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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 10. Niemandem soll, wegen Verschiedenheit des Glaubens-
bekenntnisses, der Zutritt in öffentlichen Schulen versagt werden.

§. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der
öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen
werden sollen, können dem Religionsunterrichte in derselben beizu-
wohnen nicht angehalten werden.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 2. §. 75--85.
2. Declar. v. 21. Novbr. 1803. (N. C. C. T. XI. Nr. 62. S. 1931.
de 1803.) wegen des den Kindern aus Ehen zwischen Personen ver-
schiedenen Glaubensbekenntnisses zu ertheilenden Religionsunterrichts.
Höchstdieselben setzen daher hiedurch allgemein fest, daß eheliche
Kinder in der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen, und
daß zu Abweichungen von dieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte
den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt
es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des §. 78. Th. II. Tit. 2.
A. L.-R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider-
sprechen, so lange selbige über den ihren Kindern zu ertheilenden
Religionsunterricht einig sind. --
3. Cab.-Q. v. 17. August 1825. (G.-S. S. 221.) wegen Anwendung
dieser Declaration auf die westlichen Provinzen.
In den Rheinprovinzen und in Westphalen dauert, wie Ich ver-
nehme, der Mißbrauch fort, daß katholische Geistliche von Verlobten
verschiedener Confession das Versprechen verlangen, die aus der Ehe
zu erwartenden Kinder, ohne Unterschied des Geschlechts, in der kathol.
Religion zu erziehen, und darohne die Trauung nicht verrichten zu
wollen. Ein solches Versprechen zu fordern, kann so wenig der
katholischen, als, im umgekehrten Falle, der evangelischen Geistlich-
keit gestattet werden. In den östlichen Provinzen gilt das Gesetz,
daß eheliche Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in dem Glau-
bensbekenntnisse des Vaters erzogen werden; Declaration v. 21. Novbr.
1803.; in diesen Theilen des Staats sind und werden ebenfalls ge-
mischte Ehen geschlossen, und von kathol. Geistlichen eingesegnet,
und es waltet kein Grund ob, dasselbe Gesetz nicht auch in den
westlichen Provinzen geltend zu machen. Demgemäß verordne Ich
hiemit, daß die Declaration vom 21. Novbr. 1803. auch in den
Rhein- und westphälischen Provinzen befolgt, und mit dieser Ordre
in der G.-S. und in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen
abgedruckt werden soll. Die zeither von Verlobten dieserhalb einge-
gangenen Verpflichtungen sind als unverbindlich anzusehen. (G.-S.
S. 221.)
4. Cab.-O. v. 4. Octbr. 1821., mitgetheilt durch das Rescr. v. 27. April
1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 381.), betr. die Simultan-Schulen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß in Simultanschulen das Hauptele-
ment der Erziehung, die Religion, nicht gehörig gepflegt wird, und
es liegt in der Natur der Sache, daß dieses nicht geschehen kann. Die
Absicht, durch diese Schulen größere Verträglichkeit unter den verschie-
denen Glaubensgenossen zu befördern, wird auch selten oder niemals
erreicht; vielmehr artet jede Spannung, die unter den Lehrern ver-
schiedener Confession, oder zwischen diesen und den Eltern der Schul-
jugend ausbricht, gar zu leicht in einen Religionszwist aus, der nicht

§. 10. Niemandem ſoll, wegen Verſchiedenheit des Glaubens-
bekenntniſſes, der Zutritt in öffentlichen Schulen verſagt werden.

§. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der
öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Geſetzen des Staats erzogen
werden ſollen, können dem Religionsunterrichte in derſelben beizu-
wohnen nicht angehalten werden.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 2. §. 75—85.
2. Declar. v. 21. Novbr. 1803. (N. C. C. T. XI. Nr. 62. S. 1931.
de 1803.) wegen des den Kindern aus Ehen zwiſchen Perſonen ver-
ſchiedenen Glaubensbekenntniſſes zu ertheilenden Religionsunterrichts.
Höchſtdieſelben ſetzen daher hiedurch allgemein feſt, daß eheliche
Kinder in der Religion des Vaters unterrichtet werden ſollen, und
daß zu Abweichungen von dieſer geſetzlichen Vorſchrift kein Ehegatte
den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt
es auch noch fernerhin bei der Beſtimmung des §. 78. Th. II. Tit. 2.
A. L.-R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider-
ſprechen, ſo lange ſelbige über den ihren Kindern zu ertheilenden
Religionsunterricht einig ſind. —
3. Cab.-Q. v. 17. Auguſt 1825. (G.-S. S. 221.) wegen Anwendung
dieſer Declaration auf die weſtlichen Provinzen.
In den Rheinprovinzen und in Weſtphalen dauert, wie Ich ver-
nehme, der Mißbrauch fort, daß katholiſche Geiſtliche von Verlobten
verſchiedener Confeſſion das Verſprechen verlangen, die aus der Ehe
zu erwartenden Kinder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, in der kathol.
Religion zu erziehen, und darohne die Trauung nicht verrichten zu
wollen. Ein ſolches Verſprechen zu fordern, kann ſo wenig der
katholiſchen, als, im umgekehrten Falle, der evangeliſchen Geiſtlich-
keit geſtattet werden. In den öſtlichen Provinzen gilt das Geſetz,
daß eheliche Kinder ohne Unterſchied des Geſchlechtes in dem Glau-
bensbekenntniſſe des Vaters erzogen werden; Declaration v. 21. Novbr.
1803.; in dieſen Theilen des Staats ſind und werden ebenfalls ge-
miſchte Ehen geſchloſſen, und von kathol. Geiſtlichen eingeſegnet,
und es waltet kein Grund ob, daſſelbe Geſetz nicht auch in den
weſtlichen Provinzen geltend zu machen. Demgemäß verordne Ich
hiemit, daß die Declaration vom 21. Novbr. 1803. auch in den
Rhein- und weſtphäliſchen Provinzen befolgt, und mit dieſer Ordre
in der G.-S. und in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen
abgedruckt werden ſoll. Die zeither von Verlobten dieſerhalb einge-
gangenen Verpflichtungen ſind als unverbindlich anzuſehen. (G.-S.
S. 221.)
4. Cab.-O. v. 4. Octbr. 1821., mitgetheilt durch das Reſcr. v. 27. April
1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 381.), betr. die Simultan-Schulen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß in Simultanſchulen das Hauptele-
ment der Erziehung, die Religion, nicht gehörig gepflegt wird, und
es liegt in der Natur der Sache, daß dieſes nicht geſchehen kann. Die
Abſicht, durch dieſe Schulen größere Verträglichkeit unter den verſchie-
denen Glaubensgenoſſen zu befördern, wird auch ſelten oder niemals
erreicht; vielmehr artet jede Spannung, die unter den Lehrern ver-
ſchiedener Confeſſion, oder zwiſchen dieſen und den Eltern der Schul-
jugend ausbricht, gar zu leicht in einen Religionszwiſt aus, der nicht
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[7/0021] §. 10. Niemandem ſoll, wegen Verſchiedenheit des Glaubens- bekenntniſſes, der Zutritt in öffentlichen Schulen verſagt werden. §. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Geſetzen des Staats erzogen werden ſollen, können dem Religionsunterrichte in derſelben beizu- wohnen nicht angehalten werden. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 2. §. 75—85. 2. Declar. v. 21. Novbr. 1803. (N. C. C. T. XI. Nr. 62. S. 1931. de 1803.) wegen des den Kindern aus Ehen zwiſchen Perſonen ver- ſchiedenen Glaubensbekenntniſſes zu ertheilenden Religionsunterrichts. Höchſtdieſelben ſetzen daher hiedurch allgemein feſt, daß eheliche Kinder in der Religion des Vaters unterrichtet werden ſollen, und daß zu Abweichungen von dieſer geſetzlichen Vorſchrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Beſtimmung des §. 78. Th. II. Tit. 2. A. L.-R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider- ſprechen, ſo lange ſelbige über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig ſind. — 3. Cab.-Q. v. 17. Auguſt 1825. (G.-S. S. 221.) wegen Anwendung dieſer Declaration auf die weſtlichen Provinzen. In den Rheinprovinzen und in Weſtphalen dauert, wie Ich ver- nehme, der Mißbrauch fort, daß katholiſche Geiſtliche von Verlobten verſchiedener Confeſſion das Verſprechen verlangen, die aus der Ehe zu erwartenden Kinder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, in der kathol. Religion zu erziehen, und darohne die Trauung nicht verrichten zu wollen. Ein ſolches Verſprechen zu fordern, kann ſo wenig der katholiſchen, als, im umgekehrten Falle, der evangeliſchen Geiſtlich- keit geſtattet werden. In den öſtlichen Provinzen gilt das Geſetz, daß eheliche Kinder ohne Unterſchied des Geſchlechtes in dem Glau- bensbekenntniſſe des Vaters erzogen werden; Declaration v. 21. Novbr. 1803.; in dieſen Theilen des Staats ſind und werden ebenfalls ge- miſchte Ehen geſchloſſen, und von kathol. Geiſtlichen eingeſegnet, und es waltet kein Grund ob, daſſelbe Geſetz nicht auch in den weſtlichen Provinzen geltend zu machen. Demgemäß verordne Ich hiemit, daß die Declaration vom 21. Novbr. 1803. auch in den Rhein- und weſtphäliſchen Provinzen befolgt, und mit dieſer Ordre in der G.-S. und in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen abgedruckt werden ſoll. Die zeither von Verlobten dieſerhalb einge- gangenen Verpflichtungen ſind als unverbindlich anzuſehen. (G.-S. S. 221.) 4. Cab.-O. v. 4. Octbr. 1821., mitgetheilt durch das Reſcr. v. 27. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 381.), betr. die Simultan-Schulen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß in Simultanſchulen das Hauptele- ment der Erziehung, die Religion, nicht gehörig gepflegt wird, und es liegt in der Natur der Sache, daß dieſes nicht geſchehen kann. Die Abſicht, durch dieſe Schulen größere Verträglichkeit unter den verſchie- denen Glaubensgenoſſen zu befördern, wird auch ſelten oder niemals erreicht; vielmehr artet jede Spannung, die unter den Lehrern ver- ſchiedener Confeſſion, oder zwiſchen dieſen und den Eltern der Schul- jugend ausbricht, gar zu leicht in einen Religionszwiſt aus, der nicht

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/21>, abgerufen am 24.04.2024.