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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Vorrede.
die ganze Behandlung oder einzelne Lehren
der Wissenschaft afficirende, Irrthümer, zu
widerlegen. Eine Hauptrücksicht war dabey
immer die Wissenschaft: die Nebenabsicht
war Zeitersparniss für den mündlichen Unter-
richt. Gesetze und Literatur anzuführen,
hielt der Verfasser für sehr wesentlich bey ei-
nem Lehrbuch, so sehr dieses auch jetzt aus
der Mode kommen will. Er hat aber nur die
Schriften angeführt, die er aus eigner Ansicht
kennt; blos einige wenige hat er auf Treue
und Glauben der Literatoren angenom-
men.

Nun noch ein kleines Wort an die Geg-
ner des Verfassers. Er hat nach der Erschei-
nung seiner Revision eine Erfahrung gemacht,
die ihn gar nicht befremdete, weil er sie er-
wartete und weil ein jeder sie erwarten muss,
der sich nicht in dem Strome der Gewohnheit

fort-

Vorrede.
die ganze Behandlung oder einzelne Lehren
der Wiſſenſchaft afficirende, Irrthümer, zu
widerlegen. Eine Hauptrückſicht war dabey
immer die Wiſſenſchaft: die Nebenabſicht
war Zeiterſparniſs für den mündlichen Unter-
richt. Geſetze und Literatur anzuführen,
hielt der Verfaſſer für ſehr weſentlich bey ei-
nem Lehrbuch, ſo ſehr dieſes auch jetzt aus
der Mode kommen will. Er hat aber nur die
Schriften angeführt, die er aus eigner Anſicht
kennt; blos einige wenige hat er auf Treue
und Glauben der Literatoren angenom-
men.

Nun noch ein kleines Wort an die Geg-
ner des Verfaſſers. Er hat nach der Erſchei-
nung ſeiner Reviſion eine Erfahrung gemacht,
die ihn gar nicht befremdete, weil er ſie er-
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[X/0016] Vorrede. die ganze Behandlung oder einzelne Lehren der Wiſſenſchaft afficirende, Irrthümer, zu widerlegen. Eine Hauptrückſicht war dabey immer die Wiſſenſchaft: die Nebenabſicht war Zeiterſparniſs für den mündlichen Unter- richt. Geſetze und Literatur anzuführen, hielt der Verfaſſer für ſehr weſentlich bey ei- nem Lehrbuch, ſo ſehr dieſes auch jetzt aus der Mode kommen will. Er hat aber nur die Schriften angeführt, die er aus eigner Anſicht kennt; blos einige wenige hat er auf Treue und Glauben der Literatoren angenom- men. Nun noch ein kleines Wort an die Geg- ner des Verfaſſers. Er hat nach der Erſchei- nung ſeiner Reviſion eine Erfahrung gemacht, die ihn gar nicht befremdete, weil er ſie er- wartete und weil ein jeder ſie erwarten muſs, der ſich nicht in dem Strome der Gewohnheit fort-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. X. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/16>, abgerufen am 23.04.2024.