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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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zeichneten und verdienten Schulmännern eine ihren Leistungen ent-
sprechende und vor der dringendsten Noth schützende Stellung zu ver-
schaffen, ganz verschwinden muß, so fordert das Ministerium die Königl.
Regierung auf, mit Aufmerksamkeit darauf zu wachen, daß in ihrem
Ressort die Dotationen der Schulstellen erhalten, und Anträge der
Privatpatrone, zur Verbesserung anderer Schulstellen sie zu verkürzen,
zurückgewiesen werden.

§. 23. Durch wen diese Befugniß in Ansehung der auf Domainen-
oder andern Königl. Gütern zu bestellenden Schulmeister, ausgeübt
werde, ist nach den Verfassungen jeder Provinz bestimmt.

1. Cab.-O. v. 10. Januar 1817. (v. K. Ann. B. 1. Heft 1. S. 157.),
betr. die Patronatsberechtigung des Staates über die Schulen.
Auf Ihren Antrag vom 26. v. M. setze Ich hiedurch im Allgemeinen
fest, daß in allen Fällen, wo der Staat gegen die Schulen die
Patronatsverpflichtungen durch stehende Beiträge aus seinen Kassen
erfüllt, er auch an den Rechten des Patronats über alle diese Schulen
und Erziehungsanstalten Theil nehmen, und dieses Compatronat
zunächst durch Commissarien, welche die Patronats- und Curatelcol-
legien, mit gehöriger Instruction versehen, von den Regierungen
zuzuordnen, und in höherer Instanz aber von den Regierungen selbst
wahrgenommen werden soll, ohne jedoch die bisherige Mitwirkung
jener Collegien dadurch aufzuheben oder zu vermindern. Hienach ist
namentlich dem Gymnasium zu Frankfurt a. O. ein Rath der dor-
tigen Regierung als Commissarius zuzuordnen, welcher in dem
Curatorio den Vorsitz zu führen und die Geschäfte desselben zu
leiten hat.
2. Instruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 259.) §. 18 a. (s. Anhang Nr. 9.)
3. conf. zu §. 60. d. Tit.

§. 24. Ueberall aber soll kein Schulmeister bestellt und ange-
nommen werden, der nicht zuvor, nach angestellter Prüfung, ein Zeugniß
der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhalten hat.

§. 25. Es muß aber jeder neu anzunehmende Schullehrer dem
Kreisinspector oder Erzpriester angezeigt, und wenn er noch mit keinem
Zeugnisse seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselben zur Prüfung vor-
gestellt werden.

1. Rescr. v. 24. April 1815. (v. K. Ann. B. 19. S. 386.), betr. den
Amtseid der Schullehrer und Geistlichen (s. Anhang Nr. 33.)
2. Rescr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 414.)
Extractweise.
Nach §. 18 a. der Instruction v. 23. Octbr. 1817. steht den Königl.
Regierungen die Prüfung und Bestätigung der von Privat-Patro-
naten vocirten Lehrer, insofern solche nicht den Königl. Consistorien
gebührt, ohne Einschränkung zu, und da durch gesetzliche Vorschriften
nicht bestimmt ist, wie es hinsichtlich einer abermaligen Prüfung der
aus andern Regierungsbezirken vocirten, bereits angestellt gewesenen
Lehrer gehalten werden soll, so muß es lediglich dem Ermessen einer
jeden Regierung überlassen bleiben, in welchen Fällen sie eine solche
zeichneten und verdienten Schulmännern eine ihren Leiſtungen ent-
ſprechende und vor der dringendſten Noth ſchützende Stellung zu ver-
ſchaffen, ganz verſchwinden muß, ſo fordert das Miniſterium die Königl.
Regierung auf, mit Aufmerkſamkeit darauf zu wachen, daß in ihrem
Reſſort die Dotationen der Schulſtellen erhalten, und Anträge der
Privatpatrone, zur Verbeſſerung anderer Schulſtellen ſie zu verkürzen,
zurückgewieſen werden.

§. 23. Durch wen dieſe Befugniß in Anſehung der auf Domainen-
oder andern Königl. Gütern zu beſtellenden Schulmeiſter, ausgeübt
werde, iſt nach den Verfaſſungen jeder Provinz beſtimmt.

1. Cab.-O. v. 10. Januar 1817. (v. K. Ann. B. 1. Heft 1. S. 157.),
betr. die Patronatsberechtigung des Staates über die Schulen.
Auf Ihren Antrag vom 26. v. M. ſetze Ich hiedurch im Allgemeinen
feſt, daß in allen Fällen, wo der Staat gegen die Schulen die
Patronatsverpflichtungen durch ſtehende Beiträge aus ſeinen Kaſſen
erfüllt, er auch an den Rechten des Patronats über alle dieſe Schulen
und Erziehungsanſtalten Theil nehmen, und dieſes Compatronat
zunächſt durch Commiſſarien, welche die Patronats- und Curatelcol-
legien, mit gehöriger Inſtruction verſehen, von den Regierungen
zuzuordnen, und in höherer Inſtanz aber von den Regierungen ſelbſt
wahrgenommen werden ſoll, ohne jedoch die bisherige Mitwirkung
jener Collegien dadurch aufzuheben oder zu vermindern. Hienach iſt
namentlich dem Gymnaſium zu Frankfurt a. O. ein Rath der dor-
tigen Regierung als Commiſſarius zuzuordnen, welcher in dem
Curatorio den Vorſitz zu führen und die Geſchäfte deſſelben zu
leiten hat.
2. Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 259.) §. 18 a. (ſ. Anhang Nr. 9.)
3. conf. zu §. 60. d. Tit.

