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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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der Arbeiter entsprechende Größe betreiben, gute Netz- und Bekämpfungs-
einrichtungen, Desinfektion der Ansteckung verursachenden Stoffe vor ihrer Ver-
breitung, Reinlichkeit, - welche Fülle von Aufgaben für die Äerzte!

III.
Rechtliche Gleichstellung der landwirtschaftlichen Arbeiter und
der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern. Beseitigung der
Gesindeordnungen.

Die landwirtschaftlichen Arbeiter, mögen sie zum Gesinde oder zu den Dienst-
boten zählen, sind noch heute im Zustande der Hörigkeit. Jhre politische und
soziale Rechtlosigkeit ist eine offenkundige Tatsache. So unterstehen, um Preußen
herauszugreifen, die Millionen ländlichen Proletarier einer Botmäßigkeit, welche
jede freie Regung hindert. Keine feste Arbeitszeit, keine genau umschriebene
Tätigkeit, nichts Sicheres als die Knechtschaft. Nach der preußischen Gesindeord-
nung, die aus dem Jahre 1810 stammt, darf der Dienstbote für Scheltworte oder
geringe Tätlichkeiten keine gerichtliche Genugtuung fordern, er darf sich Mißhand-
lungen, die nicht das Leben bedrohen, nicht widersetzen, er ist verpflichtet, sein
Mitgesinde zu denunzieren. Sein Lohn ist nicht sichergestellt, sein Gesindevertrag
läuft auf ein ganzes Jahr, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ablauf
der Dienstzeit. Die "Herrschaft" dagegen kann jederzeit kündigen, und das Ar-
beitsbuch ist zugleich ein Mittel, um unbequeme Leute brotlos zu machen. Die
Tagelöhner und die übrigen Arbeiter der Landwirtschaft stehen unter dem Gesetz
vom 24. April 1834. Die Landarbeiter sind dadurch der Koalitionsfreiheit beraubt,
jede Verabredung des Ausstandes, jede Aufforderung dazu, und natürlich der Aus-
stand selbst sind Handlungen, auf welche bis zu einem Jahre Gefängnisstrafe steht.
Was für die gewerblichen Arbeiter längst beseitigt ist, besteht für die Millionen
ländlichen Arbeiter (1895 wurden in Deutschland 5628000 gezählt) noch heute,
das Koalitionsverbot. Ebenso ist der Kontraktbruch bei allen landwirtschaftlichen
Arbeitern strafbar, und der Vertragsbrüchige kann wie ein flüchtiges Wild gehetzt
werden. Aber nicht bloß das Gefängnis steht dem Frevler offen, er hat auch noch
Schadenersatz zu leisten. Das Gesinde indes kann zur Fortsetzung des Dienstes
gewaltsam gezwungen werden. Diese Blütenlese zeigt, wie berechtigt unsere For-
derung ist. Die zu Nutz und Frommen der Junker bestehenden Ausnahme-
gesetze sind zu beseitigen.

IV.
Sicherstellung des Koalitionsrechtes.

Bereits im ersten Abschnitt unter 4 sind die allgemeinen Gesichtspunkte er-
örtert worden, welche hier in Betracht kommen. Es sei deshalb darauf verwiesen.
Ohne Vereinigungsfreiheit keine Garantie für die wirtschaftspolitischen Be-
strebungen, keine Möglichkeit, durch Gewerkschaften, durch straff gegliederte, das
ganze Gewerbe umfassende, zentralisierte oder örtliche Verbände Einfluß auf die
Regelung der Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, kein zielbewußter Lohnkampf, kein
Ausstand u. s. f. Das Koalitionsrecht ist eine elementare Bedingung für die Ar-
beiterbewegung. Hören wir darüber Schönberg, einen bekannten bürgerlichen
Volkswirtschafter. Er sagt: "Die gesetzliche Anerkennung des Koalitionsrechtes
ergibt sich als ein natürliches Recht schon aus dem Wesen des Rechtsstaates. Denn
aus dem Grundprinzip desselben, der Freiheit und Rechtsgleichheit der Person,
- folgt, daß der einzelne seine Kraft benutzen könne, um seine Lage zu ver-
bessern, soweit er nicht erworbene Rechte Dritter verletzt oder das Gesamtinteresse
schädigt. Wie nun keine Verletzung der Rechte Dritter, keine Schädigung des Ge-
samtinteresses in dem Streben des einzelnen Lohnarbeiters liegt, seinen Lohn zu
erhöhen, eine inhumane Arbeitszeit oder unwürdige Bestimmungen ... zu be-

der Arbeiter entsprechende Größe betreiben, gute Netz- und Bekämpfungs-
einrichtungen, Desinfektion der Ansteckung verursachenden Stoffe vor ihrer Ver-
breitung, Reinlichkeit, – welche Fülle von Aufgaben für die Äerzte!

