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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULVS XXVIII.

Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen:

ARTICULUS 1.

Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig.

2.

Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen.

3.

Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und

TITULVS XXVIII.

Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen:

ARTICULUS 1.

Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig.

2.

Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen.

3.

Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und

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[0092] TITULVS XXVIII. Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen: ARTICULUS 1. Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig. 2. Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen. 3. Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/92>, abgerufen am 29.03.2024.