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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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tatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig sind, nicht aber ob die tatsächlichen
Feststellungen selbst der Wahrheit entsprechen. Was für Unheil dieses Fehlen
einer Jnstanz, welche von neuem die Sache wiederholt gründlicher und sorg-
fältiger prüft, schon angerichtet hat und noch anrichten wird, dafür gibt es der
Beispiele zur Genüge. Den Geist unserer Gesetzgebung kennzeichnet es, daß die
Berufung in Strafsachen, abgesehen von den schöffengerichtlichen Bagatellsachen,
schlankweg beseitigt ist, also gerade für die Angelegenheiten, welche die große
Masse am meisten angehen, daß dagegen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
welche sich um Fragen des Privateigentums in erster Reihe drehen, die Berufung
zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist. Der Mangel einer Berufung
trifft am wuchtigsten die arbeitende Klasse, für die Kapitalisten, welche die er-
drückende Mehrheit der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für sich in Anspruch
nehmen, ist dagegen weit besser gesorgt. Hier Wandel zu schaffen, hier einen
Schutzdamm gegen Einseitigkeit, gegen Befangenheit, gegen Jrrtum und un-
billiges Verhalten zu errichten und Justizmorde zu verhüten, ist eine For-
derung, welche von jedem menschlich Gesinnten unterstützt werden kann.

Entschädigung unschuldig Angeklagter, Verhafteter, Verurteilter.

Schuldlos vor den Strafrichter gebracht, angeklagt zu werden, die auf-
reibende Qual einer Untersuchungshaft zu erdulden, ungerecht verurteilt zu
werden und im Kerker zu schmachten, an Leben und Gesundheit, an Vermögen
und Ehre geschädigt zu werden, welch furchtbares Unglück für den Betroffenen,
der darüber samt den Seinen elend zu Grunde gehen kann! Und was bietet
ihm, in welchem das Rechtsgefühl, das Volk tödlich beleidigt ist, ihm, der durch
die unbegründete Anklage, durch die ungerechte Verhängung der Untersuchungs-
haft durch die kraft eines irrtümlichen Richterspruches ausgesprochene Strafe
die schwersten Nachteile erduldet, der Staat als Entgelt? Jn Deutschland so gut
wie nichts, denn die Entschädigung solcher, die zu Unrecht verurteilt wurden,
und die es vermögen, im Wiederaufnahmeverfahren ihre Unschuld zu erweisen,
ist eine ganz ungenügende. Und unschuldig Angeklagte und Verhaftete werden
überhaupt nicht entschädigt. Der Staat, welcher bei Zwangsenteignungen die
volle Entschädigung zahlt, gibt keinen Heller, wenn er einen Unschuldigen ver-
folgt und in Untersuchungshaft nimmt. Die Proletarier, die kleinen Leute, die
Handwerker, die Bauern, welche solch ein unverschuldetes Mißgeschick trifft, sind
nicht, wie der Reiche imstande, durch Bürgschaft, durch schnelles Eingreifen eines
Rechtsbeistandes eine Haft abzuwehren, zu mildern, zu kürzen. Wenn ein
Arbeiter eines Vergehens verdächtig erscheint, wie schnell sitzt er oft hinter Schloß
und Riegel, mag seine Unschuld dann auch später zutage treten! Nicht bloß
für die unschuldig Verurteilten, auch für die unschuldig Jnhaftierten ist eine
Entschädigung zu gewähren. Wenn dem grundlos in Untersuchungshaft Ver-
strickten ein Rechtsanspruch zusteht, wird man dieselbe fernerhin vorsichtiger
anwenden und nicht mehr bei uns mit der persönlichen Freiheit so rücksichtslos
umspringen, wie bisher. Bereits der italienische Forscher Beccaria schrieb im
Jahre 1764: "Der Bürger sitzt in Untersuchungshaft und leidet, nicht weil man
weiß, daß er schuldig ist, sondern weil man es nicht weiß." Daß ferner schon die
gegen einen Unschuldigen erhobene Anklage bei der jetzigen Sachlage für ihn von
beträchtlichem Nachteil sein kann, leuchtet ein. Der Geschäftsmann, der Hand-
werker, der unter der Anklage eines ehrenrührigen Vergehens steht, erscheint
bemakelt und verfällt der gesellschaftlichen Aechtung, und dies bedeutet nur zu
leicht den Vermögensverfall. Der Arbeiter verliert dann oft seine Arbeit, ist
dem Elend überliefert und gerät in die schlimmste Notlage. Also auch hier ist
eine Entschädigung angemessen.

tatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig sind, nicht aber ob die tatsächlichen
Feststellungen selbst der Wahrheit entsprechen. Was für Unheil dieses Fehlen
einer Jnstanz, welche von neuem die Sache wiederholt gründlicher und sorg-
fältiger prüft, schon angerichtet hat und noch anrichten wird, dafür gibt es der
Beispiele zur Genüge. Den Geist unserer Gesetzgebung kennzeichnet es, daß die
Berufung in Strafsachen, abgesehen von den schöffengerichtlichen Bagatellsachen,
schlankweg beseitigt ist, also gerade für die Angelegenheiten, welche die große
Masse am meisten angehen, daß dagegen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
welche sich um Fragen des Privateigentums in erster Reihe drehen, die Berufung
zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist. Der Mangel einer Berufung
trifft am wuchtigsten die arbeitende Klasse, für die Kapitalisten, welche die er-
drückende Mehrheit der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für sich in Anspruch
nehmen, ist dagegen weit besser gesorgt. Hier Wandel zu schaffen, hier einen
Schutzdamm gegen Einseitigkeit, gegen Befangenheit, gegen Jrrtum und un-
billiges Verhalten zu errichten und Justizmorde zu verhüten, ist eine For-
derung, welche von jedem menschlich Gesinnten unterstützt werden kann.

Entschädigung unschuldig Angeklagter, Verhafteter, Verurteilter.

Schuldlos vor den Strafrichter gebracht, angeklagt zu werden, die auf-
reibende Qual einer Untersuchungshaft zu erdulden, ungerecht verurteilt zu
werden und im Kerker zu schmachten, an Leben und Gesundheit, an Vermögen
und Ehre geschädigt zu werden, welch furchtbares Unglück für den Betroffenen,
der darüber samt den Seinen elend zu Grunde gehen kann! Und was bietet
ihm, in welchem das Rechtsgefühl, das Volk tödlich beleidigt ist, ihm, der durch
die unbegründete Anklage, durch die ungerechte Verhängung der Untersuchungs-
haft durch die kraft eines irrtümlichen Richterspruches ausgesprochene Strafe
die schwersten Nachteile erduldet, der Staat als Entgelt? Jn Deutschland so gut
wie nichts, denn die Entschädigung solcher, die zu Unrecht verurteilt wurden,
und die es vermögen, im Wiederaufnahmeverfahren ihre Unschuld zu erweisen,
ist eine ganz ungenügende. Und unschuldig Angeklagte und Verhaftete werden
überhaupt nicht entschädigt. Der Staat, welcher bei Zwangsenteignungen die
volle Entschädigung zahlt, gibt keinen Heller, wenn er einen Unschuldigen ver-
folgt und in Untersuchungshaft nimmt. Die Proletarier, die kleinen Leute, die
Handwerker, die Bauern, welche solch ein unverschuldetes Mißgeschick trifft, sind
nicht, wie der Reiche imstande, durch Bürgschaft, durch schnelles Eingreifen eines
Rechtsbeistandes eine Haft abzuwehren, zu mildern, zu kürzen. Wenn ein
Arbeiter eines Vergehens verdächtig erscheint, wie schnell sitzt er oft hinter Schloß
und Riegel, mag seine Unschuld dann auch später zutage treten! Nicht bloß
für die unschuldig Verurteilten, auch für die unschuldig Jnhaftierten ist eine
Entschädigung zu gewähren. Wenn dem grundlos in Untersuchungshaft Ver-
strickten ein Rechtsanspruch zusteht, wird man dieselbe fernerhin vorsichtiger
anwenden und nicht mehr bei uns mit der persönlichen Freiheit so rücksichtslos
umspringen, wie bisher. Bereits der italienische Forscher Beccaria schrieb im
Jahre 1764: „Der Bürger sitzt in Untersuchungshaft und leidet, nicht weil man
weiß, daß er schuldig ist, sondern weil man es nicht weiß.“ Daß ferner schon die
gegen einen Unschuldigen erhobene Anklage bei der jetzigen Sachlage für ihn von
beträchtlichem Nachteil sein kann, leuchtet ein. Der Geschäftsmann, der Hand-
werker, der unter der Anklage eines ehrenrührigen Vergehens steht, erscheint
bemakelt und verfällt der gesellschaftlichen Aechtung, und dies bedeutet nur zu
leicht den Vermögensverfall. Der Arbeiter verliert dann oft seine Arbeit, ist
dem Elend überliefert und gerät in die schlimmste Notlage. Also auch hier ist
eine Entschädigung angemessen.

