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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der Schulkosten ist auch nach aufgehobener Erbunterthänigkeit als
bestehend zu erachten.
(Just.-Minist. Gen.-A. I. 3025. -- Gen. S. fol. 111.)
Schulgebäude.

§. 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul-
meisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen
Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.

1. Cab.-O. v. 18. Januar und Rescr. v. 28. Febr. 1805. (R. B. 8.
S. 267.), betr. die Feststellung und Einziehung der Beiträge der Ein-
gepfarrten zu Kirchen- und Schulbauten.
2. Rescr. v. 21. Januar 1817. (v. K. J. B. 9. S. 8.), betr. das Ressort
des Interimistici bei Bauten kathol. Kirchen und Schulen.
3. Rescr. v. 18. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 114.), betr. die
Nichtverpflichtung des Fiscus, wo derselbe nicht als Patron zu
Kirchen- und Schulbauten beizutragen hat, als Grundeigen-
thümer
dergleichen Beiträge zu leisten.
4. Rescr. v. 10. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 91.) betr. die Bil-
dung eines Baufonds für Kirchen- und Schulbauten durch fortlaufende
Beiträge der Einwohner.
In mehreren Ortschaften der Provinz Pommern entrichten die
zu baaren Beiträgen bei kirchlichen Bauten verpflichteten Einwohner
eine bei jedem nach Verhältniß seiner Beitragspflicht abgemessene
fortlaufende Abgabe, zur beständigen Conservation eines besondern
kirchlichen Baufonds, aus welchem demnächst jene Bauten, wo nicht
ausschließlich, doch in vorkommenden Fällen nur mit Zuhülfenahme
eines mäßigen außerordentlichen Zuschusses bestritten werden. Ab-
gesehen von der bedeutenden Erleichterung jener, beim plötzlichen
Eintritt eines Hauptbaufalles oft für die Gemeinen sehr drückenden
Last durch dergleichen allmälige Aufbringung, gewährt diese zweck-
mäßige Einrichtung besonders auch noch den wichtigen Vortheil,
daß sie die einmal festgestellten Vertheilungsgrundsätze immer in
frischem Andenken erhält, und den sonst häufig darüber entstehenden
Streitigkeiten ein- für allemal vorbeugt; und ist also wenigstens da
sehr wünschenswerth, wo nicht etwa die Existenz eines bedeutenden
Kirchenvermögens die Baulast für die Gemeine in die Ferne stellt.
Wenn gleich ihre Generalisirung auf dem Wege gesetzlicher oder
allgemeiner administrativer Verfügung manche wohl nicht zu beseiti-
gende Schwierigkeiten finden würde, so kann sie doch im Wege freier
Uebereinkunft unter den Patronen und Gemeinen an vielen Orten
sehr leicht und ohne alles Bedenken eingeführt werden, und das
Ministerium empfiehlt demnach der Königl. Regierung angelegentlich,
besonders bei Gelegenheit künftig vorfallender kirchlicher, nicht minder
auch solcher Schulbau-Regulirungen, wo die örtlichen Verhältnisse
ähnliche Vortheile erwarten lassen, auf die Disposition der Inter-
essenten zu einer ähnlichen Einrichtung nach Möglichkeit Bedacht
zu nehmen.
5. Rescr. v. 25. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 411.), betr. die
Zahlung der Feuersocietätsbeiträge für Kirchen, Schulen etc.
6. Rescr. v. 23. August 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 683.), betr. das
der Schulkoſten iſt auch nach aufgehobener Erbunterthänigkeit als
beſtehend zu erachten.
(Juſt.-Miniſt. Gen.-A. I. 3025. — Gen. S. fol. 111.)
Schulgebäude.

§. 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul-
meiſterwohnungen muß, als gemeine Laſt, von allen zu einer ſolchen
Schule gewieſenen Einwohnern ohne Unterſchied getragen werden.

