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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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c. Die Befreiung der Geistlichen von den Conimunallasten soll sich
auf diejenigen Leistungen erstrecken, welche in Folge des Krieges
von den Communal- und Provinzialbehörden noch etwa ausge-
schrieben werden dürften.
d. In denjenigen Provinzen, in denen die Grundsätze des Edicts
vom 28. October 1810 wegen der Consumtionssteuer ausgeführt
werden, sollen:
1. die Geistlichen, ihre Familien und ihr Gesinde von der Per-
sonensteuer frei sein; dagegen soll
2. die Consumtionssteuer zwar von ihnen bezahlt, ihnen solche
jedoch nach Sätzen, welche sich dem wirklichen Betrage der
Steuer so genau als möglich annähern und von Zeit zu Zeit
zum Behuf der Abänderung nach dem jedesmaligen Zustande
revidirt werden müssen, aus der Consumtionssteuer vollständig
vergütigt werden.
e. In den mit der Monarchie wieder vereinigten Provinzen, in welchen
seit der Trennung durch die vormalige Regierung eine Besteuerung
der Grundstücke der Geistlichkeit eingeführt worden, soll solche, so
bald es noch nicht geschehen ist, unverzüglich aufhören; auch den
Geistlichen, die nach dem 10. März 1816 die Steuer zu bezahlen
noch verpflichtet worden sind, solche erstattet werden.
f. Ueberall, wo Personen- und Consumtionssteuern in den wieder
vereinigten und in den neuerworbenen Provinzen bis jetzt statt-
gefunden haben, soll die Bestimmung unter Nr. d. gleichfalls
eintreten.
g. Was wegen der Geistlichkeit angeordnet ist, soll auch den Schul-
lehrern zu statten kommen.
2. Rescr. v. 14. April 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 324.), betr. die
Besteuerung der Grundstücke der Geistlichen und Schullehrer.
Das Finanzministerium ist mit der Ansicht der Königl. Regierung
im Bericht v. 8. v. M. darüber einverstanden, daß auf diejenigen
Grundstücke, welche erst nach dem Jahre 1806 im vormaligen König-
reiche Westphalen den Geistlichen und Schullehrern überwiesen,
oder von Kirchen, Schulanstalten, milden Stiftungen erworben wor-
den, auch wenn sie im Jahre 1806 unbesteuert gewesen sind, die
Steuerfreiheit nicht ausgedehnt werden kann, indem die Grundstücke
zu der Zeit, als sie überwiesen worden, allgemein der Grundsteuer
unterlegen haben, und daher ihr Erwerb nur unter der Voraus-
setzung als zulässig erscheint, daß die verfassungsmäßig darauf ruhen-
den Lasten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen, durch
dessen Stand an und für sich eine Exemtion nicht begründet wird.
Es müssen daher besteuerte Grundstücke, welche nach dem Jahre 1806
von Geistlichen, Schullehrern, Kirchen, Schulanstalten und milden
Stiftungen erworben sind, nach wie vor von den Erwerbern ver-
steuert werden, wie sie zur Zeit der Erwerbung mit Grundsteuer
veranlagt waren.
Auf diese erstreckt sich also auch nicht die in Absicht der Grund-
stücke den Kirchen, milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten
bewilligte Stundung der Grundsteuer.
3. Gesetz v. 11. Juli 1822. (G.-S. S. 184.) Von allen directen Bei-
trägen zu den Gemeinelasten bleiben befreit:
a. die aus Staatskassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die
Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener;
c. Die Befreiung der Geiſtlichen von den Conimunallaſten ſoll ſich
auf diejenigen Leiſtungen erſtrecken, welche in Folge des Krieges
von den Communal- und Provinzialbehörden noch etwa ausge-
ſchrieben werden dürften.
d. In denjenigen Provinzen, in denen die Grundſätze des Edicts
vom 28. October 1810 wegen der Conſumtionsſteuer ausgeführt
werden, ſollen:
1. die Geiſtlichen, ihre Familien und ihr Geſinde von der Per-
ſonenſteuer frei ſein; dagegen ſoll
2. die Conſumtionsſteuer zwar von ihnen bezahlt, ihnen ſolche
jedoch nach Sätzen, welche ſich dem wirklichen Betrage der
Steuer ſo genau als möglich annähern und von Zeit zu Zeit
zum Behuf der Abänderung nach dem jedesmaligen Zuſtande
revidirt werden müſſen, aus der Conſumtionsſteuer vollſtändig
vergütigt werden.
e. In den mit der Monarchie wieder vereinigten Provinzen, in welchen
ſeit der Trennung durch die vormalige Regierung eine Beſteuerung
der Grundſtücke der Geiſtlichkeit eingeführt worden, ſoll ſolche, ſo
bald es noch nicht geſchehen iſt, unverzüglich aufhören; auch den
Geiſtlichen, die nach dem 10. März 1816 die Steuer zu bezahlen
noch verpflichtet worden ſind, ſolche erſtattet werden.
f. Ueberall, wo Perſonen- und Conſumtionsſteuern in den wieder
vereinigten und in den neuerworbenen Provinzen bis jetzt ſtatt-
gefunden haben, ſoll die Beſtimmung unter Nr. d. gleichfalls
eintreten.
g. Was wegen der Geiſtlichkeit angeordnet iſt, ſoll auch den Schul-
lehrern zu ſtatten kommen.
2. Reſcr. v. 14. April 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 324.), betr. die
Beſteuerung der Grundſtücke der Geiſtlichen und Schullehrer.
