Haller, Johannes: Das Papsttum. Bd. 2,1. Stuttgart, 1937.Synode zu Soissons 853 der Reimser Geistlichen wurde keine Folge gegeben, die anbefohleneSynode des Legaten fand nicht statt, Hinkmar aber erhielt zugleich mit der Bestätigung der Beschlüsse von Soissons eine Bestätigung seiner Rechte als Metropolit der Reimser Kirchenprovinz, mit dem Vorrecht, nur vor dem Papst verklagt zu werden. Die Sache schien wirklich be- endet, und schwerlich hat damals jemand geahnt, daß aus ihr noch einmal ein ernster Zwischenfall entstehen würde. Ob bei diesen Vorgängen die Vorschriften des Rechts immer beob- Anders steht es mit dem Verhalten Leos IV. Daß er die Bestätigung Synode zu Soiſſons 853 der Reimſer Geiſtlichen wurde keine Folge gegeben, die anbefohleneSynode des Legaten fand nicht ſtatt, Hinkmar aber erhielt zugleich mit der Beſtätigung der Beſchlüſſe von Soiſſons eine Beſtätigung ſeiner Rechte als Metropolit der Reimſer Kirchenprovinz, mit dem Vorrecht, nur vor dem Papſt verklagt zu werden. Die Sache ſchien wirklich be- endet, und ſchwerlich hat damals jemand geahnt, daß aus ihr noch einmal ein ernſter Zwiſchenfall entſtehen würde. Ob bei dieſen Vorgängen die Vorſchriften des Rechts immer beob- Anders ſteht es mit dem Verhalten Leos IV. Daß er die Beſtätigung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0059" n="50"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Synode zu Soiſſons 853</hi></fw><lb/> der Reimſer Geiſtlichen wurde keine Folge gegeben, die anbefohlene<lb/> Synode des Legaten fand nicht ſtatt, Hinkmar aber erhielt zugleich mit<lb/> der Beſtätigung der Beſchlüſſe von Soiſſons eine Beſtätigung ſeiner<lb/> Rechte als Metropolit der Reimſer Kirchenprovinz, mit dem Vorrecht,<lb/> nur vor dem Papſt verklagt zu werden. Die Sache ſchien wirklich be-<lb/> endet, und ſchwerlich hat damals jemand geahnt, daß aus ihr noch einmal<lb/> ein ernſter Zwiſchenfall entſtehen würde.</p><lb/> <p>Ob bei dieſen Vorgängen die Vorſchriften des Rechts immer beob-<lb/> achtet worden ſind, das zu beurteilen reicht die Überlieferung nicht aus.<lb/> Anlaß zu Zweifeln kann die Abſetzung oder richtiger die erzwungene Ab-<lb/> dankung Ebos wohl bieten. Deſſen iſt man ſich offenbar bewußt geweſen,<lb/> und es iſt ein Zeichen der Zeit, daß das Mittel, mit dem man die Mängel<lb/> zu heilen ſuchte, die päpſtliche Beſtätigung war. Dem Nachfolger Petri<lb/> als höchſter Autorität und letzter Quelle allen Rechtes erkannte man da-<lb/> mit die Befugnis zu, Fehler und Lücken eines Verfahrens durch ſeinen<lb/> Spruch auszugleichen. Denn was Rom gebilligt hatte, mußte unan-<lb/> fechtbar ſein. Das war zwar in keiner Satzung begründet, durch keinen<lb/> Vorgang nahegelegt, aber es ergab ſich aus der herrſchenden Denkweiſe.<lb/> Daß Benedikt <hi rendition="#aq">III</hi>. die erbetene Beſtätigung der Beſchlüſſe von Soiſ-<lb/> ſons gewährte, hat nichts Befremdliches, zumal er es mit dem Vorbehalt<lb/> tat: „wenn es ſich ſo, wie berichtet, verhielte“. Abgeſehen von der not-<lb/> gedrungenen Rückſicht auf den Kaiſer war man in Rom ſchon gewohnt,<lb/> Rechte zu verleihen und Beſitzungen zu beſtätigen, an Bistümer und be-<lb/> ſonders an Klöſter. Trotz aller Verluſte der Überlieferung kennen wir<lb/> aus der erſten Hälfte des Jahrhunderts ein gutes Dutzend ſolcher Rechts-<lb/> verbriefungen durch den Papſt. Und ließ ſich nicht Hinkmar ſelbſt ſoeben<lb/> vom Papſt beſondere Vorrechte erteilen? Wenn nun auch eine Synode<lb/> um Beſtätigung bat, ſo konnte das dem Papſt nur willkommen ſein als<lb/> wertvoller Vorgang für künftige Fälle.