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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULUS. XXIV.

Von der Exception non numeratae pecuniae.

Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratae pecuniae, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe

TITULUS. XXIV.

Von der Exception non numeratæ pecuniæ.

Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratæ pecuniæ, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe

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[0081] TITULUS. XXIV. Von der Exception non numeratæ pecuniæ. Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratæ pecuniæ, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/81>, abgerufen am 20.04.2024.