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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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Jst die Wirksamkeit aller Parteien eine freie, ungehinderte, können die
brennenden Fragen sachlich und unbefangen erörtert werden, so ist die direkte
Gesetzgebung ein mächtiger Hebel der politischen Aufklärung. Je tiefer die Ein
sicht der arbeitenden Klassen in die politischen und gesellschaftlichen Zustände, je
mächtiger das Wachstum des Klassenbewußtseins, um so klarer und kräftiger wird
die Volksgesetzgebung das zum Ausdruck bringen, was die Sozialdemokraten sind
und was sie wollen. Was große Kreise der Bevölkerung wünschen, kann nicht
mehr unbeachtet bleiben, es wird zur Begutachtung, zur Annahme oder Ablehnung
allen Bürgern vorgelegt werden, die Volksvertretung untersteht der beständigen
Aufsicht des Volkes, die Arbeiter erlangen diejenige Machtstellung, welche ihnen
kraft ihrer Lage, ihrer Zahl, ihrer politischen Reife gebührt.

Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Volks in Reich,
Staat, Provinz und Gemeinde.

Das Volk soll Herr im eigenen Hause sein, im Engeren wie im Weiteren
soll es die Verwaltung führen. Die Selbstverwaltung ist hier eine wirklich demo-
kratische, nicht ein Werkzeug der Besitzenden, wie dies z. B. heute in Deutschland
der Fall ist. Vielmehr soll die Masse des Volkes an der Verwaltung im großen
wie im kleinen Kreise teilnehmen, die Geschäfte unmittelbar oder durch von ihr
frei gewählte Beamte oder Ausschüsse führen, nicht nur stets Kenntnis von der
Geschäftsgebarung, sondern bestimmenden Einfluß auf diese haben. Die bureau-
kratische Wirtschaft, welche von oben herab alles regelt, dem praktischen Leben
fernsteht, eine Kaste der Schreibstubenherren aufzüchtet und alle Selbständigkeit
erstickt, soll beseitigt werden. Jn der Gemeinde, so gut wie im Kreis, in der Pro-
vinz, wie im Staat und Reich herrscht dann die freie Selbstbestimmung, die von
den Bürgern der Gemeinschaft selber ausgeht. So erzieht sich das Volk selber
zu politischer Tätigkeit und entwindet der Verwaltung vom grünen Tische die ihr
heute eignenden Vollmachten. Man erwäge, welch umfassendes Gebiet eine durch-
greifende Selbstverwaltung zu bearbeiten hat: Sicherheitspolizei, Gesundheits-
wesen, Unterrichtswesen. Armenwesen. Steuer- und Finanzwesen, daß sind
Gegenstände, welche ihr zufallen werden. Wenn das Volk statt des gewerbs-
mäßigen Beamtentums am Steuerruder sitzt, welcher Umschwung der Verhält-
nisse, welcher Sieg!

Wahl der Behörden durch das Volk, Verantwortlichkeit und Haft-
barkeit derselben.

Jm engsten Zusammenhang mit den vorhergehenden Forderungen steht dieser
Punkt. Er ist nur ein Glied mehr in der Reihe, und seine Begründung ist bereits
in dem oben Gesagten enthalten. Die Behörden sind Vollstreckungsorgane des
Volkes, sie sind deshalb vom Volke zu wählen, von ihm mit ihren Befugnissen
auszustatten, ihm allein für ihre Amtsführung verantwortlich und haftbar. Ver-
antwortlich nach der strafrechtlichen, haftbar nach der zivilrechtlichen Seite. Die
vom Volke bestellten Beamten vom obersten bis zum letzten sind für jede Ueber-
schreitung ihrer Vollmachten, für jeden Verstoß, den sie sich zu Schulden kommen
lassen, zur Rechenschaft zu ziehen, sodaß einer willkürlichen, rechtswidrigen Ge-
schäftsführung die Strafe auf dem Fuße folgt. Erwächst aus dem Vorgehen des
Beamten ein materieller Schaden, so ist er verpflichtet, dafür aufzukommen. So
werden die Behörden als Beauftragte des Volkes zu wirken haben, nicht als freie
Herren und Gebieter, sie dürfen nicht nach ihrem Gutdünken schalten und walten,
sie sind ihren Auftraggebern Rechenschaft schuldig. Keine fremde Autorität drängt
sich zwischen die Behörden und die Nation, da jene im Sinne und nach den Grund-
sätzen ihrer Auftraggeber verfahren müssen, in die sicheren Bande des Gesetzes
verstrickt, durch ihre Wählbarkeit im unmittelbaren Zusammenhange mit der Be-
völkerung, durch ihre Pflichten, deren Verletzung strenge Buße trifft, zur sorg-

