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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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aber freigesprochenen öffentlichen Beamten während der Amtssuspension
einbehalten worden.
13. Circ.-Rescr. v. 19. Decbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1058.),
betr. die Beaufsichtigung der amtlichen und sittlichen Führung der
Kirchen- und Schulbedienten.
14. Rescr. v. 29. Januar 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 99.), betr. die
Disposition über das Gehaltseinkommen der vom Amte suspendirten
oder desselben entsetzten Geistlichen und Schullehrer.
Der Königl. Regierung wird hierneben eine Abschrift des von
der Königl. Regierung zu Magdeburg erlassenen Rescripts (sub litt. a.)
mit der Aufforderung zugefertigt, anzuzeigen, welches Verfahren von
ihr, in den Fällen, wo Geistliche und Schullehrer ihres Amtes ent-
setzt worden sind, von der reservirten Hälfte ihres Gehaltes, nach
Abzug der Vertretungs- und Untersuchungskosten, noch eine disponible
Summe übrig geblieben, bisher beobachtet worden, und welchen
Grundsätzen die Königl. Regierung dabei gefolgt ist.

a.
Wenn auch das Ministerium mit der Königl. Regierung darin
übereinstimmt, daß die in der Cb.-O. §. 221 und 222. wegen der
Staatsdiener, die in eine Criminal-Untersuchung verfallen, ausge-
sprochenen gesetzlichen Bestimmungen, analogisch bei der Suspension
der zur Disciplinar-Untersuchung gezogenen Geistlichen und Schul-
lehrer angewendet werden können, so theilt es doch die Ansicht nicht,
daß ein jeder, der in Folge einer solchen Untersuchung seines Amtes
für verlustig erklärt worden, grundsätzlich schon vom Anfange der
Untersuchung an, und mit der eingetretenen Suspension den Anspruch
auf seinen Gehalt verloren hat. Dasselbe glaubt vielmehr den gerade
entgegengesetzten Grundsatz festhalten zu müssen, daß ein jeder Beamte
des Staats, mithin auch ein Geistlicher und Schullehrer, in der
Regel auf sein Diensteinkommen ein Recht habe, bis er sein Amt
niedergelegt hat, oder desselben rechtskräftig entsetzt worden ist, und
daß eine Ausnahme davon, wie z. B. die Bestimmung, daß einem
Suspendirten, dessen Amtsentsetzung sich voraussehen läßt, nur der
nothdürftigste Unterhalt gereicht werden solle, nur auf den Grund
einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift anzunehmen sei. Hiernach
würde in thesi dem seines Amtes entsetzten Prediger dasjenige, was
von der reservirten Hälfte seines vormaligen Diensteinkommens, nach
Abzug der Vertretungs- und Untersuchungskosten noch übrig ist, aus-
gezahlt werden müssen. Da es jedoch in dem vorliegenden Falle
hier nicht übersehen werden kann, ob nicht von Seiten des Pfarr-
lehns, des Patrons oder der Gemeine ein Widerspruch gegen diese
Maaßregel erhoben wird, so hat die Königl. Regierung die Aus-
zahlung der gedachten Summe nur dann erfolgen zu lassen, wenn
sie die Ueberzeugung hat, daß ein solcher Widerspruch nicht gemacht
werde, weil auf den Fall der Einwendung der Prediger in den
Rechtsweg zu verweisen sein wird, wobei das Ministerium vorläufig
bemerkt, daß die in §. 852. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. gegebene
Bemerkung hier keine Anwendung findet, weil die wirkliche Vacanz
nicht mit der Suspension der Beamten, sondern mit seiner Ent-
lassung eintritt etc.
15. Cab.-O. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) wegen unfreiwilliger
Emeritirung und Pensionirung in Untersuchung gewesener Geistlichen
und Schullehrer.
aber freigeſprochenen öffentlichen Beamten während der Amtsſuspenſion
einbehalten worden.
