Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

Bild:
<< vorherige Seite

Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.

5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.

6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.

5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.

6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0026" n="26"/>
Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.</p>
        <p>5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.</p>
        <p>6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[26/0026] Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren. 5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol. 6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-30T10:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-30T10:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-30T10:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien.
  • Überschriebene e werden als moderne Umlaute wiedergegeben
  • Die wenigen überschriebenen o werden mit ů dargestellt: fůrstl.
  • Abkürzungen werden aufgelöst: ñ => en/nn; uñ => und



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/26
Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/26>, abgerufen am 28.03.2024.