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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten.

13.

Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn.

14.

Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig.

15.

Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden.

13.

Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß

so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten.

13.

Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn.

14.

Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig.

15.

Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden.

13.

Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß

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[0224] so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten. 13. Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn. 14. Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig. 15. Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden. 13. Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/224>, abgerufen am 16.04.2024.