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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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Gläubigen genießen. Dieser Grundsatz der Duldsamkeit ist auf das strengste
durchzuführen, eine Pfaffenherrschaft ist gleich unerträglich, mag die Pfäfferei
als Gottesleugnerin oder als Gottesbekennerin auftreten. Was ein Staats-
bürger oder ob er etwas glaube, ist ihm zu überlassen. Der Staat hat sich jeder
Einmischung in diese Privatangelegenheit zu enthalten, er darf einen Gewissens-
zwang weder üben, noch dulden. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, poli-
tischen Aufgaben eines Gemeinwesens dürfen nicht mit Dingen verquickt werden,
bei denen der Einzelne allein zu entscheiden hat. Eine Staatsreligion, von
Amtswegen vorgeschrieben, eine herrschende Stellung gegenüber Andersgläubigen
und Nichtgläubigen einnehmend, ist ein Unding, jede Art des sogenannten "Kul-
tur"kampfes muß auf das Entschiedenste verworfen werden. Hinter der spa-
nischen Wand der Staatsreligion versteckt sich der Kampf um Herrschaft und Be-
sitz, die Absicht der wirtschaftlichen Unterdrückung.

Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu
kirchlichen und religiösen Zwecken.

Da der Staat die Religion als Privatsache zu betrachten hat, so ist er nicht
berechtigt oder verpflichtet, öffentliche Mittel für kirchliche und religiöse Zwecke
zu verwenden. Die Einnahmen des Staatssäckels fließen aus den Beiträgen
aller Angehörigen des Gemeinwesens ohne Unterschied des Bekenntnisses, die
Steuerpflicht trifft jeden, mag er sich zu einem Glauben bekennen oder nicht. Es
geht deshalb nicht an, daß die öffentlichen Gelder, welche die Bedürfnisse des
Staates decken sollen, zu Nutz und Frommen einer Kirche, eines religiösen Be-
kenntnisses in Anspruch genommen werden. Sonst werden aus der Tasche der
Allgemeinheit die Ausgaben für Sonderzwecke bestritten, welche nicht für die
Gesamtheit, sondern nur für einen größeren oder kleineren Bruchteil Bedeutung
haben. Daß übrigens die streng durchgeführte Trennung der Kirche vom Staat
nicht den Niedergang einer Religionsgemeinschaft bedeutet, wenn nur deren
soziale Grundlagen noch gesichert find, zeigt das Beispiel des Katholizismus in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dadurch daß das politische Dasein
eines Bekenntnisses, sein staatliches Vorrecht erlischt, ist die Entfaltung dieses
Bekenntnisses keineswegs unmöglich gemacht. Jm Gegenteil! Erst wenn die ge-
schichtlichen Lebensbedingungen einer Religion, die immer in einem gesellschaft-
lichen Grunde wurzelt, zerstört sind, erst wenn die Massen sich von ihr befreien
und an ihre Stelle eine neue Weltanschauung setzen, eine Befreiung, welche Hand
in Hand mit der Befreiung der Unterdrückten überhaupt geht, erst dann ist das
Todesurteil über eine, über die Religion in ihrer jetzigen Gestalt gesprochen.

Keinesfalls aber soll der Staat die Rolle eines schlechten Haushalters spielen,
der für fremde Zwecke, welche gar nicht in den Bereich seiner Tätigkeit fallen,
zum Schaden des Haushalts seine Einkünfte verwendet. Sache der Glaubens-
gemeinschaften ist es, durch den Bestand aus eigener Kraft ihre Lebensfähigkeit
zu erweisen.

Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private
Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen
selbständig ordnen.

Hat der Staat kein Einspruchs- oder Aufsichtsrecht, hat er nichts drein-
zureden und zuzuschießen, so leuchtet es ein, daß die von den Bekennern eines
bestimmten Glaubens gebildeten Verbände, ihre kirchlichen und religiösen Ge-
meinschaften, nach dem Grundsatze einer unbeschränkten Selbstverwaltung ge-
leitet werden. Ueber die Art und Weise der Wirtschaftsführung, über die Ein-
richtungen des kirchlichen Dienstes, der Gebräuche und Satzungen entscheidet die
Gemeinschaft. Jn welchen Bahnen diese Verwaltung sich bewegt, wie sie geordnet
ist, was für Grundsätze in der Lehre und dem Leben einer kirchlichen und

