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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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beitervereingungen scheel angesehen, durch Nörgeleien geärgert und gehemmt
oder kurzweg unterdrückt. Die Blätter mit Peinlichkeit überwacht, die freie Aus-
sprache in Versammlungen durch Strafurteile geahndet und gefährdet. Die Ar-
beiterbewegung will Freiheit für ihre politischen und gewerkschaftlichen Verbände,
für ihre Zeitungen, für ihr gesamtes Wirken, sie kämpft diesen Kampf nicht bloß
für sich, sondern für die Gesamtheit überhaupt. Die Staaten, in welchen die
Freiheit der Rede und der Versammlung gewaltsam unterdrückt werden, kranken
an einem unheilbaren Uebel, sie sind der Zersetzung verfallen. Die Pflichten der
Staatsbürger sind so mannigfach, sie nehmen den ganzen Menschen so in An-
spruch, daß diese ursprünglichen politischen Rechte die notwendige Voraussetzung
bilden, ohne welche ein verfassungsmäßiges Leben sich gar nicht denken läßt. Ein-
schränkung der bezeichneten Rechte, ihre Unterdrückung ist im Grunde die Herr-
schaft einer verkappten Selbstherrlichkeit. Die Staatsleitung, welche keine Be-
sprechung allgemein wichtiger Angelegenheiten ohne jede Einschränkung duldet,
welche die Presse mit Späheraugen überwacht, jedes Wort auf die Goldwage legt
und die Vereinsfreiheit zu nichte macht, ist im Kerne ihres Wesens so zarisch wie
der Herrscher aller Reußen, und es ist nur ein Unterschied der Abstufung, nicht
der Art, wenn dieser rücksichtsloser, als jene eingreift.

Wie sollen die Staatsbürger sich über die politischen Vorgänge ungezwungen
und gründlich unterrichten, wie sollen sie ohne Rückhalt ihre Meinung offenbaren,
wie ihre verschiedenartigen Wünsche und Forderungen je nach ihrer gesellschaft-
lichen Stellung in Vereinen verbunden, aussprechen und verfechten, wenn der
Polizeiknüttel und der Strafrichter jede Kundgebung beschränken und lahmlegen?
Das Gefährliche des gegenwärtigen Zustandes ist es, daß nach dem Gutdünken
der Regierung die Zügel straffer angezogen und gelockert werden können, daß
das Belieben der Gewalthaber, wie es sich ergibt aus der jedesmaligen Lage der
Dinge, mit den bürgerlichen Freiheiten Fangball spielen kann. Was in Preußen
erlaubt ist, wird in Sachsen verboten, in Hamburg ist verpönt, was man in
Hessen gestattet. Nichts ist fest und gesichert, keine deutliche Grenze ist der Will-
kür gezogen, Milde wechselt mit Strenge, und der ruhende Pol in der Er-
scheinungen Flucht ist einzig und allein das selbstbewußte: "So will ich, so be-
fehle ich!" der Mächtigen.

Aber wenn die politische Unterdrückung beseitigt werden soll, wie ist die
Stellung der Frau zu ordnen?

V.
Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlich- und
privatrechtlicher Beziehung gegenüber dem Manne benachteiligen.

Nur aus dem Wesen der gesellschaftlichen Einrichtungen heraus läßt sich das
herrschende Recht erklären. Die Gesetze sind nichts als der Niederschlag der so-
zialen Entwickelung. Die das Weib betreffenden Gesetze erscheinen als der in
gewisse Rechtssätze gefaßte Ausdruck einer bestimmten Wirtschaftsweise. So ist
die rechtliche Stellung der Frau ein Spiegelbild ihrer vollendeten Abhängigkeit
unter der Herrschaft des Privateigentums. Wie die Arbeiter das Opfer
der kapitalistischen Ausbeutung sind, so ist das Weib das Opfer der im
Laufe einer jahrtausendlangen Geschichte herausgebildeten Männerherrschaft. Der
Umsturz des ursprünglich herrschenden Mutterrechts, nach welchem die Ab-
stammung nur in weiblicher Linie gerechnet wurde, war, wie Friedrich Engels
sagt, die weltgeschichtliche Niederlage des weiblichen Geschlechts. "Der Mann er-
griff das Steuer auch im Hause, die Frau wurde entwürdigt, geknechtet, Sklavin
seiner Lust und bloßes Werkzeug der Kindererzeugung. Diese erniedrigte Stel-
lung der Frau ... ist allmählich beschönigt und verheuchelt, auch stellenweise in
mildere Formen gekleidet worden; beseitigt ist sie keineswegs."

