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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig.

6.

Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle.

7.

Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten.

Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig.

6.

Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle.

7.

Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten.

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[0084] Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig. 6. Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle. 7. Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/84>, abgerufen am 24.04.2024.