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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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leeres Wort, wenn die Massen wirklich ein Vaterland, eine Stätte haben, wo sie
ihres Daseins froh werden. Die Erwählten eines aufgeklärten, freien Volkes
können nur im Einverständnis mit diesem handeln, und so ergibt sich, daß ihr
Wille des Volkes Wille ist. Und des Volkes Wille ist das höchste Gesetz.

Schlichtung aller internationalen Streitigkeiten auf schieds-
gerichtlichem Wege.

Völkerrechtliche Streitigkeiten durch die Waffengewalt zum Austrag zu
bringen ist ein Verfahren, dessen Anwendung nur die äußerste Not, der härteste
Zwang der Dinge rechtfertigt. Es gibt Mittel und Wege, um einen Zwist
zwischen verschiedenen Staaten friedlich zu schlichten, und es ist daß ein gut-
geordneter Staat sich des letzteren Verfahrens bedient, so lange ihm eine Mög-
lichkeit dazu gegeben ist. Die Furchtbarkeit der Opfer, die Greuel und die er-
schütternden Nachwehen eines Krieges, mag er glücklich oder unglücklich enden,
zwingen mit eherner Gewalt dazu, durch gütliche Uebereinkunft, durch einen
Schiedsspruch die Ursache der Verstimmung zu beseitigen und die ruhige Ent-
wickelung durch ein verständiges Vorgehen zu fördern. Mit großem Erfolge sind
bereits solche Schiedsgerichte tätig gewesen, blutige Zusammenstöße sind dadurch
verhütet worden. Wir erinnern nur an den Streit zwischen England und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika, die berühmte 1872 entschiedene Alabama-
frage. Daß einzelne Personen, so König Leopold von Belgien, so in dem Karo-
linenstreite zwischen Deutschland und Spanien 1886 der Papst Leo XIII. als
Schiedsrichter tätig waren, zeugt dafür, daß, wenn nur der gute Wille vorhanden
ist, die Zwistigkeiten billig und gütlich beigelegt werden können. Doch eine ge-
setzliche Verpflichtung, welche die Regierung unweigerlich bindet, der Volksver-
tretung einen bestimmten Weg vorzeichnet, ist notwendig, um jeden Zweifel zu
beheben.

Jn was für einem Geleise soll sich das öffentliche Leben bewegen? Das ist
die nächste bedeutsame Frage.

IV.
Abschaffung aller Gesetze, welche die freie Meinungsäußerung
und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken oder
unterdrücken.

Ein dichtmaschiges Netz von Gesetzen und Polizeiverordnungen spannt sich
in Deutschland über Vereins- und Versammlungswesen, über die öffentliche Er-
örterung in Wort und Schrift1) Die Bewegungsfreiheit der Parteien, welche
gegen die herrschenden Zustände sich wenden, ist dadurch auf das ärgste beschränkt,
das politische, wie das öffentliche Leben überhaupt in die drückende Luft des
Polizeistaates gebannt. Daß die Allmacht des Staatsanwalts und der Polizei in
erster Reihe gegen die Sozialdemokratie geltend gemacht werden, ist bei der
grundsätzlichen Gegnerschaft derselben gegen die heutigen Zustände einleuchtend.
Was wir fordern, ist indes nichts als ein schnöde preisgegebenes Erbstück aus
der Hinterlassenschaft des Liberalismus aus der Zeit, da er noch jung und kam-
pfesfroh war. Jn England, in der Schweiz, in Nordamerika bestehen die
Zwangsbestimmungen, welche uns einengen, in keiner Weise. Jhr Fehlen, ihr
Fortfall ist eine ausgezeichnete Bürgschaft der friedlichen Entwickelung. Die ge-
sellschaftlichen Gegensätze verschärfen sich zusehens, der schreiende Widerspruch
in der Behandlung des Bürgertums und der Arbeiterklasse springt in die Augen.
Die Unternehmerverbände ungestört, ja von oben gestützt und geschützt, die Ar-

1) Ueber die Musterkarte deutscher Vereinsgesetze giebt lehrreiche Auskunft die im
Verlage des "Vorwärts" (Berlin 1905) erschienene Schrift: Das Vereins- und Versamm-
lungsrecht in Deutschland.

leeres Wort, wenn die Massen wirklich ein Vaterland, eine Stätte haben, wo sie
ihres Daseins froh werden. Die Erwählten eines aufgeklärten, freien Volkes
können nur im Einverständnis mit diesem handeln, und so ergibt sich, daß ihr
Wille des Volkes Wille ist. Und des Volkes Wille ist das höchste Gesetz.