Gläubigen genießen. Dieser Grundsatz der Duldsamkeit ist auf das strengste
durchzuführen, eine Pfaffenherrschaft ist gleich unerträglich, mag die Pfäfferei
als Gottesleugnerin oder als Gottesbekennerin auftreten. Was ein Staats-
bürger oder ob er etwas glaube, ist ihm zu überlassen. Der Staat hat sich jeder
Einmischung in diese Privatangelegenheit zu enthalten, er darf einen Gewissens-
zwang weder üben, noch dulden. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, poli-
tischen Aufgaben eines Gemeinwesens dürfen nicht mit Dingen verquickt werden,
bei denen der Einzelne allein zu entscheiden hat. Eine Staatsreligion, von
Amtswegen vorgeschrieben, eine herrschende Stellung gegenüber Andersgläubigen
und Nichtgläubigen einnehmend, ist ein Unding, jede Art des sogenannten „Kul-
tur“kampfes muß auf das Entschiedenste verworfen werden. Hinter der spa-
nischen Wand der Staatsreligion versteckt sich der Kampf um Herrschaft und Be-
sitz, die Absicht der wirtschaftlichen Unterdrückung.

Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu
kirchlichen und religiösen Zwecken.

Da der Staat die Religion als Privatsache zu betrachten hat, so ist er nicht
berechtigt oder verpflichtet, öffentliche Mittel für kirchliche und religiöse Zwecke
zu verwenden. Die Einnahmen des Staatssäckels fließen aus den Beiträgen
aller Angehörigen des Gemeinwesens ohne Unterschied des Bekenntnisses, die
Steuerpflicht trifft jeden, mag er sich zu einem Glauben bekennen oder nicht. Es
geht deshalb nicht an, daß die öffentlichen Gelder, welche die Bedürfnisse des
Staates decken sollen, zu Nutz und Frommen einer Kirche, eines religiösen Be-
kenntnisses in Anspruch genommen werden. Sonst werden aus der Tasche der
Allgemeinheit die Ausgaben für Sonderzwecke bestritten, welche nicht für die
Gesamtheit, sondern nur für einen größeren oder kleineren Bruchteil Bedeutung
haben. Daß übrigens die streng durchgeführte Trennung der Kirche vom Staat
nicht den Niedergang einer Religionsgemeinschaft bedeutet, wenn nur deren
soziale Grundlagen noch gesichert find, zeigt das Beispiel des Katholizismus in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dadurch daß das politische Dasein
eines Bekenntnisses, sein staatliches Vorrecht erlischt, ist die Entfaltung dieses
Bekenntnisses keineswegs unmöglich gemacht. Jm Gegenteil! Erst wenn die ge-
schichtlichen Lebensbedingungen einer Religion, die immer in einem gesellschaft-
lichen Grunde wurzelt, zerstört sind, erst wenn die Massen sich von ihr befreien
und an ihre Stelle eine neue Weltanschauung setzen, eine Befreiung, welche Hand
in Hand mit der Befreiung der Unterdrückten überhaupt geht, erst dann ist das
Todesurteil über eine, über die Religion in ihrer jetzigen Gestalt gesprochen.

Keinesfalls aber soll der Staat die Rolle eines schlechten Haushalters spielen,
der für fremde Zwecke, welche gar nicht in den Bereich seiner Tätigkeit fallen,
zum Schaden des Haushalts seine Einkünfte verwendet. Sache der Glaubens-
gemeinschaften ist es, durch den Bestand aus eigener Kraft ihre Lebensfähigkeit
zu erweisen.

Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private
Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen
selbständig ordnen.

Hat der Staat kein Einspruchs- oder Aufsichtsrecht, hat er nichts drein-
zureden und zuzuschießen, so leuchtet es ein, daß die von den Bekennern eines
bestimmten Glaubens gebildeten Verbände, ihre kirchlichen und religiösen Ge-
meinschaften, nach dem Grundsatze einer unbeschränkten Selbstverwaltung ge-
leitet werden. Ueber die Art und Weise der Wirtschaftsführung, über die Ein-
richtungen des kirchlichen Dienstes, der Gebräuche und Satzungen entscheidet die
Gemeinschaft. Jn welchen Bahnen diese Verwaltung sich bewegt, wie sie geordnet
ist, was für Grundsätze in der Lehre und dem Leben einer kirchlichen und

