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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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das seyn seine Erben heraus zugeben nicht pflichtig. Stirbet aber der Herr / so sol man dem Knechte so viel geben / als er zu der Zeit verdienet hat / da der Herr stirbet / benebenst eines Monats Essen und Trincken / damit er sich umb einen andern Dienst bewerben mag. Wil auch des Herrn Erbe / so sol der Knecht volln außdienen / und sein Lohn darumb empfangen.

6.

Wer ohne bescheiden Lohn auff Gnade dienet / dem mag man aus Gnaden zukehren so viel man wil. Da aber kundbahr und jederman bewust / daß solcher Knecht gantz fleissig und treu gedienet / sol ihm auch sein gebührliches Lohn zwischen minsten und meisten / nach des Rechten Erkändtnüß / nicht vorenthalten werden.

7.

Es kan der Knecht seines Herrn Gut nicht verspielen / versetzen / verkauffen / oder verwircken / ohne desselben Vorwissen und Befehlig / und da es geschehe / kan der Herr solch Gut mit Rechte ohne Entgeltnüß wieder fordern. Da auch der Diener ohne seines Herrn Bewilligung und Befehlig / Gut gekaufft hätte / und solches in des Herrn Nutzen nicht gewendet wäre / welches

das seyn seine Erben heraus zugeben nicht pflichtig. Stirbet aber der Herr / so sol man dem Knechte so viel geben / als er zu der Zeit verdienet hat / da der Herr stirbet / benebenst eines Monats Essen und Trincken / damit er sich umb einen andern Dienst bewerben mag. Wil auch des Herrn Erbe / so sol der Knecht volln außdienen / und sein Lohn darumb empfangen.

6.

Wer ohne bescheiden Lohn auff Gnade dienet / dem mag man aus Gnaden zukehren so viel man wil. Da aber kundbahr und jederman bewust / daß solcher Knecht gantz fleissig und treu gedienet / sol ihm auch sein gebührliches Lohn zwischen minsten und meisten / nach des Rechten Erkändtnüß / nicht vorenthalten werden.

7.

Es kan der Knecht seines Herrn Gut nicht verspielen / versetzen / verkauffen / oder verwircken / ohne desselben Vorwissen und Befehlig / und da es geschehe / kan der Herr solch Gut mit Rechte ohne Entgeltnüß wieder fordern. Da auch der Diener ohne seines Herrn Bewilligung und Befehlig / Gut gekaufft hätte / und solches in des Herrn Nutzen nicht gewendet wäre / welches

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[0221] das seyn seine Erben heraus zugeben nicht pflichtig. Stirbet aber der Herr / so sol man dem Knechte so viel geben / als er zu der Zeit verdienet hat / da der Herr stirbet / benebenst eines Monats Essen und Trincken / damit er sich umb einen andern Dienst bewerben mag. Wil auch des Herrn Erbe / so sol der Knecht volln außdienen / und sein Lohn darumb empfangen. 6. Wer ohne bescheiden Lohn auff Gnade dienet / dem mag man aus Gnaden zukehren so viel man wil. Da aber kundbahr und jederman bewust / daß solcher Knecht gantz fleissig und treu gedienet / sol ihm auch sein gebührliches Lohn zwischen minsten und meisten / nach des Rechten Erkändtnüß / nicht vorenthalten werden. 7. Es kan der Knecht seines Herrn Gut nicht verspielen / versetzen / verkauffen / oder verwircken / ohne desselben Vorwissen und Befehlig / und da es geschehe / kan der Herr solch Gut mit Rechte ohne Entgeltnüß wieder fordern. Da auch der Diener ohne seines Herrn Bewilligung und Befehlig / Gut gekaufft hätte / und solches in des Herrn Nutzen nicht gewendet wäre / welches

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/221>, abgerufen am 25.04.2024.