22. Die Verhältnisse mit auswärtigen Staaten wurden bey der Republik der vereinigten Niederlande und der Schweiz dahin bestimmt, daß sie als völlig unabhängig von dem Deutschen Reiche an- erkannt wurden.
23. Die durch diesen schrecklichen Krieg verur- sachten Resultate scheinen, in Rücksicht des veränder- ten Länderbesitzes, viel geringer, als man in mehre- ren Zeitpuncten desselben hätte erwarten dürfen, und höchst wahrscheinlich erfolgt seyn würden, wären nicht mit der Hinwegraffung Gustav Adolph's und Wallen- stein's aus der Mitte ihrer Laufbahn auch ihre Ent- würfe oder Hoffnungen vereitelt. Aber seine Folgen trafen doch nicht bloß Deutschland, sondern auch das Europäische Staatensystem überhaupt.
24. Der Deutsche Staatskörper erhielt da- durch seine festen Formen, die durch den bald 1662nachher zu Regensburg fixirten beständigen Reichstag noch mehr bestimmt wurden. Die Kayserliche Macht war jetzt gesetzmäßig auf das äu- ßerste beschränkt; die Fürsten waren im vollen Sinne Regenten ihrer Länder, das Wohl Deutschlands war an die Territorial- nicht an die Reichsregierung ge- knüpft. War diese Verfassung gut? -- Sie ent- sprach dem Willen und dem Charakter der Nation,
die
I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
22. Die Verhaͤltniſſe mit auswaͤrtigen Staaten wurden bey der Republik der vereinigten Niederlande und der Schweiz dahin beſtimmt, daß ſie als voͤllig unabhaͤngig von dem Deutſchen Reiche an- erkannt wurden.
23. Die durch dieſen ſchrecklichen Krieg verur- ſachten Reſultate ſcheinen, in Ruͤckſicht des veraͤnder- ten Laͤnderbeſitzes, viel geringer, als man in mehre- ren Zeitpuncten deſſelben haͤtte erwarten duͤrfen, und hoͤchſt wahrſcheinlich erfolgt ſeyn wuͤrden, waͤren nicht mit der Hinwegraffung Guſtav Adolph's und Wallen- ſtein's aus der Mitte ihrer Laufbahn auch ihre Ent- wuͤrfe oder Hoffnungen vereitelt. Aber ſeine Folgen trafen doch nicht bloß Deutſchland, ſondern auch das Europaͤiſche Staatenſyſtem uͤberhaupt.
24. Der Deutſche Staatskoͤrper erhielt da- durch ſeine feſten Formen, die durch den bald 1662nachher zu Regensburg fixirten beſtaͤndigen Reichstag noch mehr beſtimmt wurden. Die Kayſerliche Macht war jetzt geſetzmaͤßig auf das aͤu- ßerſte beſchraͤnkt; die Fuͤrſten waren im vollen Sinne Regenten ihrer Laͤnder, das Wohl Deutſchlands war an die Territorial- nicht an die Reichsregierung ge- knuͤpft. War dieſe Verfaſſung gut? — Sie ent- ſprach dem Willen und dem Charakter der Nation,
die
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I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
22. Die Verhaͤltniſſe mit auswaͤrtigen
Staaten wurden bey der Republik der vereinigten
Niederlande und der Schweiz dahin beſtimmt, daß ſie
als voͤllig unabhaͤngig von dem Deutſchen Reiche an-
erkannt wurden.
23. Die durch dieſen ſchrecklichen Krieg verur-
ſachten Reſultate ſcheinen, in Ruͤckſicht des veraͤnder-
ten Laͤnderbeſitzes, viel geringer, als man in mehre-
ren Zeitpuncten deſſelben haͤtte erwarten duͤrfen, und
hoͤchſt wahrſcheinlich erfolgt ſeyn wuͤrden, waͤren nicht
mit der Hinwegraffung Guſtav Adolph's und Wallen-
ſtein's aus der Mitte ihrer Laufbahn auch ihre Ent-
wuͤrfe oder Hoffnungen vereitelt. Aber ſeine Folgen
trafen doch nicht bloß Deutſchland, ſondern auch das
Europaͤiſche Staatenſyſtem uͤberhaupt.
24. Der Deutſche Staatskoͤrper erhielt da-
durch ſeine feſten Formen, die durch den bald
nachher zu Regensburg fixirten beſtaͤndigen
Reichstag noch mehr beſtimmt wurden. Die
Kayſerliche Macht war jetzt geſetzmaͤßig auf das aͤu-
ßerſte beſchraͤnkt; die Fuͤrſten waren im vollen Sinne
Regenten ihrer Laͤnder, das Wohl Deutſchlands war
an die Territorial- nicht an die Reichsregierung ge-
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1662
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/198>, abgerufen am 29.03.2024.
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