1. Cab.-O. v. 18. Januar und Reſcr. v. 28. Febr. 1805. (R. B. 8.
S. 267.), betr. die Feſtſtellung und Einziehung der Beiträge der Ein-
gepfarrten zu Kirchen- und Schulbauten.
2. Reſcr. v. 21. Januar 1817. (v. K. J. B. 9. S. 8.), betr. das Reſſort
des Interimiſtici bei Bauten kathol. Kirchen und Schulen.
3. Reſcr. v. 18. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 114.), betr. die
Nichtverpflichtung des Fiscus, wo derſelbe nicht als Patron zu
Kirchen- und Schulbauten beizutragen hat, als Grundeigen-
thümer
dergleichen Beiträge zu leiſten.
4. Reſcr. v. 10. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 91.) betr. die Bil-
dung eines Baufonds für Kirchen- und Schulbauten durch fortlaufende
Beiträge der Einwohner.
In mehreren Ortſchaften der Provinz Pommern entrichten die
zu baaren Beiträgen bei kirchlichen Bauten verpflichteten Einwohner
eine bei jedem nach Verhältniß ſeiner Beitragspflicht abgemeſſene
fortlaufende Abgabe, zur beſtändigen Conſervation eines beſondern
kirchlichen Baufonds, aus welchem demnächſt jene Bauten, wo nicht
ausſchließlich, doch in vorkommenden Fällen nur mit Zuhülfenahme
eines mäßigen außerordentlichen Zuſchuſſes beſtritten werden. Ab-
geſehen von der bedeutenden Erleichterung jener, beim plötzlichen
Eintritt eines Hauptbaufalles oft für die Gemeinen ſehr drückenden
Laſt durch dergleichen allmälige Aufbringung, gewährt dieſe zweck-
mäßige Einrichtung beſonders auch noch den wichtigen Vortheil,
daß ſie die einmal feſtgeſtellten Vertheilungsgrundſätze immer in
friſchem Andenken erhält, und den ſonſt häufig darüber entſtehenden
Streitigkeiten ein- für allemal vorbeugt; und iſt alſo wenigſtens da
ſehr wünſchenswerth, wo nicht etwa die Exiſtenz eines bedeutenden
Kirchenvermögens die Baulaſt für die Gemeine in die Ferne ſtellt.
Wenn gleich ihre Generaliſirung auf dem Wege geſetzlicher oder
allgemeiner adminiſtrativer Verfügung manche wohl nicht zu beſeiti-
gende Schwierigkeiten finden würde, ſo kann ſie doch im Wege freier
Uebereinkunft unter den Patronen und Gemeinen an vielen Orten
ſehr leicht und ohne alles Bedenken eingeführt werden, und das
Miniſterium empfiehlt demnach der Königl. Regierung angelegentlich,
beſonders bei Gelegenheit künftig vorfallender kirchlicher, nicht minder
auch ſolcher Schulbau-Regulirungen, wo die örtlichen Verhältniſſe
ähnliche Vortheile erwarten laſſen, auf die Dispoſition der Inter-
eſſenten zu einer ähnlichen Einrichtung nach Möglichkeit Bedacht
zu nehmen.
5. Reſcr. v. 25. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 411.), betr. die
Zahlung der Feuerſocietätsbeiträge für Kirchen, Schulen ꝛc.
6. Reſcr. v. 23. Auguſt 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 683.), betr. das
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[34/0048] der Schulkoſten iſt auch nach aufgehobener Erbunterthänigkeit als beſtehend zu erachten. (Juſt.-Miniſt. Gen.-A. I. 3025. — Gen. S. fol. 111.) Schulgebäude. §. 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul- meiſterwohnungen muß, als gemeine Laſt, von allen zu einer ſolchen Schule gewieſenen Einwohnern ohne Unterſchied getragen werden. 1. Cab.-O. v. 18. Januar und Reſcr. v. 28. Febr. 1805. (R. B. 8. S. 267.), betr. die Feſtſtellung und Einziehung der Beiträge der Ein- gepfarrten zu Kirchen- und Schulbauten. 2. Reſcr. v. 21. Januar 1817. (v. K. J. B. 9. S. 8.), betr. das Reſſort des Interimiſtici bei Bauten kathol. Kirchen und Schulen. 3. Reſcr. v. 18. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 114.), betr. die Nichtverpflichtung des Fiscus, wo derſelbe nicht als Patron zu Kirchen- und Schulbauten beizutragen hat, als Grundeigen- thümer dergleichen Beiträge zu leiſten. 4. Reſcr. v. 10. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 91.) betr. die Bil- dung eines Baufonds für Kirchen- und Schulbauten durch fortlaufende Beiträge der Einwohner. In mehreren Ortſchaften der Provinz Pommern entrichten die zu baaren Beiträgen bei kirchlichen Bauten verpflichteten Einwohner eine bei jedem nach Verhältniß ſeiner Beitragspflicht abgemeſſene fortlaufende Abgabe, zur beſtändigen Conſervation eines beſondern kirchlichen Baufonds, aus welchem demnächſt jene Bauten, wo nicht ausſchließlich, doch in vorkommenden Fällen nur mit Zuhülfenahme eines mäßigen außerordentlichen Zuſchuſſes beſtritten werden. Ab- geſehen von der bedeutenden Erleichterung jener, beim plötzlichen Eintritt eines Hauptbaufalles oft für die Gemeinen ſehr drückenden Laſt durch dergleichen allmälige Aufbringung, gewährt dieſe zweck- mäßige Einrichtung beſonders auch noch den wichtigen Vortheil, daß ſie die einmal feſtgeſtellten Vertheilungsgrundſätze immer in friſchem Andenken erhält, und den ſonſt häufig darüber entſtehenden Streitigkeiten ein- für allemal vorbeugt; und iſt alſo wenigſtens da ſehr wünſchenswerth, wo nicht etwa die Exiſtenz eines bedeutenden Kirchenvermögens die Baulaſt für die Gemeine in die Ferne ſtellt. Wenn gleich ihre Generaliſirung auf dem Wege geſetzlicher oder allgemeiner adminiſtrativer Verfügung manche wohl nicht zu beſeiti- gende Schwierigkeiten finden würde, ſo kann ſie doch im Wege freier Uebereinkunft unter den Patronen und Gemeinen an vielen Orten ſehr leicht und ohne alles Bedenken eingeführt werden, und das Miniſterium empfiehlt demnach der Königl. Regierung angelegentlich, beſonders bei Gelegenheit künftig vorfallender kirchlicher, nicht minder auch ſolcher Schulbau-Regulirungen, wo die örtlichen Verhältniſſe ähnliche Vortheile erwarten laſſen, auf die Dispoſition der Inter- eſſenten zu einer ähnlichen Einrichtung nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. 5. Reſcr. v. 25. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 411.), betr. die Zahlung der Feuerſocietätsbeiträge für Kirchen, Schulen ꝛc. 6. Reſcr. v. 23. Auguſt 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 683.), betr. das

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/48>, abgerufen am 28.03.2024.