III.
Rechtliche Gleichstellung der landwirtschaftlichen Arbeiter und
der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern. Beseitigung der
Gesindeordnungen.

Die landwirtschaftlichen Arbeiter, mögen sie zum Gesinde oder zu den Dienst-
boten zählen, sind noch heute im Zustande der Hörigkeit. Jhre politische und
soziale Rechtlosigkeit ist eine offenkundige Tatsache. So unterstehen, um Preußen
herauszugreifen, die Millionen ländlichen Proletarier einer Botmäßigkeit, welche
jede freie Regung hindert. Keine feste Arbeitszeit, keine genau umschriebene
Tätigkeit, nichts Sicheres als die Knechtschaft. Nach der preußischen Gesindeord-
nung, die aus dem Jahre 1810 stammt, darf der Dienstbote für Scheltworte oder
geringe Tätlichkeiten keine gerichtliche Genugtuung fordern, er darf sich Mißhand-
lungen, die nicht das Leben bedrohen, nicht widersetzen, er ist verpflichtet, sein
Mitgesinde zu denunzieren. Sein Lohn ist nicht sichergestellt, sein Gesindevertrag
läuft auf ein ganzes Jahr, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ablauf
der Dienstzeit. Die „Herrschaft“ dagegen kann jederzeit kündigen, und das Ar-
beitsbuch ist zugleich ein Mittel, um unbequeme Leute brotlos zu machen. Die
Tagelöhner und die übrigen Arbeiter der Landwirtschaft stehen unter dem Gesetz
vom 24. April 1834. Die Landarbeiter sind dadurch der Koalitionsfreiheit beraubt,
jede Verabredung des Ausstandes, jede Aufforderung dazu, und natürlich der Aus-
stand selbst sind Handlungen, auf welche bis zu einem Jahre Gefängnisstrafe steht.
Was für die gewerblichen Arbeiter längst beseitigt ist, besteht für die Millionen
ländlichen Arbeiter (1895 wurden in Deutschland 5628000 gezählt) noch heute,
das Koalitionsverbot. Ebenso ist der Kontraktbruch bei allen landwirtschaftlichen
Arbeitern strafbar, und der Vertragsbrüchige kann wie ein flüchtiges Wild gehetzt
werden. Aber nicht bloß das Gefängnis steht dem Frevler offen, er hat auch noch
Schadenersatz zu leisten. Das Gesinde indes kann zur Fortsetzung des Dienstes
gewaltsam gezwungen werden. Diese Blütenlese zeigt, wie berechtigt unsere For-
derung ist. Die zu Nutz und Frommen der Junker bestehenden Ausnahme-
gesetze sind zu beseitigen.

IV.
Sicherstellung des Koalitionsrechtes.

Bereits im ersten Abschnitt unter 4 sind die allgemeinen Gesichtspunkte er-
örtert worden, welche hier in Betracht kommen. Es sei deshalb darauf verwiesen.
Ohne Vereinigungsfreiheit keine Garantie für die wirtschaftspolitischen Be-
strebungen, keine Möglichkeit, durch Gewerkschaften, durch straff gegliederte, das
ganze Gewerbe umfassende, zentralisierte oder örtliche Verbände Einfluß auf die
Regelung der Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, kein zielbewußter Lohnkampf, kein
Ausstand u. s. f. Das Koalitionsrecht ist eine elementare Bedingung für die Ar-
beiterbewegung. Hören wir darüber Schönberg, einen bekannten bürgerlichen
Volkswirtschafter. Er sagt: “Die gesetzliche Anerkennung des Koalitionsrechtes
ergibt sich als ein natürliches Recht schon aus dem Wesen des Rechtsstaates. Denn
aus dem Grundprinzip desselben, der Freiheit und Rechtsgleichheit der Person,
– folgt, daß der einzelne seine Kraft benutzen könne, um seine Lage zu ver-
bessern, soweit er nicht erworbene Rechte Dritter verletzt oder das Gesamtinteresse
schädigt. Wie nun keine Verletzung der Rechte Dritter, keine Schädigung des Ge-
samtinteresses in dem Streben des einzelnen Lohnarbeiters liegt, seinen Lohn zu
erhöhen, eine inhumane Arbeitszeit oder unwürdige Bestimmungen … zu be-