Das Finanzminiſterium iſt mit der Anſicht der Königl. Regierung
im Bericht v. 8. v. M. darüber einverſtanden, daß auf diejenigen
Grundſtücke, welche erſt nach dem Jahre 1806 im vormaligen König-
reiche Weſtphalen den Geiſtlichen und Schullehrern überwieſen,
oder von Kirchen, Schulanſtalten, milden Stiftungen erworben wor-
den, auch wenn ſie im Jahre 1806 unbeſteuert geweſen ſind, die
Steuerfreiheit nicht ausgedehnt werden kann, indem die Grundſtücke
zu der Zeit, als ſie überwieſen worden, allgemein der Grundſteuer
unterlegen haben, und daher ihr Erwerb nur unter der Voraus-
ſetzung als zuläſſig erſcheint, daß die verfaſſungsmäßig darauf ruhen-
den Laſten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen, durch
deſſen Stand an und für ſich eine Exemtion nicht begründet wird.
Es müſſen daher beſteuerte Grundſtücke, welche nach dem Jahre 1806
von Geiſtlichen, Schullehrern, Kirchen, Schulanſtalten und milden
Stiftungen erworben ſind, nach wie vor von den Erwerbern ver-
ſteuert werden, wie ſie zur Zeit der Erwerbung mit Grundſteuer
veranlagt waren.
Auf dieſe erſtreckt ſich alſo auch nicht die in Abſicht der Grund-
ſtücke den Kirchen, milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanſtalten
bewilligte Stundung der Grundſteuer.
3. Geſetz v. 11. Juli 1822. (G.-S. S. 184.) Von allen directen Bei-
trägen zu den Gemeinelaſten bleiben befreit:
a. die aus Staatskaſſen zahlbaren Penſionen der Wittwen und die
Erziehungsgelder für Waiſen ehemaliger Staatsdiener;
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[23/0037] c. Die Befreiung der Geiſtlichen von den Conimunallaſten ſoll ſich auf diejenigen Leiſtungen erſtrecken, welche in Folge des Krieges von den Communal- und Provinzialbehörden noch etwa ausge- ſchrieben werden dürften. d. In denjenigen Provinzen, in denen die Grundſätze des Edicts vom 28. October 1810 wegen der Conſumtionsſteuer ausgeführt werden, ſollen: 1. die Geiſtlichen, ihre Familien und ihr Geſinde von der Per- ſonenſteuer frei ſein; dagegen ſoll 2. die Conſumtionsſteuer zwar von ihnen bezahlt, ihnen ſolche jedoch nach Sätzen, welche ſich dem wirklichen Betrage der Steuer ſo genau als möglich annähern und von Zeit zu Zeit zum Behuf der Abänderung nach dem jedesmaligen Zuſtande revidirt werden müſſen, aus der Conſumtionsſteuer vollſtändig vergütigt werden. e. In den mit der Monarchie wieder vereinigten Provinzen, in welchen ſeit der Trennung durch die vormalige Regierung eine Beſteuerung der Grundſtücke der Geiſtlichkeit eingeführt worden, ſoll ſolche, ſo bald es noch nicht geſchehen iſt, unverzüglich aufhören; auch den Geiſtlichen, die nach dem 10. März 1816 die Steuer zu bezahlen noch verpflichtet worden ſind, ſolche erſtattet werden. f. Ueberall, wo Perſonen- und Conſumtionsſteuern in den wieder vereinigten und in den neuerworbenen Provinzen bis jetzt ſtatt- gefunden haben, ſoll die Beſtimmung unter Nr. d. gleichfalls eintreten. g. Was wegen der Geiſtlichkeit angeordnet iſt, ſoll auch den Schul- lehrern zu ſtatten kommen. 2. Reſcr. v. 14. April 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 324.), betr. die Beſteuerung der Grundſtücke der Geiſtlichen und Schullehrer. Das Finanzminiſterium iſt mit der Anſicht der Königl. Regierung im Bericht v. 8. v. M. darüber einverſtanden, daß auf diejenigen Grundſtücke, welche erſt nach dem Jahre 1806 im vormaligen König- reiche Weſtphalen den Geiſtlichen und Schullehrern überwieſen, oder von Kirchen, Schulanſtalten, milden Stiftungen erworben wor- den, auch wenn ſie im Jahre 1806 unbeſteuert geweſen ſind, die Steuerfreiheit nicht ausgedehnt werden kann, indem die Grundſtücke zu der Zeit, als ſie überwieſen worden, allgemein der Grundſteuer unterlegen haben, und daher ihr Erwerb nur unter der Voraus- ſetzung als zuläſſig erſcheint, daß die verfaſſungsmäßig darauf ruhen- den Laſten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen, durch deſſen Stand an und für ſich eine Exemtion nicht begründet wird. Es müſſen daher beſteuerte Grundſtücke, welche nach dem Jahre 1806 von Geiſtlichen, Schullehrern, Kirchen, Schulanſtalten und milden Stiftungen erworben ſind, nach wie vor von den Erwerbern ver- ſteuert werden, wie ſie zur Zeit der Erwerbung mit Grundſteuer veranlagt waren. Auf dieſe erſtreckt ſich alſo auch nicht die in Abſicht der Grund- ſtücke den Kirchen, milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanſtalten bewilligte Stundung der Grundſteuer. 3. Geſetz v. 11. Juli 1822. (G.-S. S. 184.) Von allen directen Bei- trägen zu den Gemeinelaſten bleiben befreit: a. die aus Staatskaſſen zahlbaren Penſionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für Waiſen ehemaliger Staatsdiener;

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/37>, abgerufen am 28.03.2024.