ist
nicht denkbar an den Werken der darstellenden Künste. Der
Vortrag eines Schauspielers oder eines Violinvirtuosen kann
nicht mechanisch reproduzirt, sondern nur so nachgeahmt wer-
den, dass der Nachahmende dieselbe künstlerische Thätigkeit
wiederholt, die er sich zum Vorbilde gesetzt hat. Während
also das recitirte Drama oder Musikstück Gegenstand des

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[[112]/0128] IV. Das geistige Eigenthum. §. 12. Begriff und Sprachgebrauch. Definition. — Gewerbeberechtigungen. — Eigenthum an Rechten. — Sprachgebrauch. — Augriffe. Die geistige Thätigkeit des Menschen tritt in drei verschie- denen Richtungen schaffend auf, in der Richtung auf das Wahre, das Schöne und das Zweckmässige; sie äussert sich nach die- sen drei Richtungen als logische, ästhetische und teleologische Vorstellung. Auch die Mittel, durch welche sich die Geistesthä- tigkeit äussert, sind nach denselben drei Richtungen verschieden. Während das logische Denken sich in Worten ausspricht, stellt sich die ästhetische Vorstellung in räumlichen Formen dar und das teleologische Schaffen in bewegenden und stoffumbildenden Kräften. In den angeführten drei Richtungen liegen auch die Ob- jecte des geistigen Eigenthums an Schriften, Kunstwerken und an technischen Erfindungen und Erzeugnissen. Während indess jede freie geistige Thätigkeit in einer der gedachten drei Richtungen ih- rem Urheber im allgemeinen Verstande zugeeignet werden kann, muss noch etwas Weiteres hinzukommen, um das Product des- selben zu einem Gegenstande des geistigen Eigenthumes zu machen. Das Geistesproduct muss einer mechanischen Wieder- holung fähig sein und diese Reproduction muss ein vermögens- rechtliches Interesse gewähren. Ein geistiges Eigenthum ist nicht denkbar an den Werken der darstellenden Künste. Der Vortrag eines Schauspielers oder eines Violinvirtuosen kann nicht mechanisch reproduzirt, sondern nur so nachgeahmt wer- den, dass der Nachahmende dieselbe künstlerische Thätigkeit wiederholt, die er sich zum Vorbilde gesetzt hat. Während also das recitirte Drama oder Musikstück Gegenstand des

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [112]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/128>, abgerufen am 19.04.2024.