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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilend
die grundlegende Bestimmung "every man a voice".

Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet
wie folgt:

§ 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-,
staate wo er seinen Wohnsitz hat.
§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres
und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so
lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-
geschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder
Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar
während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-
verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen
haben;
4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er-
kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so-
fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
1*

Die politische Gleichberechtigung der Frau.
der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilend
die grundlegende Bestimmung »every man a voice«.

Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet
wie folgt:

§ 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-,
staate wo er seinen Wohnsitz hat.
§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres
und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so
lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-
geschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder
Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar
während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-
verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen
haben;
4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er-
kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so-
fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
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[3/0016] Die politische Gleichberechtigung der Frau. der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilend die grundlegende Bestimmung »every man a voice«. Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet wie folgt: § 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund- zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-, staate wo er seinen Wohnsitz hat. § 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. § 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus- geschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit- verfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er- kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so- fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 1*

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/16>, abgerufen am 16.04.2024.