</p><lb/> <p>Anders ſteht es mit dem Verhalten Leos <hi rendition="#aq">IV</hi>. Daß er die Beſtätigung<lb/> verweigerte und gegen Hinkmar den Vorwurf widerrechtlicher Erhebung<lb/> ſchleuderte, obwohl er ſelbſt ihm das Pallium, noch dazu mit beſonderer<lb/> Auszeichnung, verliehen hatte, mag man aus dem Einfluß des Kaiſers<lb/> erklären, dem er ſich nicht widerſetzen konnte oder wollte. Dennoch iſt der<lb/> Schritt ungewöhnlich. Die Beſchwerde von einfachen Geiſtlichen —<lb/> nicht Biſchöfen — über ein Synodalurteil nahm er an. Jm geſchriebe-<lb/> nen Recht der Kirche gab es keine Beſtimmung, die ihn dazu berechtigt<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0059]
Synode zu Soiſſons 853
der Reimſer Geiſtlichen wurde keine Folge gegeben, die anbefohlene
Synode des Legaten fand nicht ſtatt, Hinkmar aber erhielt zugleich mit
der Beſtätigung der Beſchlüſſe von Soiſſons eine Beſtätigung ſeiner
Rechte als Metropolit der Reimſer Kirchenprovinz, mit dem Vorrecht,
nur vor dem Papſt verklagt zu werden. Die Sache ſchien wirklich be-
endet, und ſchwerlich hat damals jemand geahnt, daß aus ihr noch einmal
ein ernſter Zwiſchenfall entſtehen würde.
Ob bei dieſen Vorgängen die Vorſchriften des Rechts immer beob-
achtet worden ſind, das zu beurteilen reicht die Überlieferung nicht aus.
Anlaß zu Zweifeln kann die Abſetzung oder richtiger die erzwungene Ab-
dankung Ebos wohl bieten. Deſſen iſt man ſich offenbar bewußt geweſen,
und es iſt ein Zeichen der Zeit, daß das Mittel, mit dem man die Mängel
zu heilen ſuchte, die päpſtliche Beſtätigung war. Dem Nachfolger Petri
als höchſter Autorität und letzter Quelle allen Rechtes erkannte man da-
mit die Befugnis zu, Fehler und Lücken eines Verfahrens durch ſeinen
Spruch auszugleichen. Denn was Rom gebilligt hatte, mußte unan-
fechtbar ſein. Das war zwar in keiner Satzung begründet, durch keinen
Vorgang nahegelegt, aber es ergab ſich aus der herrſchenden Denkweiſe.
Daß Benedikt III. die erbetene Beſtätigung der Beſchlüſſe von Soiſ-
ſons gewährte, hat nichts Befremdliches, zumal er es mit dem Vorbehalt
tat: „wenn es ſich ſo, wie berichtet, verhielte“. Abgeſehen von der not-
gedrungenen Rückſicht auf den Kaiſer war man in Rom ſchon gewohnt,
Rechte zu verleihen und Beſitzungen zu beſtätigen, an Bistümer und be-
ſonders an Klöſter. Trotz aller Verluſte der Überlieferung kennen wir
aus der erſten Hälfte des Jahrhunderts ein gutes Dutzend ſolcher Rechts-
verbriefungen durch den Papſt. Und ließ ſich nicht Hinkmar ſelbſt ſoeben
vom Papſt beſondere Vorrechte erteilen? Wenn nun auch eine Synode
um Beſtätigung bat, ſo konnte das dem Papſt nur willkommen ſein als
wertvoller Vorgang für künftige Fälle.
Anders ſteht es mit dem Verhalten Leos IV. Daß er die Beſtätigung
verweigerte und gegen Hinkmar den Vorwurf widerrechtlicher Erhebung
ſchleuderte, obwohl er ſelbſt ihm das Pallium, noch dazu mit beſonderer
Auszeichnung, verliehen hatte, mag man aus dem Einfluß des Kaiſers
erklären, dem er ſich nicht widerſetzen konnte oder wollte. Dennoch iſt der
Schritt ungewöhnlich. Die Beſchwerde von einfachen Geiſtlichen —
nicht Biſchöfen — über ein Synodalurteil nahm er an. Jm geſchriebe-
nen Recht der Kirche gab es keine Beſtimmung, die ihn dazu berechtigt
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