Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.Das Ministerium Sverdrup in Norwegen. achten, wie bekannt, infolge des famosen Neichsgerichtsurteils Grenzbvten III. 1334. 20
Das Ministerium Sverdrup in Norwegen. achten, wie bekannt, infolge des famosen Neichsgerichtsurteils Grenzbvten III. 1334. 20
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Das Ministerium Sverdrup in Norwegen.
achten, wie bekannt, infolge des famosen Neichsgerichtsurteils
vom 27. Februar dieses Jahres König Oskar II. seinen Staats¬
minister seiner des Amtes enthoben und mit Hilfe des Staats¬
rath Schweigcmrd ein Kompromißministerinm gebildet hatte, ist
anch dieses nach kurzen erfolglosen Versuchen, zu einem erträglichen
moäus vivoiM mit der StvrthingSmehrheit zu gelangen, den erneuten Angriffen
der letzteren gewichen, und der König hat sich am 23. Juni d. I. entschlossen,
den Führer der Opposition, den bekannten Bankdirektor Johann Sverdrup, mit
der Bildung eines Ministeriums zu betrauen, welches den Anforderungen der
Storthingsmajorität zu entsprechen sich bereit findet. Dieses Ministerium besteht
aus folgenden Personen: Johann Sverdrup, Staatsminister und Marineminister,
Professor Blix, Kultusdepartemcnt, Staatsrat Daaerk (bisher Sorenschreiber),
Kriegsminister, Staatsrat Arctander (bisher Lehnsmann), Inneres, Staatsrat
Sörenssen (bisher Sorenschreiber), Justiz, Staatsrat Hciugland (bisher Händler
und Bankvcrwalter, früher Kommis) Finanzen. Generalkonsul Richter ist zum
Staatsminister in Stockholm ernannt, wohin ihn der Abgeordnete Jakob Sverdrup
(ein Neffe des obengenannten Johann Sverdrup) und der Assessor Stang als
Staatsräte bei der Abteilung des Staatsrath in Stockholm begleiten. Das Pro¬
gramm des Ministeriums Svcrdrups lautet nach dem gemäßigt radikalen Christia-
niaer „Dagbladet" folgendermaßen: Das Kabinet Sverdrup bedeutet die Lösung des
konstitutionellen Konflikts und die praktische Durchführung der bedeutungsvollen
Reformen, welche die Nation beinahe seit einen: halben Menschenalter angestrebt
hat. Das Kabinet will den Zutritt der Staatsräte zu den Verhandlungen des
Storthings, die Erweiterung des Stimmrechts zu den Storthingswcchlen, Ein¬
führung von Schwurgerichten und allgemeine Wehrpflicht durchzuführen vcr-
Grenzbvten III. 1334. 20
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