Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
5.

Die Bürgschafft kan weiter nicht / dann die Wort deroselben lauten / außgestrecket werden / darümb / wann einer zum Bürgen gesetzet vor Schuld: So muß er zwar / auff den Fall der Nicht-Haltung / die Schuld bezahlen / aber für den Schaden darff er nicht antworten / sondern der Principal muß denn gelten und richtig machen / es were dann ein anders außdrücklich paciscirt und bedingt.

6.

Dann so ein Bürge / so wol vor die Rente / Interesse und Schaden / als vor die Hauptsumma sich verpflichtet / ist er auch solches / dafür er sich verpflichtet / auff den Fall der Nicht-Haltung des Principalis / wann er darümb besprochen wird / abzutragen schüldig.

7.

Die Bürgen haben dreyer Wolthaten sich im Rechten zugebrauchen / als nemlich vors erst / das ehe und zuvor der Principalis excutiirt, und Unzahlbahr befunden / die Bürgen nicht mügen / zur Zahlung angehalten werden / es were dann Sache / das sie sich solcher Exception Excussionis Principalis außdrücklich begeben; also auch / wann ein oder mehr Bürgen sich / als selbstschüldige

5.

Die Bürgschafft kan weiter nicht / dann die Wort deroselben lauten / außgestrecket werden / darümb / wann einer zum Bürgen gesetzet vor Schuld: So muß er zwar / auff den Fall der Nicht-Haltung / die Schuld bezahlen / aber für den Schaden darff er nicht antworten / sondern der Principal muß denn gelten und richtig machen / es were dann ein anders außdrücklich paciscirt und bedingt.

6.

Dann so ein Bürge / so wol vor die Rente / Interesse und Schaden / als vor die Hauptsumma sich verpflichtet / ist er auch solches / dafür er sich verpflichtet / auff den Fall der Nicht-Haltung des Principalis / wann er darümb besprochen wird / abzutragen schüldig.

7.

Die Bürgen haben dreyer Wolthaten sich im Rechten zugebrauchen / als nemlich vors erst / das ehe und zuvor der Principalis excutiirt, und Unzahlbahr befunden / die Bürgen nicht mügen / zur Zahlung angehalten werden / es were dann Sache / das sie sich solcher Exception Excussionis Principalis außdrücklich begeben; also auch / wann ein oder mehr Bürgen sich / als selbstschüldige

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0200"/>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Die Bürgschafft kan weiter nicht / dann die Wort deroselben lauten / außgestrecket werden / darümb / wann einer zum Bürgen gesetzet vor Schuld: So muß er zwar / auff den Fall der Nicht-Haltung / die Schuld bezahlen / aber für den Schaden darff er nicht antworten / sondern der <hi rendition="#aq">Principal</hi> muß denn gelten und richtig machen / es were dann ein anders außdrücklich <hi rendition="#aq">paciscirt</hi> und bedingt.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Dann so ein Bürge / so wol vor die Rente / <hi rendition="#aq">Interesse</hi> und Schaden / als vor die Hauptsumma sich verpflichtet / ist er auch solches / dafür er sich verpflichtet / auff den Fall der Nicht-Haltung des Principalis / wann er darümb besprochen wird / abzutragen schüldig.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Die Bürgen haben dreyer Wolthaten sich im Rechten zugebrauchen / als nemlich vors erst / das ehe und zuvor der <hi rendition="#aq">Principalis excutiirt</hi>, und Unzahlbahr befunden / die Bürgen nicht mügen / zur Zahlung angehalten werden / es were dann Sache / das sie sich solcher <hi rendition="#aq">Exception Excussionis Principalis</hi> außdrücklich begeben; also auch / wann ein oder mehr Bürgen sich / als selbstschüldige
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0200] 5. Die Bürgschafft kan weiter nicht / dann die Wort deroselben lauten / außgestrecket werden / darümb / wann einer zum Bürgen gesetzet vor Schuld: So muß er zwar / auff den Fall der Nicht-Haltung / die Schuld bezahlen / aber für den Schaden darff er nicht antworten / sondern der Principal muß denn gelten und richtig machen / es were dann ein anders außdrücklich paciscirt und bedingt. 6. Dann so ein Bürge / so wol vor die Rente / Interesse und Schaden / als vor die Hauptsumma sich verpflichtet / ist er auch solches / dafür er sich verpflichtet / auff den Fall der Nicht-Haltung des Principalis / wann er darümb besprochen wird / abzutragen schüldig. 7. Die Bürgen haben dreyer Wolthaten sich im Rechten zugebrauchen / als nemlich vors erst / das ehe und zuvor der Principalis excutiirt, und Unzahlbahr befunden / die Bürgen nicht mügen / zur Zahlung angehalten werden / es were dann Sache / das sie sich solcher Exception Excussionis Principalis außdrücklich begeben; also auch / wann ein oder mehr Bürgen sich / als selbstschüldige

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/200
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/200>, abgerufen am 19.04.2024.