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[62/0064] der Arbeiter entsprechende Größe betreiben, gute Netz- und Bekämpfungs- einrichtungen, Desinfektion der Ansteckung verursachenden Stoffe vor ihrer Ver- breitung, Reinlichkeit, – welche Fülle von Aufgaben für die Äerzte! III. Rechtliche Gleichstellung der landwirtschaftlichen Arbeiter und der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern. Beseitigung der Gesindeordnungen. Die landwirtschaftlichen Arbeiter, mögen sie zum Gesinde oder zu den Dienst- boten zählen, sind noch heute im Zustande der Hörigkeit. Jhre politische und soziale Rechtlosigkeit ist eine offenkundige Tatsache. So unterstehen, um Preußen herauszugreifen, die Millionen ländlichen Proletarier einer Botmäßigkeit, welche jede freie Regung hindert. Keine feste Arbeitszeit, keine genau umschriebene Tätigkeit, nichts Sicheres als die Knechtschaft. Nach der preußischen Gesindeord- nung, die aus dem Jahre 1810 stammt, darf der Dienstbote für Scheltworte oder geringe Tätlichkeiten keine gerichtliche Genugtuung fordern, er darf sich Mißhand- lungen, die nicht das Leben bedrohen, nicht widersetzen, er ist verpflichtet, sein Mitgesinde zu denunzieren. Sein Lohn ist nicht sichergestellt, sein Gesindevertrag läuft auf ein ganzes Jahr, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ablauf der Dienstzeit. Die „Herrschaft“ dagegen kann jederzeit kündigen, und das Ar- beitsbuch ist zugleich ein Mittel, um unbequeme Leute brotlos zu machen. Die Tagelöhner und die übrigen Arbeiter der Landwirtschaft stehen unter dem Gesetz vom 24. April 1834. Die Landarbeiter sind dadurch der Koalitionsfreiheit beraubt, jede Verabredung des Ausstandes, jede Aufforderung dazu, und natürlich der Aus- stand selbst sind Handlungen, auf welche bis zu einem Jahre Gefängnisstrafe steht. Was für die gewerblichen Arbeiter längst beseitigt ist, besteht für die Millionen ländlichen Arbeiter (1895 wurden in Deutschland 5628000 gezählt) noch heute, das Koalitionsverbot. Ebenso ist der Kontraktbruch bei allen landwirtschaftlichen Arbeitern strafbar, und der Vertragsbrüchige kann wie ein flüchtiges Wild gehetzt werden. Aber nicht bloß das Gefängnis steht dem Frevler offen, er hat auch noch Schadenersatz zu leisten. Das Gesinde indes kann zur Fortsetzung des Dienstes gewaltsam gezwungen werden. Diese Blütenlese zeigt, wie berechtigt unsere For- derung ist. Die zu Nutz und Frommen der Junker bestehenden Ausnahme- gesetze sind zu beseitigen. IV. Sicherstellung des Koalitionsrechtes. Bereits im ersten Abschnitt unter 4 sind die allgemeinen Gesichtspunkte er- örtert worden, welche hier in Betracht kommen. Es sei deshalb darauf verwiesen. Ohne Vereinigungsfreiheit keine Garantie für die wirtschaftspolitischen Be- strebungen, keine Möglichkeit, durch Gewerkschaften, durch straff gegliederte, das ganze Gewerbe umfassende, zentralisierte oder örtliche Verbände Einfluß auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, kein zielbewußter Lohnkampf, kein Ausstand u. s. f. Das Koalitionsrecht ist eine elementare Bedingung für die Ar- beiterbewegung. Hören wir darüber Schönberg, einen bekannten bürgerlichen Volkswirtschafter. Er sagt: “Die gesetzliche Anerkennung des Koalitionsrechtes ergibt sich als ein natürliches Recht schon aus dem Wesen des Rechtsstaates. Denn aus dem Grundprinzip desselben, der Freiheit und Rechtsgleichheit der Person, – folgt, daß der einzelne seine Kraft benutzen könne, um seine Lage zu ver- bessern, soweit er nicht erworbene Rechte Dritter verletzt oder das Gesamtinteresse schädigt. Wie nun keine Verletzung der Rechte Dritter, keine Schädigung des Ge- samtinteresses in dem Streben des einzelnen Lohnarbeiters liegt, seinen Lohn zu erhöhen, eine inhumane Arbeitszeit oder unwürdige Bestimmungen … zu be-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-08T17:50:02Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/64>, abgerufen am 28.03.2024.