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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften.
mente 8, Wappen, Siegel, Münzen und sogenannte Altertümer 9. Dazu
kommen noch die Denkmäler der germanischen und romanischen Litte-
ratur, soweit sie nicht unter die bereits aufgezählten Quellen fallen, ins-
besondere die Dichtungen des Mittelalters 10. Für die ältere Zeit, da
die Hauptquellen spärlich fliessen, haben die Nebenquellen bedeut-
samen rechtsgeschichtlichen Wert. Für die germanische Periode, der
es an Rechtsdenkmälern völlig gebricht, sind sie unsere einzige un-
mittelbare Erkenntnisquelle.

§ 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften.

Die Reihe der Hilfsmittel aufzuzählen, welche die für das Ver-
ständnis der Quellen erforderliche philologische Vorbildung gewähren,
ist hier nicht der Ort, doch mag es immerhin als zweckmässig er-
scheinen, auf die gangbarsten Wörterbücher hinzuweisen, welche für
die Sprachen und Mundarten vorliegen, deren Kenntnis das Studium
der Quellen voraussetzt.

Ein recht brauchbares Wörterbuch älterer deutscher Rechtsausdrücke, welches
schon längst eine ergänzende Umarbeitung verdient hätte, ist Christian Gottlob
Haltaus,
Glossarium Germanicum medii aevi, 2 Bde 1758.
Für das mittelalterliche Latein, welches bis in das 13. Jahrhundert die
Sprache der deutschen Rechtsquellen war, dient als unentbehrliches Hilfswerk:
Carolus Du Fresne dominus Du Cange, Glossarium mediae et infimae latinitatis,
mit den Zusätzen der Benedictiner, Carpentiers, Adelungs und anderer heraus-
gegeben von G. A. L. Henschel, 1840 7 Bde. Ein aus den Glossen und Voka-
bularien des Mittelalters zusammengestelltes Supplement ist Lorenz Diefen-
bach,
Glossarium Latino-Germanicum mediae et infimae aetatis, 1857 1.

in Betracht. Beispiele von solchen, die für die germanische Rechtsgeschichte be-
deutsam sind, siehe in Z d. Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte V 226.
8 Die sieben Nischen des Aachener Rathauses werden als ein Argument für
die Siebenzahl der Kurfürsten zur Zeit seiner Erbauung verwertet.
9 Lindenschmit, Die Alterthümer unserer heidnischen Vorzeit, 3 Bde 1858.
10 Schröder, Corpus iuris germanici poeticum, Z f. d. Philologie I 257,
II 302; derselbe, Z f. d. Altert. XIII 139, Z f. RG VII 131. Loersch, Der
Prozess in der Mörin des Hermann von Sachsenheim, aus dem Bonner Festgruss
an Homeyer 1871. Dreyer, Vom Nutzen des trefflichen Gedichtes Reineke de
Voss in Erklärung der deutschen Rechtsaltertümer, insonderheit des ehemaligen
Gerichtswesens, Nebenstunden I 1764. Pfeffer, Die Formalitäten des gottes-
gerichtlichen Zweikampfs in der altfranzösischen Epik, Z f. roman. Phil. IX.
K. Lehmann u. Schnorr v. Carolsfeld, Die Njalssage, insbesondere in ihren
juristischen Bestandteilen, 1883.
1 Eine neue und vermehrte, auf zehn Bände berechnete Ausgabe des Du Cange
hat Leopold Favre zu veröffentlichen begonnen, von welcher seit 1883 sieben
Bände erschienen sind. Die eigenen Zusätze dieser Ausgabe sind meistens, nament-
lich in dem ersten Bande, von zweifelhaftem Werte.

§ 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften.
mente 8, Wappen, Siegel, Münzen und sogenannte Altertümer 9. Dazu
kommen noch die Denkmäler der germanischen und romanischen Litte-
ratur, soweit sie nicht unter die bereits aufgezählten Quellen fallen, ins-
besondere die Dichtungen des Mittelalters 10. Für die ältere Zeit, da
die Hauptquellen spärlich flieſsen, haben die Nebenquellen bedeut-
samen rechtsgeschichtlichen Wert. Für die germanische Periode, der
es an Rechtsdenkmälern völlig gebricht, sind sie unsere einzige un-
mittelbare Erkenntnisquelle.

§ 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften.

Die Reihe der Hilfsmittel aufzuzählen, welche die für das Ver-
ständnis der Quellen erforderliche philologische Vorbildung gewähren,
ist hier nicht der Ort, doch mag es immerhin als zweckmäſsig er-
scheinen, auf die gangbarsten Wörterbücher hinzuweisen, welche für
die Sprachen und Mundarten vorliegen, deren Kenntnis das Studium
der Quellen voraussetzt.