Schlichtung aller internationalen Streitigkeiten auf schieds-
gerichtlichem Wege.

Völkerrechtliche Streitigkeiten durch die Waffengewalt zum Austrag zu
bringen ist ein Verfahren, dessen Anwendung nur die äußerste Not, der härteste
Zwang der Dinge rechtfertigt. Es gibt Mittel und Wege, um einen Zwist
zwischen verschiedenen Staaten friedlich zu schlichten, und es ist daß ein gut-
geordneter Staat sich des letzteren Verfahrens bedient, so lange ihm eine Mög-
lichkeit dazu gegeben ist. Die Furchtbarkeit der Opfer, die Greuel und die er-
schütternden Nachwehen eines Krieges, mag er glücklich oder unglücklich enden,
zwingen mit eherner Gewalt dazu, durch gütliche Uebereinkunft, durch einen
Schiedsspruch die Ursache der Verstimmung zu beseitigen und die ruhige Ent-
wickelung durch ein verständiges Vorgehen zu fördern. Mit großem Erfolge sind
bereits solche Schiedsgerichte tätig gewesen, blutige Zusammenstöße sind dadurch
verhütet worden. Wir erinnern nur an den Streit zwischen England und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika, die berühmte 1872 entschiedene Alabama-
frage. Daß einzelne Personen, so König Leopold von Belgien, so in dem Karo-
linenstreite zwischen Deutschland und Spanien 1886 der Papst Leo XIII. als
Schiedsrichter tätig waren, zeugt dafür, daß, wenn nur der gute Wille vorhanden
ist, die Zwistigkeiten billig und gütlich beigelegt werden können. Doch eine ge-
setzliche Verpflichtung, welche die Regierung unweigerlich bindet, der Volksver-
tretung einen bestimmten Weg vorzeichnet, ist notwendig, um jeden Zweifel zu
beheben.

Jn was für einem Geleise soll sich das öffentliche Leben bewegen? Das ist
die nächste bedeutsame Frage.

IV.
Abschaffung aller Gesetze, welche die freie Meinungsäußerung
und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken oder
unterdrücken.

Ein dichtmaschiges Netz von Gesetzen und Polizeiverordnungen spannt sich
in Deutschland über Vereins- und Versammlungswesen, über die öffentliche Er-
örterung in Wort und Schrift1) Die Bewegungsfreiheit der Parteien, welche
gegen die herrschenden Zustände sich wenden, ist dadurch auf das ärgste beschränkt,
das politische, wie das öffentliche Leben überhaupt in die drückende Luft des
Polizeistaates gebannt. Daß die Allmacht des Staatsanwalts und der Polizei in
erster Reihe gegen die Sozialdemokratie geltend gemacht werden, ist bei der
grundsätzlichen Gegnerschaft derselben gegen die heutigen Zustände einleuchtend.
Was wir fordern, ist indes nichts als ein schnöde preisgegebenes Erbstück aus
der Hinterlassenschaft des Liberalismus aus der Zeit, da er noch jung und kam-
pfesfroh war. Jn England, in der Schweiz, in Nordamerika bestehen die
Zwangsbestimmungen, welche uns einengen, in keiner Weise. Jhr Fehlen, ihr
Fortfall ist eine ausgezeichnete Bürgschaft der friedlichen Entwickelung. Die ge-
sellschaftlichen Gegensätze verschärfen sich zusehens, der schreiende Widerspruch
in der Behandlung des Bürgertums und der Arbeiterklasse springt in die Augen.
Die Unternehmerverbände ungestört, ja von oben gestützt und geschützt, die Ar-

