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Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893

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aus der Hundesteuer fliessende Fonds reiche, strassenweise
ausgeführt werde."

Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis
zum Jahre 1840, die meisten irgend belebten Strassen der
Stadt mit Trottoirs zu versehen.

Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab-
weichungen bis zum Jahre 1862 Geltung behielt, waren bis
zum Jahre 1860 ausgeführt:

[Tabelle]

Unbelegte Bürgersteige verblieben
innerhalb der Ringmauer in 70 Strassen mit rot. 26 000 m
und ausserhalb der Ringmauer in 33 bebauten

[Tabelle]

Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten
Zuschüsse betrugen seit dem Jahre 1835--1860 rot. 700 000 M.

Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin
erfahren, dass statt einer Reihe Granitplatten von 3' Breite,
deren zwei in einer Gesamtbreite von 2 m, und ausserdem die
Legung von granitnen Bordschwellen verlangt wird; dass die
letzteren durchweg untermauert werden müssen, ist eine
weitere Forderung, die durch eine neu unterm 17. Januar 1873
veröffentlichte Polizeiverordnung bezüglich Regulirung der
Bürgersteige hinzugekommen ist; dieselbe bestimmt ausserdem,
dass die nicht mit Platten zu belegenden Theile der Bürger-
steige mit Mosaikpflaster zu befestigen sind, und erklärt
die Befestigung der Bürgersteige mit Asphalt als zulässig.

In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde-
behörden durchgeführten Massregeln ist es dahin gekommen,
dass gegenwärtig kaum noch irgend eine regulirte Strasse in
Berlin einer Trottoiranlage entbehrt. Die seitens der Stadt
den Grundbesitzern gewährte Beihülfe hat betragen in den
Jahren 1861--1876 -- rot. 1 593 000 M.

Das Strassendammpflaster, wie schon gesagt, stand

aus der Hundesteuer flieſsende Fonds reiche, straſsenweise
ausgeführt werde.“

Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis
zum Jahre 1840, die meisten irgend belebten Straſsen der
Stadt mit Trottoirs zu versehen.

Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab-
weichungen bis zum Jahre 1862 Geltung behielt, waren bis
zum Jahre 1860 ausgeführt:

[Tabelle]

Unbelegte Bürgersteige verblieben
innerhalb der Ringmauer in 70 Straſsen mit rot. 26 000 m
und auſserhalb der Ringmauer in 33 bebauten

[Tabelle]

Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten
Zuschüsse betrugen seit dem Jahre 1835—1860 rot. 700 000 ℳ.

Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin
erfahren, daſs statt einer Reihe Granitplatten von 3′ Breite,
deren zwei in einer Gesamtbreite von 2 m, und auſserdem die
Legung von granitnen Bordschwellen verlangt wird; daſs die
letzteren durchweg untermauert werden müssen, ist eine
weitere Forderung, die durch eine neu unterm 17. Januar 1873
veröffentlichte Polizeiverordnung bezüglich Regulirung der
Bürgersteige hinzugekommen ist; dieselbe bestimmt auſserdem,
daſs die nicht mit Platten zu belegenden Theile der Bürger-
steige mit Mosaikpflaster zu befestigen sind, und erklärt
die Befestigung der Bürgersteige mit Asphalt als zulässig.

In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde-
behörden durchgeführten Maſsregeln ist es dahin gekommen,
daſs gegenwärtig kaum noch irgend eine regulirte Straſse in
Berlin einer Trottoiranlage entbehrt. Die seitens der Stadt
den Grundbesitzern gewährte Beihülfe hat betragen in den
Jahren 1861—1876 — rot. 1 593 000 ℳ.

Das Straſsendammpflaster, wie schon gesagt, stand

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[13/0019] aus der Hundesteuer flieſsende Fonds reiche, straſsenweise ausgeführt werde.“ Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis zum Jahre 1840, die meisten irgend belebten Straſsen der Stadt mit Trottoirs zu versehen. Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab- weichungen bis zum Jahre 1862 Geltung behielt, waren bis zum Jahre 1860 ausgeführt: Unbelegte Bürgersteige verblieben innerhalb der Ringmauer in 70 Straſsen mit rot. 26 000 m und auſserhalb der Ringmauer in 33 bebauten Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten Zuschüsse betrugen seit dem Jahre 1835—1860 rot. 700 000 ℳ. Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin erfahren, daſs statt einer Reihe Granitplatten von 3′ Breite, deren zwei in einer Gesamtbreite von 2 m, und auſserdem die Legung von granitnen Bordschwellen verlangt wird; daſs die letzteren durchweg untermauert werden müssen, ist eine weitere Forderung, die durch eine neu unterm 17. Januar 1873 veröffentlichte Polizeiverordnung bezüglich Regulirung der Bürgersteige hinzugekommen ist; dieselbe bestimmt auſserdem, daſs die nicht mit Platten zu belegenden Theile der Bürger- steige mit Mosaikpflaster zu befestigen sind, und erklärt die Befestigung der Bürgersteige mit Asphalt als zulässig. In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde- behörden durchgeführten Maſsregeln ist es dahin gekommen, daſs gegenwärtig kaum noch irgend eine regulirte Straſse in Berlin einer Trottoiranlage entbehrt. Die seitens der Stadt den Grundbesitzern gewährte Beihülfe hat betragen in den Jahren 1861—1876 — rot. 1 593 000 ℳ. Das Straſsendammpflaster, wie schon gesagt, stand

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Zitationshilfe: Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hobrecht_verkehrsverhaeltnisse_1893/19>, abgerufen am 19.04.2024.