13. Circ.-Reſcr. v. 19. Decbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1058.),
betr. die Beaufſichtigung der amtlichen und ſittlichen Führung der
Kirchen- und Schulbedienten.
14. Reſcr. v. 29. Januar 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 99.), betr. die
Dispoſition über das Gehaltseinkommen der vom Amte ſuspendirten
oder deſſelben entſetzten Geiſtlichen und Schullehrer.
Der Königl. Regierung wird hierneben eine Abſchrift des von
der Königl. Regierung zu Magdeburg erlaſſenen Reſcripts (sub litt. a.)
mit der Aufforderung zugefertigt, anzuzeigen, welches Verfahren von
ihr, in den Fällen, wo Geiſtliche und Schullehrer ihres Amtes ent-
ſetzt worden ſind, von der reſervirten Hälfte ihres Gehaltes, nach
Abzug der Vertretungs- und Unterſuchungskoſten, noch eine disponible
Summe übrig geblieben, bisher beobachtet worden, und welchen
Grundſätzen die Königl. Regierung dabei gefolgt iſt.

a.
Wenn auch das Miniſterium mit der Königl. Regierung darin
übereinſtimmt, daß die in der Cb.-O. §. 221 und 222. wegen der
Staatsdiener, die in eine Criminal-Unterſuchung verfallen, ausge-
ſprochenen geſetzlichen Beſtimmungen, analogiſch bei der Suspenſion
der zur Disciplinar-Unterſuchung gezogenen Geiſtlichen und Schul-
lehrer angewendet werden können, ſo theilt es doch die Anſicht nicht,
daß ein jeder, der in Folge einer ſolchen Unterſuchung ſeines Amtes
für verluſtig erklärt worden, grundſätzlich ſchon vom Anfange der
Unterſuchung an, und mit der eingetretenen Suspenſion den Anſpruch
auf ſeinen Gehalt verloren hat. Daſſelbe glaubt vielmehr den gerade
entgegengeſetzten Grundſatz feſthalten zu müſſen, daß ein jeder Beamte
des Staats, mithin auch ein Geiſtlicher und Schullehrer, in der
Regel auf ſein Dienſteinkommen ein Recht habe, bis er ſein Amt
niedergelegt hat, oder deſſelben rechtskräftig entſetzt worden iſt, und
daß eine Ausnahme davon, wie z. B. die Beſtimmung, daß einem
Suspendirten, deſſen Amtsentſetzung ſich vorausſehen läßt, nur der
nothdürftigſte Unterhalt gereicht werden ſolle, nur auf den Grund
einer ausdrücklichen geſetzlichen Vorſchrift anzunehmen ſei. Hiernach
würde in thesi dem ſeines Amtes entſetzten Prediger dasjenige, was
von der reſervirten Hälfte ſeines vormaligen Dienſteinkommens, nach
Abzug der Vertretungs- und Unterſuchungskoſten noch übrig iſt, aus-
gezahlt werden müſſen. Da es jedoch in dem vorliegenden Falle
hier nicht überſehen werden kann, ob nicht von Seiten des Pfarr-
lehns, des Patrons oder der Gemeine ein Widerſpruch gegen dieſe
Maaßregel erhoben wird, ſo hat die Königl. Regierung die Aus-
zahlung der gedachten Summe nur dann erfolgen zu laſſen, wenn
ſie die Ueberzeugung hat, daß ein ſolcher Widerſpruch nicht gemacht
werde, weil auf den Fall der Einwendung der Prediger in den
Rechtsweg zu verweiſen ſein wird, wobei das Miniſterium vorläufig
bemerkt, daß die in §. 852. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. gegebene
Bemerkung hier keine Anwendung findet, weil die wirkliche Vacanz
nicht mit der Suspenſion der Beamten, ſondern mit ſeiner Ent-
laſſung eintritt ꝛc.
15. Cab.-O. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) wegen unfreiwilliger
Emeritirung und Penſionirung in Unterſuchung geweſener Geiſtlichen
und Schullehrer.