Jst die Wirksamkeit aller Parteien eine freie, ungehinderte, können die
brennenden Fragen sachlich und unbefangen erörtert werden, so ist die direkte
Gesetzgebung ein mächtiger Hebel der politischen Aufklärung. Je tiefer die Ein
sicht der arbeitenden Klassen in die politischen und gesellschaftlichen Zustände, je
mächtiger das Wachstum des Klassenbewußtseins, um so klarer und kräftiger wird
die Volksgesetzgebung das zum Ausdruck bringen, was die Sozialdemokraten sind
und was sie wollen. Was große Kreise der Bevölkerung wünschen, kann nicht
mehr unbeachtet bleiben, es wird zur Begutachtung, zur Annahme oder Ablehnung
allen Bürgern vorgelegt werden, die Volksvertretung untersteht der beständigen
Aufsicht des Volkes, die Arbeiter erlangen diejenige Machtstellung, welche ihnen
kraft ihrer Lage, ihrer Zahl, ihrer politischen Reife gebührt.

Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Volks in Reich,
Staat, Provinz und Gemeinde.

Das Volk soll Herr im eigenen Hause sein, im Engeren wie im Weiteren
soll es die Verwaltung führen. Die Selbstverwaltung ist hier eine wirklich demo-
kratische, nicht ein Werkzeug der Besitzenden, wie dies z. B. heute in Deutschland
der Fall ist. Vielmehr soll die Masse des Volkes an der Verwaltung im großen
wie im kleinen Kreise teilnehmen, die Geschäfte unmittelbar oder durch von ihr
frei gewählte Beamte oder Ausschüsse führen, nicht nur stets Kenntnis von der
Geschäftsgebarung, sondern bestimmenden Einfluß auf diese haben. Die bureau-
kratische Wirtschaft, welche von oben herab alles regelt, dem praktischen Leben
fernsteht, eine Kaste der Schreibstubenherren aufzüchtet und alle Selbständigkeit
erstickt, soll beseitigt werden. Jn der Gemeinde, so gut wie im Kreis, in der Pro-
vinz, wie im Staat und Reich herrscht dann die freie Selbstbestimmung, die von
den Bürgern der Gemeinschaft selber ausgeht. So erzieht sich das Volk selber
zu politischer Tätigkeit und entwindet der Verwaltung vom grünen Tische die ihr
heute eignenden Vollmachten. Man erwäge, welch umfassendes Gebiet eine durch-
greifende Selbstverwaltung zu bearbeiten hat: Sicherheitspolizei, Gesundheits-
wesen, Unterrichtswesen. Armenwesen. Steuer- und Finanzwesen, daß sind
Gegenstände, welche ihr zufallen werden. Wenn das Volk statt des gewerbs-
mäßigen Beamtentums am Steuerruder sitzt, welcher Umschwung der Verhält-
nisse, welcher Sieg!

Wahl der Behörden durch das Volk, Verantwortlichkeit und Haft-
barkeit derselben.

Jm engsten Zusammenhang mit den vorhergehenden Forderungen steht dieser
Punkt. Er ist nur ein Glied mehr in der Reihe, und seine Begründung ist bereits
in dem oben Gesagten enthalten. Die Behörden sind Vollstreckungsorgane des
Volkes, sie sind deshalb vom Volke zu wählen, von ihm mit ihren Befugnissen
auszustatten, ihm allein für ihre Amtsführung verantwortlich und haftbar. Ver-
antwortlich nach der strafrechtlichen, haftbar nach der zivilrechtlichen Seite. Die
vom Volke bestellten Beamten vom obersten bis zum letzten sind für jede Ueber-
schreitung ihrer Vollmachten, für jeden Verstoß, den sie sich zu Schulden kommen
lassen, zur Rechenschaft zu ziehen, sodaß einer willkürlichen, rechtswidrigen Ge-
schäftsführung die Strafe auf dem Fuße folgt. Erwächst aus dem Vorgehen des
Beamten ein materieller Schaden, so ist er verpflichtet, dafür aufzukommen. So
werden die Behörden als Beauftragte des Volkes zu wirken haben, nicht als freie
Herren und Gebieter, sie dürfen nicht nach ihrem Gutdünken schalten und walten,
sie sind ihren Auftraggebern Rechenschaft schuldig. Keine fremde Autorität drängt
sich zwischen die Behörden und die Nation, da jene im Sinne und nach den Grund-
sätzen ihrer Auftraggeber verfahren müssen, in die sicheren Bande des Gesetzes
verstrickt, durch ihre Wählbarkeit im unmittelbaren Zusammenhange mit der Be-
völkerung, durch ihre Pflichten, deren Verletzung strenge Buße trifft, zur sorg-