1) Ueber die Musterkarte deutscher Vereinsgesetze giebt lehrreiche Auskunft die im
Verlage des „Vorwärts“ (Berlin 1905) erschienene Schrift: Das Vereins- und Versamm-
lungsrecht in Deutschland.
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[40/0042] leeres Wort, wenn die Massen wirklich ein Vaterland, eine Stätte haben, wo sie ihres Daseins froh werden. Die Erwählten eines aufgeklärten, freien Volkes können nur im Einverständnis mit diesem handeln, und so ergibt sich, daß ihr Wille des Volkes Wille ist. Und des Volkes Wille ist das höchste Gesetz. Schlichtung aller internationalen Streitigkeiten auf schieds- gerichtlichem Wege. Völkerrechtliche Streitigkeiten durch die Waffengewalt zum Austrag zu bringen ist ein Verfahren, dessen Anwendung nur die äußerste Not, der härteste Zwang der Dinge rechtfertigt. Es gibt Mittel und Wege, um einen Zwist zwischen verschiedenen Staaten friedlich zu schlichten, und es ist daß ein gut- geordneter Staat sich des letzteren Verfahrens bedient, so lange ihm eine Mög- lichkeit dazu gegeben ist. Die Furchtbarkeit der Opfer, die Greuel und die er- schütternden Nachwehen eines Krieges, mag er glücklich oder unglücklich enden, zwingen mit eherner Gewalt dazu, durch gütliche Uebereinkunft, durch einen Schiedsspruch die Ursache der Verstimmung zu beseitigen und die ruhige Ent- wickelung durch ein verständiges Vorgehen zu fördern. Mit großem Erfolge sind bereits solche Schiedsgerichte tätig gewesen, blutige Zusammenstöße sind dadurch verhütet worden. Wir erinnern nur an den Streit zwischen England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, die berühmte 1872 entschiedene Alabama- frage. Daß einzelne Personen, so König Leopold von Belgien, so in dem Karo- linenstreite zwischen Deutschland und Spanien 1886 der Papst Leo XIII. als Schiedsrichter tätig waren, zeugt dafür, daß, wenn nur der gute Wille vorhanden ist, die Zwistigkeiten billig und gütlich beigelegt werden können. Doch eine ge- setzliche Verpflichtung, welche die Regierung unweigerlich bindet, der Volksver- tretung einen bestimmten Weg vorzeichnet, ist notwendig, um jeden Zweifel zu beheben. Jn was für einem Geleise soll sich das öffentliche Leben bewegen? Das ist die nächste bedeutsame Frage. IV. Abschaffung aller Gesetze, welche die freie Meinungsäußerung und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken oder unterdrücken. Ein dichtmaschiges Netz von Gesetzen und Polizeiverordnungen spannt sich in Deutschland über Vereins- und Versammlungswesen, über die öffentliche Er- örterung in Wort und Schrift 1) Die Bewegungsfreiheit der Parteien, welche gegen die herrschenden Zustände sich wenden, ist dadurch auf das ärgste beschränkt, das politische, wie das öffentliche Leben überhaupt in die drückende Luft des Polizeistaates gebannt. Daß die Allmacht des Staatsanwalts und der Polizei in erster Reihe gegen die Sozialdemokratie geltend gemacht werden, ist bei der grundsätzlichen Gegnerschaft derselben gegen die heutigen Zustände einleuchtend. Was wir fordern, ist indes nichts als ein schnöde preisgegebenes Erbstück aus der Hinterlassenschaft des Liberalismus aus der Zeit, da er noch jung und kam- pfesfroh war. Jn England, in der Schweiz, in Nordamerika bestehen die Zwangsbestimmungen, welche uns einengen, in keiner Weise. Jhr Fehlen, ihr Fortfall ist eine ausgezeichnete Bürgschaft der friedlichen Entwickelung. Die ge- sellschaftlichen Gegensätze verschärfen sich zusehens, der schreiende Widerspruch in der Behandlung des Bürgertums und der Arbeiterklasse springt in die Augen. Die Unternehmerverbände ungestört, ja von oben gestützt und geschützt, die Ar- 1) Ueber die Musterkarte deutscher Vereinsgesetze giebt lehrreiche Auskunft die im Verlage des „Vorwärts“ (Berlin 1905) erschienene Schrift: Das Vereins- und Versamm- lungsrecht in Deutschland.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-08T17:50:02Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/42>, abgerufen am 20.04.2024.