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[43/0045] Gläubigen genießen. Dieser Grundsatz der Duldsamkeit ist auf das strengste durchzuführen, eine Pfaffenherrschaft ist gleich unerträglich, mag die Pfäfferei als Gottesleugnerin oder als Gottesbekennerin auftreten. Was ein Staats- bürger oder ob er etwas glaube, ist ihm zu überlassen. Der Staat hat sich jeder Einmischung in diese Privatangelegenheit zu enthalten, er darf einen Gewissens- zwang weder üben, noch dulden. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, poli- tischen Aufgaben eines Gemeinwesens dürfen nicht mit Dingen verquickt werden, bei denen der Einzelne allein zu entscheiden hat. Eine Staatsreligion, von Amtswegen vorgeschrieben, eine herrschende Stellung gegenüber Andersgläubigen und Nichtgläubigen einnehmend, ist ein Unding, jede Art des sogenannten „Kul- tur“kampfes muß auf das Entschiedenste verworfen werden. Hinter der spa- nischen Wand der Staatsreligion versteckt sich der Kampf um Herrschaft und Be- sitz, die Absicht der wirtschaftlichen Unterdrückung. Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kirchlichen und religiösen Zwecken. Da der Staat die Religion als Privatsache zu betrachten hat, so ist er nicht berechtigt oder verpflichtet, öffentliche Mittel für kirchliche und religiöse Zwecke zu verwenden. Die Einnahmen des Staatssäckels fließen aus den Beiträgen aller Angehörigen des Gemeinwesens ohne Unterschied des Bekenntnisses, die Steuerpflicht trifft jeden, mag er sich zu einem Glauben bekennen oder nicht. Es geht deshalb nicht an, daß die öffentlichen Gelder, welche die Bedürfnisse des Staates decken sollen, zu Nutz und Frommen einer Kirche, eines religiösen Be- kenntnisses in Anspruch genommen werden. Sonst werden aus der Tasche der Allgemeinheit die Ausgaben für Sonderzwecke bestritten, welche nicht für die Gesamtheit, sondern nur für einen größeren oder kleineren Bruchteil Bedeutung haben. Daß übrigens die streng durchgeführte Trennung der Kirche vom Staat nicht den Niedergang einer Religionsgemeinschaft bedeutet, wenn nur deren soziale Grundlagen noch gesichert find, zeigt das Beispiel des Katholizismus in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dadurch daß das politische Dasein eines Bekenntnisses, sein staatliches Vorrecht erlischt, ist die Entfaltung dieses Bekenntnisses keineswegs unmöglich gemacht. Jm Gegenteil! Erst wenn die ge- schichtlichen Lebensbedingungen einer Religion, die immer in einem gesellschaft- lichen Grunde wurzelt, zerstört sind, erst wenn die Massen sich von ihr befreien und an ihre Stelle eine neue Weltanschauung setzen, eine Befreiung, welche Hand in Hand mit der Befreiung der Unterdrückten überhaupt geht, erst dann ist das Todesurteil über eine, über die Religion in ihrer jetzigen Gestalt gesprochen. Keinesfalls aber soll der Staat die Rolle eines schlechten Haushalters spielen, der für fremde Zwecke, welche gar nicht in den Bereich seiner Tätigkeit fallen, zum Schaden des Haushalts seine Einkünfte verwendet. Sache der Glaubens- gemeinschaften ist es, durch den Bestand aus eigener Kraft ihre Lebensfähigkeit zu erweisen. Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig ordnen. Hat der Staat kein Einspruchs- oder Aufsichtsrecht, hat er nichts drein- zureden und zuzuschießen, so leuchtet es ein, daß die von den Bekennern eines bestimmten Glaubens gebildeten Verbände, ihre kirchlichen und religiösen Ge- meinschaften, nach dem Grundsatze einer unbeschränkten Selbstverwaltung ge- leitet werden. Ueber die Art und Weise der Wirtschaftsführung, über die Ein- richtungen des kirchlichen Dienstes, der Gebräuche und Satzungen entscheidet die Gemeinschaft. Jn welchen Bahnen diese Verwaltung sich bewegt, wie sie geordnet ist, was für Grundsätze in der Lehre und dem Leben einer kirchlichen und  

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/45>, abgerufen am 24.04.2024.