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Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893

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hinter dem der übrigen Grossstädte unseres Erdtheils, -- ja,
hinter dem vieler Mittelstädte, weit zurück.

Es lag dies wohl zum grössten Theil an den eigen-
thümlichen Ressortverhältnissen in Bezug auf die Unterhaltung
der Strassen.

Diese war bis zum Jahre 1820 eine Obliegenheit der
Staatsverwaltung; nach mehrjährigen Verhandlungen kam im
Jahre 1838 zwischen der letzteren und der Stadtgemeinde
ein Abkommen zu Stande, wonach der Staat auch in Zukunft
alle vor dem 1. Januar 1837 vorhanden gewesenen öffentlichen
Strassen und Plätze zu unterhalten verpflichtet blieb, während
die Stadt die Kosten für Neuherstellung und Unterhaltung
aller von dem genannten Zeitpunkte anzulegenden Strassen
übernahm.

Der Staat unterzog sich hiermit einer Last, die auf die
Unterhaltung einer Strassenfläche von etwa 1 565 000 qm fest
begrenzt war, wärend die seitens der Stadt eingegangene
Verpflichtung eine gänzlich unbegrenzte blieb; so war bei-
spielsweise der Flächeninhalt der in städtischer Unterhaltung
befindlichen gepflasterten Dammflächen im Jahre 1850 bereits
auf rot. 225 400 qm herangewachsen und hat sich bis zum
Jahre 1876 auf rot. 1 772 000 qm erhöht.

In den älteren vom Staate zu unterhaltenden Strassen lag
zu einem grossen Theile Rundsteinpflaster; nur in wenigen
Hauptstrassen war Fiscus dazu übergegangen, rechtwinklig
bearbeitete Steine, vornehmlich aus märkischen Findlingen,
hier und da auch aus sächsischem Porphyr, zu verwenden,
und erst seit dem Jahre 1866 hatte man sich entschlossen,
bei Umpflasterung verkehrsreicher fiscalischer Strassen diesen
durchgehends eine Unterbettung von Kies zu geben.

Die Stadt hatte bei der Anlage neuer Strassen anfänglich
polygonale geschlagene Feld- oder Bruchsteine zur Verwen-
dung gebracht, sich dann aber, namentlich seit dem Ende
der sechziger Jahre, dazu entschlossen, bei ihren Pflaste-
rungen, wo es sich um wichtigere Strassenzüge handelte,
regelrecht bearbeitete Bruchsteine aus sächsischem oder pfäl-

hinter dem der übrigen Groſsstädte unseres Erdtheils, — ja,
hinter dem vieler Mittelstädte, weit zurück.

Es lag dies wohl zum gröſsten Theil an den eigen-
thümlichen Ressortverhältnissen in Bezug auf die Unterhaltung
der Straſsen.

Diese war bis zum Jahre 1820 eine Obliegenheit der
Staatsverwaltung; nach mehrjährigen Verhandlungen kam im
Jahre 1838 zwischen der letzteren und der Stadtgemeinde
ein Abkommen zu Stande, wonach der Staat auch in Zukunft
alle vor dem 1. Januar 1837 vorhanden gewesenen öffentlichen
Straſsen und Plätze zu unterhalten verpflichtet blieb, während
die Stadt die Kosten für Neuherstellung und Unterhaltung
aller von dem genannten Zeitpunkte anzulegenden Straſsen
übernahm.

Der Staat unterzog sich hiermit einer Last, die auf die
Unterhaltung einer Straſsenfläche von etwa 1 565 000 qm fest
begrenzt war, wärend die seitens der Stadt eingegangene
Verpflichtung eine gänzlich unbegrenzte blieb; so war bei-
spielsweise der Flächeninhalt der in städtischer Unterhaltung
befindlichen gepflasterten Dammflächen im Jahre 1850 bereits
auf rot. 225 400 qm herangewachsen und hat sich bis zum
Jahre 1876 auf rot. 1 772 000 qm erhöht.

In den älteren vom Staate zu unterhaltenden Straſsen lag
zu einem groſsen Theile Rundsteinpflaster; nur in wenigen
Hauptstraſsen war Fiscus dazu übergegangen, rechtwinklig
bearbeitete Steine, vornehmlich aus märkischen Findlingen,
hier und da auch aus sächsischem Porphyr, zu verwenden,
und erst seit dem Jahre 1866 hatte man sich entschlossen,
bei Umpflasterung verkehrsreicher fiscalischer Straſsen diesen
durchgehends eine Unterbettung von Kies zu geben.

Die Stadt hatte bei der Anlage neuer Straſsen anfänglich
polygonale geschlagene Feld- oder Bruchsteine zur Verwen-
dung gebracht, sich dann aber, namentlich seit dem Ende
der sechziger Jahre, dazu entschlossen, bei ihren Pflaste-
rungen, wo es sich um wichtigere Straſsenzüge handelte,
regelrecht bearbeitete Bruchsteine aus sächsischem oder pfäl-

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[14/0020] hinter dem der übrigen Groſsstädte unseres Erdtheils, — ja, hinter dem vieler Mittelstädte, weit zurück. Es lag dies wohl zum gröſsten Theil an den eigen- thümlichen Ressortverhältnissen in Bezug auf die Unterhaltung der Straſsen. Diese war bis zum Jahre 1820 eine Obliegenheit der Staatsverwaltung; nach mehrjährigen Verhandlungen kam im Jahre 1838 zwischen der letzteren und der Stadtgemeinde ein Abkommen zu Stande, wonach der Staat auch in Zukunft alle vor dem 1. Januar 1837 vorhanden gewesenen öffentlichen Straſsen und Plätze zu unterhalten verpflichtet blieb, während die Stadt die Kosten für Neuherstellung und Unterhaltung aller von dem genannten Zeitpunkte anzulegenden Straſsen übernahm. Der Staat unterzog sich hiermit einer Last, die auf die Unterhaltung einer Straſsenfläche von etwa 1 565 000 qm fest begrenzt war, wärend die seitens der Stadt eingegangene Verpflichtung eine gänzlich unbegrenzte blieb; so war bei- spielsweise der Flächeninhalt der in städtischer Unterhaltung befindlichen gepflasterten Dammflächen im Jahre 1850 bereits auf rot. 225 400 qm herangewachsen und hat sich bis zum Jahre 1876 auf rot. 1 772 000 qm erhöht. In den älteren vom Staate zu unterhaltenden Straſsen lag zu einem groſsen Theile Rundsteinpflaster; nur in wenigen Hauptstraſsen war Fiscus dazu übergegangen, rechtwinklig bearbeitete Steine, vornehmlich aus märkischen Findlingen, hier und da auch aus sächsischem Porphyr, zu verwenden, und erst seit dem Jahre 1866 hatte man sich entschlossen, bei Umpflasterung verkehrsreicher fiscalischer Straſsen diesen durchgehends eine Unterbettung von Kies zu geben. Die Stadt hatte bei der Anlage neuer Straſsen anfänglich polygonale geschlagene Feld- oder Bruchsteine zur Verwen- dung gebracht, sich dann aber, namentlich seit dem Ende der sechziger Jahre, dazu entschlossen, bei ihren Pflaste- rungen, wo es sich um wichtigere Straſsenzüge handelte, regelrecht bearbeitete Bruchsteine aus sächsischem oder pfäl-

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Zitationshilfe: Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hobrecht_verkehrsverhaeltnisse_1893/20>, abgerufen am 25.04.2024.