beitervereingungen scheel angesehen, durch Nörgeleien geärgert und gehemmt
oder kurzweg unterdrückt. Die Blätter mit Peinlichkeit überwacht, die freie Aus-
sprache in Versammlungen durch Strafurteile geahndet und gefährdet. Die Ar-
beiterbewegung will Freiheit für ihre politischen und gewerkschaftlichen Verbände,
für ihre Zeitungen, für ihr gesamtes Wirken, sie kämpft diesen Kampf nicht bloß
für sich, sondern für die Gesamtheit überhaupt. Die Staaten, in welchen die
Freiheit der Rede und der Versammlung gewaltsam unterdrückt werden, kranken
an einem unheilbaren Uebel, sie sind der Zersetzung verfallen. Die Pflichten der
Staatsbürger sind so mannigfach, sie nehmen den ganzen Menschen so in An-
spruch, daß diese ursprünglichen politischen Rechte die notwendige Voraussetzung
bilden, ohne welche ein verfassungsmäßiges Leben sich gar nicht denken läßt. Ein-
schränkung der bezeichneten Rechte, ihre Unterdrückung ist im Grunde die Herr-
schaft einer verkappten Selbstherrlichkeit. Die Staatsleitung, welche keine Be-
sprechung allgemein wichtiger Angelegenheiten ohne jede Einschränkung duldet,
welche die Presse mit Späheraugen überwacht, jedes Wort auf die Goldwage legt
und die Vereinsfreiheit zu nichte macht, ist im Kerne ihres Wesens so zarisch wie
der Herrscher aller Reußen, und es ist nur ein Unterschied der Abstufung, nicht
der Art, wenn dieser rücksichtsloser, als jene eingreift.

Wie sollen die Staatsbürger sich über die politischen Vorgänge ungezwungen
und gründlich unterrichten, wie sollen sie ohne Rückhalt ihre Meinung offenbaren,
wie ihre verschiedenartigen Wünsche und Forderungen je nach ihrer gesellschaft-
lichen Stellung in Vereinen verbunden, aussprechen und verfechten, wenn der
Polizeiknüttel und der Strafrichter jede Kundgebung beschränken und lahmlegen?
Das Gefährliche des gegenwärtigen Zustandes ist es, daß nach dem Gutdünken
der Regierung die Zügel straffer angezogen und gelockert werden können, daß
das Belieben der Gewalthaber, wie es sich ergibt aus der jedesmaligen Lage der
Dinge, mit den bürgerlichen Freiheiten Fangball spielen kann. Was in Preußen
erlaubt ist, wird in Sachsen verboten, in Hamburg ist verpönt, was man in
Hessen gestattet. Nichts ist fest und gesichert, keine deutliche Grenze ist der Will-
kür gezogen, Milde wechselt mit Strenge, und der ruhende Pol in der Er-
scheinungen Flucht ist einzig und allein das selbstbewußte: „So will ich, so be-
fehle ich!“ der Mächtigen.

Aber wenn die politische Unterdrückung beseitigt werden soll, wie ist die
Stellung der Frau zu ordnen?

V.
Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlich- und
privatrechtlicher Beziehung gegenüber dem Manne benachteiligen.

Nur aus dem Wesen der gesellschaftlichen Einrichtungen heraus läßt sich das
herrschende Recht erklären. Die Gesetze sind nichts als der Niederschlag der so-
zialen Entwickelung. Die das Weib betreffenden Gesetze erscheinen als der in
gewisse Rechtssätze gefaßte Ausdruck einer bestimmten Wirtschaftsweise. So ist
die rechtliche Stellung der Frau ein Spiegelbild ihrer vollendeten Abhängigkeit
unter der Herrschaft des Privateigentums. Wie die Arbeiter das Opfer
der kapitalistischen Ausbeutung sind, so ist das Weib das Opfer der im
Laufe einer jahrtausendlangen Geschichte herausgebildeten Männerherrschaft. Der
Umsturz des ursprünglich herrschenden Mutterrechts, nach welchem die Ab-
stammung nur in weiblicher Linie gerechnet wurde, war, wie Friedrich Engels
sagt, die weltgeschichtliche Niederlage des weiblichen Geschlechts. „Der Mann er-
griff das Steuer auch im Hause, die Frau wurde entwürdigt, geknechtet, Sklavin
seiner Lust und bloßes Werkzeug der Kindererzeugung. Diese erniedrigte Stel-
lung der Frau … ist allmählich beschönigt und verheuchelt, auch stellenweise in
mildere Formen gekleidet worden; beseitigt ist sie keineswegs.“