§. 24. Ueberall aber ſoll kein Schulmeiſter beſtellt und ange-
nommen werden, der nicht zuvor, nach angeſtellter Prüfung, ein Zeugniß
der Tüchtigkeit zu einem ſolchen Amte erhalten hat.

§. 25. Es muß aber jeder neu anzunehmende Schullehrer dem
Kreisinſpector oder Erzprieſter angezeigt, und wenn er noch mit keinem
Zeugniſſe ſeiner Tüchtigkeit verſehen iſt, demſelben zur Prüfung vor-
geſtellt werden.

1. Reſcr. v. 24. April 1815. (v. K. Ann. B. 19. S. 386.), betr. den
Amtseid der Schullehrer und Geiſtlichen (ſ. Anhang Nr. 33.)
2. Reſcr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 414.)
Extractweiſe.
Nach §. 18 a. der Inſtruction v. 23. Octbr. 1817. ſteht den Königl.
Regierungen die Prüfung und Beſtätigung der von Privat-Patro-
naten vocirten Lehrer, inſofern ſolche nicht den Königl. Conſiſtorien
gebührt, ohne Einſchränkung zu, und da durch geſetzliche Vorſchriften
nicht beſtimmt iſt, wie es hinſichtlich einer abermaligen Prüfung der
aus andern Regierungsbezirken vocirten, bereits angeſtellt geweſenen
Lehrer gehalten werden ſoll, ſo muß es lediglich dem Ermeſſen einer
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[20/0034] zeichneten und verdienten Schulmännern eine ihren Leiſtungen ent- ſprechende und vor der dringendſten Noth ſchützende Stellung zu ver- ſchaffen, ganz verſchwinden muß, ſo fordert das Miniſterium die Königl. Regierung auf, mit Aufmerkſamkeit darauf zu wachen, daß in ihrem Reſſort die Dotationen der Schulſtellen erhalten, und Anträge der Privatpatrone, zur Verbeſſerung anderer Schulſtellen ſie zu verkürzen, zurückgewieſen werden. §. 23. Durch wen dieſe Befugniß in Anſehung der auf Domainen- oder andern Königl. Gütern zu beſtellenden Schulmeiſter, ausgeübt werde, iſt nach den Verfaſſungen jeder Provinz beſtimmt. 1. Cab.-O. v. 10. Januar 1817. (v. K. Ann. B. 1. Heft 1. S. 157.), betr. die Patronatsberechtigung des Staates über die Schulen. Auf Ihren Antrag vom 26. v. M. ſetze Ich hiedurch im Allgemeinen feſt, daß in allen Fällen, wo der Staat gegen die Schulen die Patronatsverpflichtungen durch ſtehende Beiträge aus ſeinen Kaſſen erfüllt, er auch an den Rechten des Patronats über alle dieſe Schulen und Erziehungsanſtalten Theil nehmen, und dieſes Compatronat zunächſt durch Commiſſarien, welche die Patronats- und Curatelcol- legien, mit gehöriger Inſtruction verſehen, von den Regierungen zuzuordnen, und in höherer Inſtanz aber von den Regierungen ſelbſt wahrgenommen werden ſoll, ohne jedoch die bisherige Mitwirkung jener Collegien dadurch aufzuheben oder zu vermindern. Hienach iſt namentlich dem Gymnaſium zu Frankfurt a. O. ein Rath der dor- tigen Regierung als Commiſſarius zuzuordnen, welcher in dem Curatorio den Vorſitz zu führen und die Geſchäfte deſſelben zu leiten hat. 2. Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.) §. 18 a. (ſ. Anhang Nr. 9.) 3. conf. zu §. 60. d. Tit. §. 24. Ueberall aber ſoll kein Schulmeiſter beſtellt und ange- nommen werden, der nicht zuvor, nach angeſtellter Prüfung, ein Zeugniß der Tüchtigkeit zu einem ſolchen Amte erhalten hat. §. 25. Es muß aber jeder neu anzunehmende Schullehrer dem Kreisinſpector oder Erzprieſter angezeigt, und wenn er noch mit keinem Zeugniſſe ſeiner Tüchtigkeit verſehen iſt, demſelben zur Prüfung vor- geſtellt werden. 1. Reſcr. v. 24. April 1815. (v. K. Ann. B. 19. S. 386.), betr. den Amtseid der Schullehrer und Geiſtlichen (ſ. Anhang Nr. 33.) 2. Reſcr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 414.) Extractweiſe. Nach §. 18 a. der Inſtruction v. 23. Octbr. 1817. ſteht den Königl. Regierungen die Prüfung und Beſtätigung der von Privat-Patro- naten vocirten Lehrer, inſofern ſolche nicht den Königl. Conſiſtorien gebührt, ohne Einſchränkung zu, und da durch geſetzliche Vorſchriften nicht beſtimmt iſt, wie es hinſichtlich einer abermaligen Prüfung der aus andern Regierungsbezirken vocirten, bereits angeſtellt geweſenen Lehrer gehalten werden ſoll, ſo muß es lediglich dem Ermeſſen einer jeden Regierung überlaſſen bleiben, in welchen Fällen ſie eine ſolche

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/34>, abgerufen am 20.04.2024.