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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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von den Schuldeputationen zu verwaltenden Vermögens die §§. 2.
183. 184. und 186. der Städteordnung Anwendung.
§. 20. Jährlich vor dem Jahresschlusse erstatten sie einen aus-
führlichen Bericht über die in dem Schulwesen vorgegangenen Ver-
änderungen und über den gegenwärtigen innern und außern Zustand
desselben an die vorgesetzte geistliche und Schuldeputation der Regierung.
§. 21. Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein städti-
schen Patronats sind, noch bei den Magistraten, nur daß das Gut-
achten der sachverständigen (§. 1. Nr. 3.) Mitglieder der Schuldepu-
tation jedesmal eingezogen werden muß. An Schulen gemischten
Patronats werden die Lehrer für Stellen, zu denen die Wahl bisher
nicht städtischen Behörden zustand, ferner von dieser gewählt, ohne
Concurrenz des Magistrats und der Schuldeputation.
§. 22. Die Mitglieder der Schuldeputation halten ihre ordent-
lichen Zusammenkünfte alle 14 Tage auf dem Rathhause des Orts.
Außerdem aber versammeln sie sich, so oft es nöthig ist. Es steht
ihnen frei, Geistliche oder andere sachverständige Männer außer den
Deputationen in vorkommenden Fällen zuzuziehen, auch bei außer-
ordentlichen Veranlassungen größere Versammlungen der Prediger,
Lehrer oder Schulvorsteher eines Orts zu veranstalten. Sämmtliche
Magistrate werden angewiesen, unverzüglich die Organisation der
städtischen Schuldeputationen nach vorstehenden Bestimmungen vorzu-
nehmen, die Wahl der von Seiten ihrer eigenen Collegien zur Schul-
deputation zu deputirenden Mitglieder zu treffen, die Stadtverord-
neten zur Wahl der ihrer Seits zu deputirenden Mitglieder aufzu-
fordern, die Gewählten namentlich zur Bestätigung zu präsentiren,
und dem einzureichenden Verzeichniß eine vollständige Nachweisung
der in ihrem obrigkeitlichen Bezirk vorhandenen Schulen beizufügen
und darin diejenigen Schulen, welche fremden Patronats sind, mit
der namentlichen Angabe der Patrone, besonders aufzuführen. Die
Berichte wollen wir zur definitiven Errichtung und Einweisung der
Schuldeputationen spätestens innerhalb acht Wochen erwarten. Den
Magistraten, Stadtverordneten und allen denkenden Städtebewohnern
wird es einleuchtend sein, daß auch diese Verordnung darauf abzwecke,
die heilige Angelegenheit der edleren Bildung des aufwachsenden
jungen Geschlechts zu einem Gegenstande allgemeinerer Theilnahme
zu machen, die Einsichten, Gedanken und Erfahrungen Mehrerer
für die Veredlung des Unterrichts und der Erziehung in den Bil-
dungsanstalten zu benutzen, den immer reger werdenden Eifer für
die Förderung der guten Sache zu beleben und zu stärken, und dem
edleren Schulwesen ein festes Fundament in dem Herzen der Nation
selbst zu legen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufforderung und
keiner Ermunterung, die vorgeschriebenen Maaßregeln mit Ernst und
gewissenhafter Sorgfalt zu treffen. Eben so wenig bedarf es aber
auch für die Lehrer an den Schulen und für die Vorsteher der Er-
ziehungsanstalten irgend einer Aufforderung oder Ermunterung, da
es ihnen einleuchten muß, daß die hier erlassene Verordnung auch
darauf abzwecke, ihnen in der allgemeinern Theilnahme eine Ermun-
terung zu einer freudigen Amtsführung zu verschaffen, die Würde
und die Wirksamkeit ihres Amtes zu erhöhen und immer mehr gel-
tend zu machen, ihr und ihres Berufs wahres Verhältniß zum Volke
und zur Jugend des Volks den Augen und den Herzen des Publi-
cums näher zu bringen, und dadurch zwischen ihnen und denen, mit
von den Schuldeputationen zu verwaltenden Vermögens die §§. 2.
183. 184. und 186. der Städteordnung Anwendung.