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[41/0043] beitervereingungen scheel angesehen, durch Nörgeleien geärgert und gehemmt oder kurzweg unterdrückt. Die Blätter mit Peinlichkeit überwacht, die freie Aus- sprache in Versammlungen durch Strafurteile geahndet und gefährdet. Die Ar- beiterbewegung will Freiheit für ihre politischen und gewerkschaftlichen Verbände, für ihre Zeitungen, für ihr gesamtes Wirken, sie kämpft diesen Kampf nicht bloß für sich, sondern für die Gesamtheit überhaupt. Die Staaten, in welchen die Freiheit der Rede und der Versammlung gewaltsam unterdrückt werden, kranken an einem unheilbaren Uebel, sie sind der Zersetzung verfallen. Die Pflichten der Staatsbürger sind so mannigfach, sie nehmen den ganzen Menschen so in An- spruch, daß diese ursprünglichen politischen Rechte die notwendige Voraussetzung bilden, ohne welche ein verfassungsmäßiges Leben sich gar nicht denken läßt. Ein- schränkung der bezeichneten Rechte, ihre Unterdrückung ist im Grunde die Herr- schaft einer verkappten Selbstherrlichkeit. Die Staatsleitung, welche keine Be- sprechung allgemein wichtiger Angelegenheiten ohne jede Einschränkung duldet, welche die Presse mit Späheraugen überwacht, jedes Wort auf die Goldwage legt und die Vereinsfreiheit zu nichte macht, ist im Kerne ihres Wesens so zarisch wie der Herrscher aller Reußen, und es ist nur ein Unterschied der Abstufung, nicht der Art, wenn dieser rücksichtsloser, als jene eingreift. Wie sollen die Staatsbürger sich über die politischen Vorgänge ungezwungen und gründlich unterrichten, wie sollen sie ohne Rückhalt ihre Meinung offenbaren, wie ihre verschiedenartigen Wünsche und Forderungen je nach ihrer gesellschaft- lichen Stellung in Vereinen verbunden, aussprechen und verfechten, wenn der Polizeiknüttel und der Strafrichter jede Kundgebung beschränken und lahmlegen? Das Gefährliche des gegenwärtigen Zustandes ist es, daß nach dem Gutdünken der Regierung die Zügel straffer angezogen und gelockert werden können, daß das Belieben der Gewalthaber, wie es sich ergibt aus der jedesmaligen Lage der Dinge, mit den bürgerlichen Freiheiten Fangball spielen kann. Was in Preußen erlaubt ist, wird in Sachsen verboten, in Hamburg ist verpönt, was man in Hessen gestattet. Nichts ist fest und gesichert, keine deutliche Grenze ist der Will- kür gezogen, Milde wechselt mit Strenge, und der ruhende Pol in der Er- scheinungen Flucht ist einzig und allein das selbstbewußte: „So will ich, so be- fehle ich!“ der Mächtigen. Aber wenn die politische Unterdrückung beseitigt werden soll, wie ist die Stellung der Frau zu ordnen? V. Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlich- und privatrechtlicher Beziehung gegenüber dem Manne benachteiligen. Nur aus dem Wesen der gesellschaftlichen Einrichtungen heraus läßt sich das herrschende Recht erklären. Die Gesetze sind nichts als der Niederschlag der so- zialen Entwickelung. Die das Weib betreffenden Gesetze erscheinen als der in gewisse Rechtssätze gefaßte Ausdruck einer bestimmten Wirtschaftsweise. So ist die rechtliche Stellung der Frau ein Spiegelbild ihrer vollendeten Abhängigkeit unter der Herrschaft des Privateigentums. Wie die Arbeiter das Opfer der kapitalistischen Ausbeutung sind, so ist das Weib das Opfer der im Laufe einer jahrtausendlangen Geschichte herausgebildeten Männerherrschaft. Der Umsturz des ursprünglich herrschenden Mutterrechts, nach welchem die Ab- stammung nur in weiblicher Linie gerechnet wurde, war, wie Friedrich Engels sagt, die weltgeschichtliche Niederlage des weiblichen Geschlechts. „Der Mann er- griff das Steuer auch im Hause, die Frau wurde entwürdigt, geknechtet, Sklavin seiner Lust und bloßes Werkzeug der Kindererzeugung. Diese erniedrigte Stel- lung der Frau … ist allmählich beschönigt und verheuchelt, auch stellenweise in mildere Formen gekleidet worden; beseitigt ist sie keineswegs.“

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/43>, abgerufen am 20.04.2024.