Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Die Neuzeit.
Knechten verboten werden. Die erwähnte österreichische Ordnung
vom Jahre 1518 will sie allen Bürgern in den Städten, die
nicht von Adel, Ritter oder Doctoren sind, untersagt wissen. Im
Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche
auf dem Tage zu Augsburg erlassen wurde, selbst "den Bürgern
in den Städten, so vom Rath, Geschlechtern oder sonst fürneh-
men Herkommens sind und ihrer Zins und Renten geleben" nur
seidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und sil-
bernen tragen, doch soll das "Gebänd und Geschmück" darauf
nicht über 40 Gulden werth sein.

Wie der Landsknecht sein Barett auf dem Rücken hängen
ließ, so konnte auch wohl ein anständiger Mann in der Calotte
allein erscheinen und das Barett in der Hand halten und ebenso
sich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba-
rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenigstens
der höflichen Jugend bestimmte Vorschriften gegeben. So heißt
es in dem Anstandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol-
denem Büchlein ausgearbeitet worden war: "Unter dem Ge-
spräch, wo soll er seine Hände und Barett halten? Antw.: Mit
beiden Händen zusammen soll er das Barett für seinem Bauch
halten, also daß allein die zwei Daumen herfürscheinen. -- Soll
der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun und
tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun." Eras-
mus selbst schreibt folgendes vor: "Unter dem Reden soll man
das Barett (oder Hut, wie es in der spätern Verdeutschung lau-
tet) in der linken Hand halten, also, daß man die rechte Hand
fein sanfte an den Bauch setze, oder welches noch zierlicher oder
höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend,
also daß beide Daumen oben herausscheinen, soll den Ort der
Scham bedecken."

Den raschesten Sprung von einem Extrem ins andere machte
die Fußbekleidung; ihre Umwandlung war eigentlich schon
vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode
der Schnabelschuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das
Ende des funfzehnten Jahrhunderts und gesehen, wie auch sie

III. Die Neuzeit.
Knechten verboten werden. Die erwähnte öſterreichiſche Ordnung
vom Jahre 1518 will ſie allen Bürgern in den Städten, die
nicht von Adel, Ritter oder Doctoren ſind, unterſagt wiſſen. Im
Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche
auf dem Tage zu Augsburg erlaſſen wurde, ſelbſt „den Bürgern
in den Städten, ſo vom Rath, Geſchlechtern oder ſonſt fürneh-
men Herkommens ſind und ihrer Zins und Renten geleben“ nur
ſeidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und ſil-
bernen tragen, doch ſoll das „Gebänd und Geſchmück“ darauf
nicht über 40 Gulden werth ſein.

Wie der Landsknecht ſein Barett auf dem Rücken hängen
ließ, ſo konnte auch wohl ein anſtändiger Mann in der Calotte
allein erſcheinen und das Barett in der Hand halten und ebenſo
ſich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba-
rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenigſtens
der höflichen Jugend beſtimmte Vorſchriften gegeben. So heißt
es in dem Anſtandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol-
denem Büchlein ausgearbeitet worden war: „Unter dem Ge-
ſpräch, wo ſoll er ſeine Hände und Barett halten? Antw.: Mit
beiden Händen zuſammen ſoll er das Barett für ſeinem Bauch
halten, alſo daß allein die zwei Daumen herfürſcheinen. — Soll
der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun und
tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun.“ Eras-
mus ſelbſt ſchreibt folgendes vor: „Unter dem Reden ſoll man
das Barett (oder Hut, wie es in der ſpätern Verdeutſchung lau-
tet) in der linken Hand halten, alſo, daß man die rechte Hand
fein ſanfte an den Bauch ſetze, oder welches noch zierlicher oder
höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend,
alſo daß beide Daumen oben herausſcheinen, ſoll den Ort der
Scham bedecken.“