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[47/0049] tatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig sind, nicht aber ob die tatsächlichen Feststellungen selbst der Wahrheit entsprechen. Was für Unheil dieses Fehlen einer Jnstanz, welche von neuem die Sache wiederholt gründlicher und sorg- fältiger prüft, schon angerichtet hat und noch anrichten wird, dafür gibt es der Beispiele zur Genüge. Den Geist unserer Gesetzgebung kennzeichnet es, daß die Berufung in Strafsachen, abgesehen von den schöffengerichtlichen Bagatellsachen, schlankweg beseitigt ist, also gerade für die Angelegenheiten, welche die große Masse am meisten angehen, daß dagegen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche sich um Fragen des Privateigentums in erster Reihe drehen, die Berufung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist. Der Mangel einer Berufung trifft am wuchtigsten die arbeitende Klasse, für die Kapitalisten, welche die er- drückende Mehrheit der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für sich in Anspruch nehmen, ist dagegen weit besser gesorgt. Hier Wandel zu schaffen, hier einen Schutzdamm gegen Einseitigkeit, gegen Befangenheit, gegen Jrrtum und un- billiges Verhalten zu errichten und Justizmorde zu verhüten, ist eine For- derung, welche von jedem menschlich Gesinnten unterstützt werden kann. Entschädigung unschuldig Angeklagter, Verhafteter, Verurteilter. Schuldlos vor den Strafrichter gebracht, angeklagt zu werden, die auf- reibende Qual einer Untersuchungshaft zu erdulden, ungerecht verurteilt zu werden und im Kerker zu schmachten, an Leben und Gesundheit, an Vermögen und Ehre geschädigt zu werden, welch furchtbares Unglück für den Betroffenen, der darüber samt den Seinen elend zu Grunde gehen kann! Und was bietet ihm, in welchem das Rechtsgefühl, das Volk tödlich beleidigt ist, ihm, der durch die unbegründete Anklage, durch die ungerechte Verhängung der Untersuchungs- haft durch die kraft eines irrtümlichen Richterspruches ausgesprochene Strafe die schwersten Nachteile erduldet, der Staat als Entgelt? Jn Deutschland so gut wie nichts, denn die Entschädigung solcher, die zu Unrecht verurteilt wurden, und die es vermögen, im Wiederaufnahmeverfahren ihre Unschuld zu erweisen, ist eine ganz ungenügende. Und unschuldig Angeklagte und Verhaftete werden überhaupt nicht entschädigt. Der Staat, welcher bei Zwangsenteignungen die volle Entschädigung zahlt, gibt keinen Heller, wenn er einen Unschuldigen ver- folgt und in Untersuchungshaft nimmt. Die Proletarier, die kleinen Leute, die Handwerker, die Bauern, welche solch ein unverschuldetes Mißgeschick trifft, sind nicht, wie der Reiche imstande, durch Bürgschaft, durch schnelles Eingreifen eines Rechtsbeistandes eine Haft abzuwehren, zu mildern, zu kürzen. Wenn ein Arbeiter eines Vergehens verdächtig erscheint, wie schnell sitzt er oft hinter Schloß und Riegel, mag seine Unschuld dann auch später zutage treten! Nicht bloß für die unschuldig Verurteilten, auch für die unschuldig Jnhaftierten ist eine Entschädigung zu gewähren. Wenn dem grundlos in Untersuchungshaft Ver- strickten ein Rechtsanspruch zusteht, wird man dieselbe fernerhin vorsichtiger anwenden und nicht mehr bei uns mit der persönlichen Freiheit so rücksichtslos umspringen, wie bisher. Bereits der italienische Forscher Beccaria schrieb im Jahre 1764: „Der Bürger sitzt in Untersuchungshaft und leidet, nicht weil man weiß, daß er schuldig ist, sondern weil man es nicht weiß.“ Daß ferner schon die gegen einen Unschuldigen erhobene Anklage bei der jetzigen Sachlage für ihn von beträchtlichem Nachteil sein kann, leuchtet ein. Der Geschäftsmann, der Hand- werker, der unter der Anklage eines ehrenrührigen Vergehens steht, erscheint bemakelt und verfällt der gesellschaftlichen Aechtung, und dies bedeutet nur zu leicht den Vermögensverfall. Der Arbeiter verliert dann oft seine Arbeit, ist dem Elend überliefert und gerät in die schlimmste Notlage. Also auch hier ist eine Entschädigung angemessen.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/49>, abgerufen am 28.03.2024.