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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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sey. Derobehueff dan / im fall über alles vermuthen / die negsten Corporalschafften oder der Lieutenant sambt den Stadt Soldaten / den Ort / da das Feuer entstanden / noch nicht besetzet / sie durch gewisse / getreue / fleissige und behertzte Männer von allen oder einer Compagnie / nach dem sie werden bey der Hand seyn / denselben / biß die andern herzu kommen / besetzen / und den unordentlichen Zulauff verwehren sollen.

8. Der Kunst- und Brunnenmeister sol / sofort die Sturmglocke geschlagen oder sonst die Feuersbrunst jhm kund geworden / das Rohrwasser lauffen lassen / und an dem Orte oder auff die Gassen stellen / da das Feuer verhanden / darneben durch jemand der seinigen dem Grabenmeister oder negstwohnenden Feurmeister anzeigen / ob und wo des Ortes verdeckte Nothbrunnen verhanden / damit dieselbe in Zeiten geöffnet und gebrauchet werden. Derobehueff dann der Brunnenmeister beständig sol in der Kunst bleiben / sein Knecht aber auff den Pfeiffenbrunnen warten / und die Röhre nach dem Feuer stellen / der Grabemeister aber sambt einem Knecht die negsten Nothbrunnen mit scharffen Peilhacken schleunigst eröffnen.

9. Imgleichen sol ein jeder bey schwerer unaußbleiblicher Straffe verpflichtet seyn / dem andern mit öffnung der Hahnen an den Brunnenständern in solchen Fällen zu willfahren / und den Zugang zum Wasser durch sein Hauß oder Thorweg zu verstatten / auch seine Kuffen und Baljen zu leihen.

sey. Derobehueff dan / im fall über alles vermuthen / die negsten Corporalschafften oder der Lieutenant sambt den Stadt Soldaten / den Ort / da das Feuer entstanden / noch nicht besetzet / sie durch gewisse / getreue / fleissige und behertzte Männer von allen oder einer Compagnie / nach dem sie werden bey der Hand seyn / denselben / biß die andern herzu kommen / besetzen / und den unordentlichen Zulauff verwehren sollen.

8. Der Kunst- und Brunnenmeister sol / sofort die Sturmglocke geschlagen oder sonst die Feuersbrunst jhm kund geworden / das Rohrwasser lauffen lassen / und an dem Orte oder auff die Gassen stellen / da das Feuer verhanden / darneben durch jemand der seinigen dem Grabenmeister oder negstwohnenden Feurmeister anzeigen / ob und wo des Ortes verdeckte Nothbrunnen verhanden / damit dieselbe in Zeiten geöffnet und gebrauchet werden. Derobehueff dann der Brunnenmeister beständig sol in der Kunst bleiben / sein Knecht aber auff den Pfeiffenbrunnen warten / und die Röhre nach dem Feuer stellen / der Grabemeister aber sambt einem Knecht die negsten Nothbrunnen mit scharffen Peilhacken schleunigst eröffnen.

9. Imgleichen sol ein jeder bey schwerer unaußbleiblicher Straffe verpflichtet seyn / dem andern mit öffnung der Hahnen an den Brunnenständern in solchen Fällen zu willfahren / und den Zugang zum Wasser durch sein Hauß oder Thorweg zu verstatten / auch seine Kuffen und Baljen zu leihen.

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[20/0020] sey. Derobehueff dan / im fall über alles vermuthen / die negsten Corporalschafften oder der Lieutenant sambt den Stadt Soldaten / den Ort / da das Feuer entstanden / noch nicht besetzet / sie durch gewisse / getreue / fleissige und behertzte Männer von allen oder einer Compagnie / nach dem sie werden bey der Hand seyn / denselben / biß die andern herzu kommen / besetzen / und den unordentlichen Zulauff verwehren sollen. 8. Der Kunst- und Brunnenmeister sol / sofort die Sturmglocke geschlagen oder sonst die Feuersbrunst jhm kund geworden / das Rohrwasser lauffen lassen / und an dem Orte oder auff die Gassen stellen / da das Feuer verhanden / darneben durch jemand der seinigen dem Grabenmeister oder negstwohnenden Feurmeister anzeigen / ob und wo des Ortes verdeckte Nothbrunnen verhanden / damit dieselbe in Zeiten geöffnet und gebrauchet werden. Derobehueff dann der Brunnenmeister beständig sol in der Kunst bleiben / sein Knecht aber auff den Pfeiffenbrunnen warten / und die Röhre nach dem Feuer stellen / der Grabemeister aber sambt einem Knecht die negsten Nothbrunnen mit scharffen Peilhacken schleunigst eröffnen. 9. Imgleichen sol ein jeder bey schwerer unaußbleiblicher Straffe verpflichtet seyn / dem andern mit öffnung der Hahnen an den Brunnenständern in solchen Fällen zu willfahren / und den Zugang zum Wasser durch sein Hauß oder Thorweg zu verstatten / auch seine Kuffen und Baljen zu leihen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/20>, abgerufen am 28.03.2024.