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[27/0041] aber freigeſprochenen öffentlichen Beamten während der Amtsſuspenſion einbehalten worden. 13. Circ.-Reſcr. v. 19. Decbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1058.), betr. die Beaufſichtigung der amtlichen und ſittlichen Führung der Kirchen- und Schulbedienten. 14. Reſcr. v. 29. Januar 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 99.), betr. die Dispoſition über das Gehaltseinkommen der vom Amte ſuspendirten oder deſſelben entſetzten Geiſtlichen und Schullehrer. Der Königl. Regierung wird hierneben eine Abſchrift des von der Königl. Regierung zu Magdeburg erlaſſenen Reſcripts (sub litt. a.) mit der Aufforderung zugefertigt, anzuzeigen, welches Verfahren von ihr, in den Fällen, wo Geiſtliche und Schullehrer ihres Amtes ent- ſetzt worden ſind, von der reſervirten Hälfte ihres Gehaltes, nach Abzug der Vertretungs- und Unterſuchungskoſten, noch eine disponible Summe übrig geblieben, bisher beobachtet worden, und welchen Grundſätzen die Königl. Regierung dabei gefolgt iſt. a. Wenn auch das Miniſterium mit der Königl. Regierung darin übereinſtimmt, daß die in der Cb.-O. §. 221 und 222. wegen der Staatsdiener, die in eine Criminal-Unterſuchung verfallen, ausge- ſprochenen geſetzlichen Beſtimmungen, analogiſch bei der Suspenſion der zur Disciplinar-Unterſuchung gezogenen Geiſtlichen und Schul- lehrer angewendet werden können, ſo theilt es doch die Anſicht nicht, daß ein jeder, der in Folge einer ſolchen Unterſuchung ſeines Amtes für verluſtig erklärt worden, grundſätzlich ſchon vom Anfange der Unterſuchung an, und mit der eingetretenen Suspenſion den Anſpruch auf ſeinen Gehalt verloren hat. Daſſelbe glaubt vielmehr den gerade entgegengeſetzten Grundſatz feſthalten zu müſſen, daß ein jeder Beamte des Staats, mithin auch ein Geiſtlicher und Schullehrer, in der Regel auf ſein Dienſteinkommen ein Recht habe, bis er ſein Amt niedergelegt hat, oder deſſelben rechtskräftig entſetzt worden iſt, und daß eine Ausnahme davon, wie z. B. die Beſtimmung, daß einem Suspendirten, deſſen Amtsentſetzung ſich vorausſehen läßt, nur der nothdürftigſte Unterhalt gereicht werden ſolle, nur auf den Grund einer ausdrücklichen geſetzlichen Vorſchrift anzunehmen ſei. Hiernach würde in thesi dem ſeines Amtes entſetzten Prediger dasjenige, was von der reſervirten Hälfte ſeines vormaligen Dienſteinkommens, nach Abzug der Vertretungs- und Unterſuchungskoſten noch übrig iſt, aus- gezahlt werden müſſen. Da es jedoch in dem vorliegenden Falle hier nicht überſehen werden kann, ob nicht von Seiten des Pfarr- lehns, des Patrons oder der Gemeine ein Widerſpruch gegen dieſe Maaßregel erhoben wird, ſo hat die Königl. Regierung die Aus- zahlung der gedachten Summe nur dann erfolgen zu laſſen, wenn ſie die Ueberzeugung hat, daß ein ſolcher Widerſpruch nicht gemacht werde, weil auf den Fall der Einwendung der Prediger in den Rechtsweg zu verweiſen ſein wird, wobei das Miniſterium vorläufig bemerkt, daß die in §. 852. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. gegebene Bemerkung hier keine Anwendung findet, weil die wirkliche Vacanz nicht mit der Suspenſion der Beamten, ſondern mit ſeiner Ent- laſſung eintritt ꝛc. 15. Cab.-O. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) wegen unfreiwilliger Emeritirung und Penſionirung in Unterſuchung geweſener Geiſtlichen und Schullehrer.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/41>, abgerufen am 29.03.2024.