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[36/0038] Jst die Wirksamkeit aller Parteien eine freie, ungehinderte, können die brennenden Fragen sachlich und unbefangen erörtert werden, so ist die direkte Gesetzgebung ein mächtiger Hebel der politischen Aufklärung. Je tiefer die Ein sicht der arbeitenden Klassen in die politischen und gesellschaftlichen Zustände, je mächtiger das Wachstum des Klassenbewußtseins, um so klarer und kräftiger wird die Volksgesetzgebung das zum Ausdruck bringen, was die Sozialdemokraten sind und was sie wollen. Was große Kreise der Bevölkerung wünschen, kann nicht mehr unbeachtet bleiben, es wird zur Begutachtung, zur Annahme oder Ablehnung allen Bürgern vorgelegt werden, die Volksvertretung untersteht der beständigen Aufsicht des Volkes, die Arbeiter erlangen diejenige Machtstellung, welche ihnen kraft ihrer Lage, ihrer Zahl, ihrer politischen Reife gebührt. Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Volks in Reich, Staat, Provinz und Gemeinde. Das Volk soll Herr im eigenen Hause sein, im Engeren wie im Weiteren soll es die Verwaltung führen. Die Selbstverwaltung ist hier eine wirklich demo- kratische, nicht ein Werkzeug der Besitzenden, wie dies z. B. heute in Deutschland der Fall ist. Vielmehr soll die Masse des Volkes an der Verwaltung im großen wie im kleinen Kreise teilnehmen, die Geschäfte unmittelbar oder durch von ihr frei gewählte Beamte oder Ausschüsse führen, nicht nur stets Kenntnis von der Geschäftsgebarung, sondern bestimmenden Einfluß auf diese haben. Die bureau- kratische Wirtschaft, welche von oben herab alles regelt, dem praktischen Leben fernsteht, eine Kaste der Schreibstubenherren aufzüchtet und alle Selbständigkeit erstickt, soll beseitigt werden. Jn der Gemeinde, so gut wie im Kreis, in der Pro- vinz, wie im Staat und Reich herrscht dann die freie Selbstbestimmung, die von den Bürgern der Gemeinschaft selber ausgeht. So erzieht sich das Volk selber zu politischer Tätigkeit und entwindet der Verwaltung vom grünen Tische die ihr heute eignenden Vollmachten. Man erwäge, welch umfassendes Gebiet eine durch- greifende Selbstverwaltung zu bearbeiten hat: Sicherheitspolizei, Gesundheits- wesen, Unterrichtswesen. Armenwesen. Steuer- und Finanzwesen, daß sind Gegenstände, welche ihr zufallen werden. Wenn das Volk statt des gewerbs- mäßigen Beamtentums am Steuerruder sitzt, welcher Umschwung der Verhält- nisse, welcher Sieg! Wahl der Behörden durch das Volk, Verantwortlichkeit und Haft- barkeit derselben. Jm engsten Zusammenhang mit den vorhergehenden Forderungen steht dieser Punkt. Er ist nur ein Glied mehr in der Reihe, und seine Begründung ist bereits in dem oben Gesagten enthalten. Die Behörden sind Vollstreckungsorgane des Volkes, sie sind deshalb vom Volke zu wählen, von ihm mit ihren Befugnissen auszustatten, ihm allein für ihre Amtsführung verantwortlich und haftbar. Ver- antwortlich nach der strafrechtlichen, haftbar nach der zivilrechtlichen Seite. Die vom Volke bestellten Beamten vom obersten bis zum letzten sind für jede Ueber- schreitung ihrer Vollmachten, für jeden Verstoß, den sie sich zu Schulden kommen lassen, zur Rechenschaft zu ziehen, sodaß einer willkürlichen, rechtswidrigen Ge- schäftsführung die Strafe auf dem Fuße folgt. Erwächst aus dem Vorgehen des Beamten ein materieller Schaden, so ist er verpflichtet, dafür aufzukommen. So werden die Behörden als Beauftragte des Volkes zu wirken haben, nicht als freie Herren und Gebieter, sie dürfen nicht nach ihrem Gutdünken schalten und walten, sie sind ihren Auftraggebern Rechenschaft schuldig. Keine fremde Autorität drängt sich zwischen die Behörden und die Nation, da jene im Sinne und nach den Grund- sätzen ihrer Auftraggeber verfahren müssen, in die sicheren Bande des Gesetzes verstrickt, durch ihre Wählbarkeit im unmittelbaren Zusammenhange mit der Be- völkerung, durch ihre Pflichten, deren Verletzung strenge Buße trifft, zur sorg-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-08T17:50:02Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/38>, abgerufen am 29.03.2024.