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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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6.

Wann die Schiff-Leute uneins seyn / wegen des Windes / daß etliche sagen / Wetter und Wind sey gut / und die andern sagen / daß der Wind nicht fällig sey / so ist der Schiffer schüldig mit dem meisten theil über einzutragen / thäte er anders / er wäre schüldig dafür zu antworten nach des Richters Erkäntnüsse.

7.

Wird ein Schiffer genöhtiget / auff der Reise Gut zuverkauffen / auff den Boden / so ist der Schiffer schüldig / in dem der Bodem so viel zu Lande bringet / das zu bezahlen an dem Marckte da er kömpt / innerhalb viertzehen Tagen / und sol das bezahlen zwischen den minsten und den meisten / und so fern der Schiffer dem Kauffmann nicht gnug thäte / und das Schiff verkauffte / oder einen andern Schiffer darauff setzte / so mag der Kaufmann sprechen binnen Jahr und Tag / umb sein Geld davon zu haben / gleicher weiß ob er gegenwärtig wäre / und sollen das zeugen mit des Kauffmanns Siegel / oder mit andern glaubwürdigen Documenten und Gezeugnüssen / so mag der Schiffer da nicht gegen sprechen / sondern muß / wo fern es zu des Schiffes Besten gekommen / entweder von dem Schiffe / oder aus des Schiffers Gütern bezahlet werden.

6.

Wann die Schiff-Leute uneins seyn / wegen des Windes / daß etliche sagen / Wetter und Wind sey gut / und die andern sagen / daß der Wind nicht fällig sey / so ist der Schiffer schüldig mit dem meisten theil über einzutragen / thäte er anders / er wäre schüldig dafür zu antworten nach des Richters Erkäntnüsse.

7.

Wird ein Schiffer genöhtiget / auff der Reise Gut zuverkauffen / auff den Boden / so ist der Schiffer schüldig / in dem der Bodem so viel zu Lande bringet / das zu bezahlen an dem Marckte da er kömpt / innerhalb viertzehen Tagen / und sol das bezahlen zwischen den minsten und den meisten / und so fern der Schiffer dem Kauffmann nicht gnug thäte / und das Schiff verkauffte / oder einen andern Schiffer darauff setzte / so mag der Kaufmann sprechen binnen Jahr und Tag / umb sein Geld davon zu haben / gleicher weiß ob er gegenwärtig wäre / und sollen das zeugen mit des Kauffmanns Siegel / oder mit andern glaubwürdigen Documenten und Gezeugnüssen / so mag der Schiffer da nicht gegen sprechen / sondern muß / wo fern es zu des Schiffes Besten gekommen / entweder von dem Schiffe / oder aus des Schiffers Gütern bezahlet werden.

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[0247] 6. Wann die Schiff-Leute uneins seyn / wegen des Windes / daß etliche sagen / Wetter und Wind sey gut / und die andern sagen / daß der Wind nicht fällig sey / so ist der Schiffer schüldig mit dem meisten theil über einzutragen / thäte er anders / er wäre schüldig dafür zu antworten nach des Richters Erkäntnüsse. 7. Wird ein Schiffer genöhtiget / auff der Reise Gut zuverkauffen / auff den Boden / so ist der Schiffer schüldig / in dem der Bodem so viel zu Lande bringet / das zu bezahlen an dem Marckte da er kömpt / innerhalb viertzehen Tagen / und sol das bezahlen zwischen den minsten und den meisten / und so fern der Schiffer dem Kauffmann nicht gnug thäte / und das Schiff verkauffte / oder einen andern Schiffer darauff setzte / so mag der Kaufmann sprechen binnen Jahr und Tag / umb sein Geld davon zu haben / gleicher weiß ob er gegenwärtig wäre / und sollen das zeugen mit des Kauffmanns Siegel / oder mit andern glaubwürdigen Documenten und Gezeugnüssen / so mag der Schiffer da nicht gegen sprechen / sondern muß / wo fern es zu des Schiffes Besten gekommen / entweder von dem Schiffe / oder aus des Schiffers Gütern bezahlet werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/247>, abgerufen am 28.03.2024.