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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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10.

Wann der Rath nach angehörter Klage und Antwort / Bescheidt geben / oder ein Urtheil fällen wil / so sollen alle Rathsverwandte / welche beyden Theilen mit Blutfreund- und Schwägerschafft / biß ins dritte Glied inclusive verwandt sey / auffstehen / und dem Rathe entweichen / Die da besitzen bleiben / sollen ohne Ansehen der Personen / darinne erkennen nach dieser Stadt Rechten. Imgleichen sol es in allen andern Fällen / so ausserhalb Gerichts Supplicando, oder Mündlich geklaget / also gehalten werden.

11.

Wann der Rath durch Botschafft und Brieffe / oder andere unvermuthliche wichtige Sachen verhindert wird / Gerichtliche Sachen zu hören: So wil der Rath solches vor Neun / oder ein Viertheil nach neun Uhren / Winter und Sommer / absagen lassen. Würde aber vor neun / oder ein Viertheil nach neun Schlägen das Hauß nicht geöffnet / und die Partheyen nach der Zeit weg gingen / so sol ein jeder unbefahret bleiben.

12.

Es wil sich auch der Rath befleissigen / daß alle Sachen / darauff zu Rechte geklaget wird /

10.

Wann der Rath nach angehörter Klage und Antwort / Bescheidt geben / oder ein Urtheil fällen wil / so sollen alle Rathsverwandte / welche beyden Theilen mit Blutfreund- und Schwägerschafft / biß ins dritte Glied inclusivè verwandt sey / auffstehen / und dem Rathe entweichen / Die da besitzen bleiben / sollen ohne Ansehen der Personen / darinne erkennen nach dieser Stadt Rechten. Imgleichen sol es in allen andern Fällen / so ausserhalb Gerichts Supplicando, oder Mündlich geklaget / also gehalten werden.

11.

Wann der Rath durch Botschafft und Brieffe / oder andere unvermuthliche wichtige Sachen verhindert wird / Gerichtliche Sachen zu hören: So wil der Rath solches vor Neun / oder ein Viertheil nach neun Uhren / Winter und Sommer / absagen lassen. Würde aber vor neun / oder ein Viertheil nach neun Schlägen das Hauß nicht geöffnet / und die Partheyen nach der Zeit weg gingen / so sol ein jeder unbefahret bleiben.

12.

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[0013] 10. Wann der Rath nach angehörter Klage und Antwort / Bescheidt geben / oder ein Urtheil fällen wil / so sollen alle Rathsverwandte / welche beyden Theilen mit Blutfreund- und Schwägerschafft / biß ins dritte Glied inclusivè verwandt sey / auffstehen / und dem Rathe entweichen / Die da besitzen bleiben / sollen ohne Ansehen der Personen / darinne erkennen nach dieser Stadt Rechten. Imgleichen sol es in allen andern Fällen / so ausserhalb Gerichts Supplicando, oder Mündlich geklaget / also gehalten werden. 11. Wann der Rath durch Botschafft und Brieffe / oder andere unvermuthliche wichtige Sachen verhindert wird / Gerichtliche Sachen zu hören: So wil der Rath solches vor Neun / oder ein Viertheil nach neun Uhren / Winter und Sommer / absagen lassen. Würde aber vor neun / oder ein Viertheil nach neun Schlägen das Hauß nicht geöffnet / und die Partheyen nach der Zeit weg gingen / so sol ein jeder unbefahret bleiben. 12. Es wil sich auch der Rath befleissigen / daß alle Sachen / darauff zu Rechte geklaget wird /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/13>, abgerufen am 28.03.2024.