Den raſcheſten Sprung von einem Extrem ins andere machte
die Fußbekleidung; ihre Umwandlung war eigentlich ſchon
vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode
der Schnabelſchuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das
Ende des funfzehnten Jahrhunderts und geſehen, wie auch ſie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0040" n="28"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Neuzeit.</fw><lb/>
Knechten verboten werden. Die erwähnte ö&#x017F;terreichi&#x017F;che Ordnung<lb/>
vom Jahre 1518 will &#x017F;ie allen Bürgern in den Städten, die<lb/>
nicht von Adel, Ritter oder Doctoren &#x017F;ind, unter&#x017F;agt wi&#x017F;&#x017F;en. Im<lb/>
Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche<lb/>
auf dem Tage zu Augsburg erla&#x017F;&#x017F;en wurde, &#x017F;elb&#x017F;t &#x201E;den Bürgern<lb/>
in den Städten, &#x017F;o vom Rath, Ge&#x017F;chlechtern oder &#x017F;on&#x017F;t fürneh-<lb/>
men Herkommens &#x017F;ind und ihrer Zins und Renten geleben&#x201C; nur<lb/>
&#x017F;eidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und &#x017F;il-<lb/>
bernen tragen, doch &#x017F;oll das &#x201E;Gebänd und Ge&#x017F;chmück&#x201C; darauf<lb/>
nicht über 40 Gulden werth &#x017F;ein.</p><lb/>
          <p>Wie der Landsknecht &#x017F;ein Barett auf dem Rücken hängen<lb/>
ließ, &#x017F;o konnte auch wohl ein an&#x017F;tändiger Mann in der Calotte<lb/>
allein er&#x017F;cheinen und das Barett in der Hand halten und eben&#x017F;o<lb/>
&#x017F;ich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba-<lb/>
rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenig&#x017F;tens<lb/>
der höflichen Jugend be&#x017F;timmte Vor&#x017F;chriften gegeben. So heißt<lb/>
es in dem An&#x017F;tandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol-<lb/>
denem Büchlein ausgearbeitet worden war: &#x201E;Unter dem Ge-<lb/>
&#x017F;präch, wo &#x017F;oll er &#x017F;eine Hände und Barett halten? Antw.: Mit<lb/>
beiden Händen zu&#x017F;ammen &#x017F;oll er das Barett für &#x017F;einem Bauch<lb/>
halten, al&#x017F;o daß allein die zwei Daumen herfür&#x017F;cheinen. &#x2014; Soll<lb/>
der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun <choice><sic>uud</sic><corr>und</corr></choice><lb/>
tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun.&#x201C; Eras-<lb/>
mus &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;chreibt folgendes vor: &#x201E;Unter dem Reden &#x017F;oll man<lb/>
das Barett (oder Hut, wie es in der &#x017F;pätern Verdeut&#x017F;chung lau-<lb/>
tet) in der linken Hand halten, al&#x017F;o, daß man die rechte Hand<lb/>
fein &#x017F;anfte an den Bauch &#x017F;etze, oder welches noch zierlicher oder<lb/>
höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend,<lb/>
al&#x017F;o daß beide Daumen oben heraus&#x017F;cheinen, &#x017F;oll den Ort der<lb/>
Scham bedecken.&#x201C;</p><lb/>
          <p>Den ra&#x017F;che&#x017F;ten Sprung von einem Extrem ins andere machte<lb/>
die <hi rendition="#g">Fußbekleidung</hi>; ihre Umwandlung war eigentlich &#x017F;chon<lb/>
vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode<lb/>
der Schnabel&#x017F;chuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das<lb/>
Ende des funfzehnten Jahrhunderts und ge&#x017F;ehen, wie auch &#x017F;ie<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0040] III. Die Neuzeit. Knechten verboten werden. Die erwähnte öſterreichiſche Ordnung vom Jahre 1518 will ſie allen Bürgern in den Städten, die nicht von Adel, Ritter oder Doctoren ſind, unterſagt wiſſen. Im Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche auf dem Tage zu Augsburg erlaſſen wurde, ſelbſt „den Bürgern in den Städten, ſo vom Rath, Geſchlechtern oder ſonſt fürneh- men Herkommens ſind und ihrer Zins und Renten geleben“ nur ſeidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und ſil- bernen tragen, doch ſoll das „Gebänd und Geſchmück“ darauf nicht über 40 Gulden werth ſein. Wie der Landsknecht ſein Barett auf dem Rücken hängen ließ, ſo konnte auch wohl ein anſtändiger Mann in der Calotte allein erſcheinen und das Barett in der Hand halten und ebenſo ſich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba- rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenigſtens der höflichen Jugend beſtimmte Vorſchriften gegeben. So heißt es in dem Anſtandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol- denem Büchlein ausgearbeitet worden war: „Unter dem Ge- ſpräch, wo ſoll er ſeine Hände und Barett halten? Antw.: Mit beiden Händen zuſammen ſoll er das Barett für ſeinem Bauch halten, alſo daß allein die zwei Daumen herfürſcheinen. — Soll der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun und tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun.“ Eras- mus ſelbſt ſchreibt folgendes vor: „Unter dem Reden ſoll man das Barett (oder Hut, wie es in der ſpätern Verdeutſchung lau- tet) in der linken Hand halten, alſo, daß man die rechte Hand fein ſanfte an den Bauch ſetze, oder welches noch zierlicher oder höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend, alſo daß beide Daumen oben herausſcheinen, ſoll den Ort der Scham bedecken.“ Den raſcheſten Sprung von einem Extrem ins andere machte die Fußbekleidung; ihre Umwandlung war eigentlich ſchon vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode der Schnabelſchuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das Ende des funfzehnten Jahrhunderts und geſehen, wie auch ſie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten02_1858
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten02_1858/40
Zitationshilfe: Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten02_1858/40>, abgerufen am 29.03.2024.