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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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17.

Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.

TITULVS VII.

Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:

ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

17.

Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.

TITULVS VII.

Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:

ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

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[0205] 17. Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten. TITULVS VII. Von Wechsel und Wechsel-Brieffen: ARTICULUS 1. Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat. 2. Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/205>, abgerufen am 29.03.2024.