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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden.

11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde.

12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen.

13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.

10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden.

11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde.

12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen.

13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.

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[21/0021] 10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden. 11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde. 12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen. 13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/21>, abgerufen am 28.03.2024.