§. 20. Jährlich vor dem Jahresſchluſſe erſtatten ſie einen aus-
führlichen Bericht über die in dem Schulweſen vorgegangenen Ver-
änderungen und über den gegenwärtigen innern und außern Zuſtand
deſſelben an die vorgeſetzte geiſtliche und Schuldeputation der Regierung.
§. 21. Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein ſtädti-
ſchen Patronats ſind, noch bei den Magiſtraten, nur daß das Gut-
achten der ſachverſtändigen (§. 1. Nr. 3.) Mitglieder der Schuldepu-
tation jedesmal eingezogen werden muß. An Schulen gemiſchten
Patronats werden die Lehrer für Stellen, zu denen die Wahl bisher
nicht ſtädtiſchen Behörden zuſtand, ferner von dieſer gewählt, ohne
Concurrenz des Magiſtrats und der Schuldeputation.
§. 22. Die Mitglieder der Schuldeputation halten ihre ordent-
lichen Zuſammenkünfte alle 14 Tage auf dem Rathhauſe des Orts.
Außerdem aber verſammeln ſie ſich, ſo oft es nöthig iſt. Es ſteht
ihnen frei, Geiſtliche oder andere ſachverſtändige Männer außer den
Deputationen in vorkommenden Fällen zuzuziehen, auch bei außer-
ordentlichen Veranlaſſungen größere Verſammlungen der Prediger,
Lehrer oder Schulvorſteher eines Orts zu veranſtalten. Sämmtliche
Magiſtrate werden angewieſen, unverzüglich die Organiſation der
ſtädtiſchen Schuldeputationen nach vorſtehenden Beſtimmungen vorzu-
nehmen, die Wahl der von Seiten ihrer eigenen Collegien zur Schul-
deputation zu deputirenden Mitglieder zu treffen, die Stadtverord-
neten zur Wahl der ihrer Seits zu deputirenden Mitglieder aufzu-
fordern, die Gewählten namentlich zur Beſtätigung zu präſentiren,
und dem einzureichenden Verzeichniß eine vollſtändige Nachweiſung
der in ihrem obrigkeitlichen Bezirk vorhandenen Schulen beizufügen
und darin diejenigen Schulen, welche fremden Patronats ſind, mit
der namentlichen Angabe der Patrone, beſonders aufzuführen. Die
Berichte wollen wir zur definitiven Errichtung und Einweiſung der
Schuldeputationen ſpäteſtens innerhalb acht Wochen erwarten. Den
Magiſtraten, Stadtverordneten und allen denkenden Städtebewohnern
wird es einleuchtend ſein, daß auch dieſe Verordnung darauf abzwecke,
die heilige Angelegenheit der edleren Bildung des aufwachſenden
jungen Geſchlechts zu einem Gegenſtande allgemeinerer Theilnahme
zu machen, die Einſichten, Gedanken und Erfahrungen Mehrerer
für die Veredlung des Unterrichts und der Erziehung in den Bil-
dungsanſtalten zu benutzen, den immer reger werdenden Eifer für
die Förderung der guten Sache zu beleben und zu ſtärken, und dem
edleren Schulweſen ein feſtes Fundament in dem Herzen der Nation
ſelbſt zu legen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufforderung und
keiner Ermunterung, die vorgeſchriebenen Maaßregeln mit Ernſt und
gewiſſenhafter Sorgfalt zu treffen. Eben ſo wenig bedarf es aber
auch für die Lehrer an den Schulen und für die Vorſteher der Er-
ziehungsanſtalten irgend einer Aufforderung oder Ermunterung, da
es ihnen einleuchten muß, daß die hier erlaſſene Verordnung auch
darauf abzwecke, ihnen in der allgemeinern Theilnahme eine Ermun-
terung zu einer freudigen Amtsführung zu verſchaffen, die Würde
und die Wirkſamkeit ihres Amtes zu erhöhen und immer mehr gel-
tend zu machen, ihr und ihres Berufs wahres Verhältniß zum Volke
und zur Jugend des Volks den Augen und den Herzen des Publi-
cums näher zu bringen, und dadurch zwiſchen ihnen und denen, mit
