Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

Bild:
<< vorherige Seite

da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge.

3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge.

4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird.

5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge.

3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge.

4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird.

5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0012" n="12"/>
da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge.</p>
        <p>3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge.</p>
        <p>4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / <hi rendition="#aq">reparir</hi>et und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit ge<hi rendition="#aq">committir</hi>et wird.</p>
        <p>5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[12/0012] da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge. 3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge. 4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird. 5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-30T10:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-30T10:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-30T10:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien.
  • Überschriebene e werden als moderne Umlaute wiedergegeben
  • Die wenigen überschriebenen o werden mit ů dargestellt: fůrstl.
  • Abkürzungen werden aufgelöst: ñ => en/nn; uñ => und



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/12
Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/12>, abgerufen am 29.03.2024.