Ein recht brauchbares Wörterbuch älterer deutscher Rechtsausdrücke, welches
schon längst eine ergänzende Umarbeitung verdient hätte, ist Christian Gottlob
Haltaus,
Glossarium Germanicum medii aevi, 2 Bde 1758.
Für das mittelalterliche Latein, welches bis in das 13. Jahrhundert die
Sprache der deutschen Rechtsquellen war, dient als unentbehrliches Hilfswerk:
Carolus Du Fresne dominus Du Cange, Glossarium mediae et infimae latinitatis,
mit den Zusätzen der Benedictiner, Carpentiers, Adelungs und anderer heraus-
gegeben von G. A. L. Henschel, 1840 7 Bde. Ein aus den Glossen und Voka-
bularien des Mittelalters zusammengestelltes Supplement ist Lorenz Diefen-
bach,
Glossarium Latino-Germanicum mediae et infimae aetatis, 1857 1.

in Betracht. Beispiele von solchen, die für die germanische Rechtsgeschichte be-
deutsam sind, siehe in Z d. Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte V 226.
8 Die sieben Nischen des Aachener Rathauses werden als ein Argument für
die Siebenzahl der Kurfürsten zur Zeit seiner Erbauung verwertet.
9 Lindenschmit, Die Alterthümer unserer heidnischen Vorzeit, 3 Bde 1858.
10 Schröder, Corpus iuris germanici poeticum, Z f. d. Philologie I 257,
II 302; derselbe, Z f. d. Altert. XIII 139, Z f. RG VII 131. Loersch, Der
Prozeſs in der Mörin des Hermann von Sachsenheim, aus dem Bonner Festgruſs
an Homeyer 1871. Dreyer, Vom Nutzen des trefflichen Gedichtes Reineke de
Voſs in Erklärung der deutschen Rechtsaltertümer, insonderheit des ehemaligen
Gerichtswesens, Nebenstunden I 1764. Pfeffer, Die Formalitäten des gottes-
gerichtlichen Zweikampfs in der altfranzösischen Epik, Z f. roman. Phil. IX.
K. Lehmann u. Schnorr v. Carolsfeld, Die Njálssage, insbesondere in ihren
juristischen Bestandteilen, 1883.
1 Eine neue und vermehrte, auf zehn Bände berechnete Ausgabe des Du Cange
hat Léopold Favre zu veröffentlichen begonnen, von welcher seit 1883 sieben
Bände erschienen sind. Die eigenen Zusätze dieser Ausgabe sind meistens, nament-
lich in dem ersten Bande, von zweifelhaftem Werte.
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[10/0028] § 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften. mente 8, Wappen, Siegel, Münzen und sogenannte Altertümer 9. Dazu kommen noch die Denkmäler der germanischen und romanischen Litte- ratur, soweit sie nicht unter die bereits aufgezählten Quellen fallen, ins- besondere die Dichtungen des Mittelalters 10. Für die ältere Zeit, da die Hauptquellen spärlich flieſsen, haben die Nebenquellen bedeut- samen rechtsgeschichtlichen Wert. Für die germanische Periode, der es an Rechtsdenkmälern völlig gebricht, sind sie unsere einzige un- mittelbare Erkenntnisquelle. § 4. Hilfsmittel und Hilfswissenschaften. Die Reihe der Hilfsmittel aufzuzählen, welche die für das Ver- ständnis der Quellen erforderliche philologische Vorbildung gewähren, ist hier nicht der Ort, doch mag es immerhin als zweckmäſsig er- scheinen, auf die gangbarsten Wörterbücher hinzuweisen, welche für die Sprachen und Mundarten vorliegen, deren Kenntnis das Studium der Quellen voraussetzt. Ein recht brauchbares Wörterbuch älterer deutscher Rechtsausdrücke, welches schon längst eine ergänzende Umarbeitung verdient hätte, ist Christian Gottlob Haltaus, Glossarium Germanicum medii aevi, 2 Bde 1758. Für das mittelalterliche Latein, welches bis in das 13. Jahrhundert die Sprache der deutschen Rechtsquellen war, dient als unentbehrliches Hilfswerk: Carolus Du Fresne dominus Du Cange, Glossarium mediae et infimae latinitatis, mit den Zusätzen der Benedictiner, Carpentiers, Adelungs und anderer heraus- gegeben von G. A. L. Henschel, 1840 7 Bde. Ein aus den Glossen und Voka- bularien des Mittelalters zusammengestelltes Supplement ist Lorenz Diefen- bach, Glossarium Latino-Germanicum mediae et infimae aetatis, 1857 1. 7 8 Die sieben Nischen des Aachener Rathauses werden als ein Argument für die Siebenzahl der Kurfürsten zur Zeit seiner Erbauung verwertet. 9 Lindenschmit, Die Alterthümer unserer heidnischen Vorzeit, 3 Bde 1858. 10 Schröder, Corpus iuris germanici poeticum, Z f. d. Philologie I 257, II 302; derselbe, Z f. d. Altert. XIII 139, Z f. RG VII 131. Loersch, Der Prozeſs in der Mörin des Hermann von Sachsenheim, aus dem Bonner Festgruſs an Homeyer 1871. Dreyer, Vom Nutzen des trefflichen Gedichtes Reineke de Voſs in Erklärung der deutschen Rechtsaltertümer, insonderheit des ehemaligen Gerichtswesens, Nebenstunden I 1764. Pfeffer, Die Formalitäten des gottes- gerichtlichen Zweikampfs in der altfranzösischen Epik, Z f. roman. Phil. IX. K. Lehmann u. Schnorr v. Carolsfeld, Die Njálssage, insbesondere in ihren juristischen Bestandteilen, 1883. 1 Eine neue und vermehrte, auf zehn Bände berechnete Ausgabe des Du Cange hat Léopold Favre zu veröffentlichen begonnen, von welcher seit 1883 sieben Bände erschienen sind. Die eigenen Zusätze dieser Ausgabe sind meistens, nament- lich in dem ersten Bande, von zweifelhaftem Werte. 7 in Betracht. Beispiele von solchen, die für die germanische Rechtsgeschichte be- deutsam sind, siehe in Z d. Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte V 226.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/28>, abgerufen am 16.04.2024.