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[12/0026] von den Schuldeputationen zu verwaltenden Vermögens die §§. 2. 183. 184. und 186. der Städteordnung Anwendung. §. 20. Jährlich vor dem Jahresſchluſſe erſtatten ſie einen aus- führlichen Bericht über die in dem Schulweſen vorgegangenen Ver- änderungen und über den gegenwärtigen innern und außern Zuſtand deſſelben an die vorgeſetzte geiſtliche und Schuldeputation der Regierung. §. 21. Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein ſtädti- ſchen Patronats ſind, noch bei den Magiſtraten, nur daß das Gut- achten der ſachverſtändigen (§. 1. Nr. 3.) Mitglieder der Schuldepu- tation jedesmal eingezogen werden muß. An Schulen gemiſchten Patronats werden die Lehrer für Stellen, zu denen die Wahl bisher nicht ſtädtiſchen Behörden zuſtand, ferner von dieſer gewählt, ohne Concurrenz des Magiſtrats und der Schuldeputation. §. 22. Die Mitglieder der Schuldeputation halten ihre ordent- lichen Zuſammenkünfte alle 14 Tage auf dem Rathhauſe des Orts. Außerdem aber verſammeln ſie ſich, ſo oft es nöthig iſt. Es ſteht ihnen frei, Geiſtliche oder andere ſachverſtändige Männer außer den Deputationen in vorkommenden Fällen zuzuziehen, auch bei außer- ordentlichen Veranlaſſungen größere Verſammlungen der Prediger, Lehrer oder Schulvorſteher eines Orts zu veranſtalten. Sämmtliche Magiſtrate werden angewieſen, unverzüglich die Organiſation der ſtädtiſchen Schuldeputationen nach vorſtehenden Beſtimmungen vorzu- nehmen, die Wahl der von Seiten ihrer eigenen Collegien zur Schul- deputation zu deputirenden Mitglieder zu treffen, die Stadtverord- neten zur Wahl der ihrer Seits zu deputirenden Mitglieder aufzu- fordern, die Gewählten namentlich zur Beſtätigung zu präſentiren, und dem einzureichenden Verzeichniß eine vollſtändige Nachweiſung der in ihrem obrigkeitlichen Bezirk vorhandenen Schulen beizufügen und darin diejenigen Schulen, welche fremden Patronats ſind, mit der namentlichen Angabe der Patrone, beſonders aufzuführen. Die Berichte wollen wir zur definitiven Errichtung und Einweiſung der Schuldeputationen ſpäteſtens innerhalb acht Wochen erwarten. Den Magiſtraten, Stadtverordneten und allen denkenden Städtebewohnern wird es einleuchtend ſein, daß auch dieſe Verordnung darauf abzwecke, die heilige Angelegenheit der edleren Bildung des aufwachſenden jungen Geſchlechts zu einem Gegenſtande allgemeinerer Theilnahme zu machen, die Einſichten, Gedanken und Erfahrungen Mehrerer für die Veredlung des Unterrichts und der Erziehung in den Bil- dungsanſtalten zu benutzen, den immer reger werdenden Eifer für die Förderung der guten Sache zu beleben und zu ſtärken, und dem edleren Schulweſen ein feſtes Fundament in dem Herzen der Nation ſelbſt zu legen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufforderung und keiner Ermunterung, die vorgeſchriebenen Maaßregeln mit Ernſt und gewiſſenhafter Sorgfalt zu treffen. Eben ſo wenig bedarf es aber auch für die Lehrer an den Schulen und für die Vorſteher der Er- ziehungsanſtalten irgend einer Aufforderung oder Ermunterung, da es ihnen einleuchten muß, daß die hier erlaſſene Verordnung auch darauf abzwecke, ihnen in der allgemeinern Theilnahme eine Ermun- terung zu einer freudigen Amtsführung zu verſchaffen, die Würde und die Wirkſamkeit ihres Amtes zu erhöhen und immer mehr gel- tend zu machen, ihr und ihres Berufs wahres Verhältniß zum Volke und zur Jugend des Volks den Augen und den Herzen des Publi- cums näher zu bringen, und dadurch zwiſchen ihnen und denen, mit

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/26>, abgerufen am 25.04.2024.